Bürgerrecht und Personenstand
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Wie lange dauert das Verfahren der ordentlichen Einbürgerung?

Wie lange dauert das Verfahren der erleichterten Einbürgerung?

Wer ist für das Verfahren der erleichterten Einbürgerung zuständig?

Ich bin mit einem Schweizer/mit einer Schweizerin verheiratet und möchte mich einbürgern lassen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und was muss ich tun?

Ich bin mit einer Französin verheiratet, welche nach der Heirat durch Einbürgerung Schweizerin geworden ist. Kann ich ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen?

Ich lebe in eingetragener Partnerschaft mit einem Schweizer/mit einer Schweizerin. Kann ich ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen?

Vormundschaft: Wohin muss ich mich wenden?

Wohin muss ich mich wenden, um ein Scheidungsverfahren einzuleiten?

Was geschieht nach Rechtskraft des Scheidungsurteils?

Welchen Namen führe ich nach der Scheidung?

Wie weise ich nach Scheidung meinen neuen Zivilstand nach?

Wer trifft erste Massnahmen beim Erbgang?

Wo kann ich mein Testament oder unseren Erbvertrag deponieren?

Wie lange dauert das Verfahren der ordentlichen Einbürgerung?

Da die Bearbeitung auf Gemeindeebene sehr unterschiedlich organisiert ist, kann keine allgemeingültige Antwort gegeben werden. Informationen erhalten Sie direkt bei Ihrer Wohngemeinde. Zusätzlich zur Bearbeitungsdauer der Gemeinde kommt diejenige auf Kantons- und Bundesebene hinzu. Sie beträgt rund 1 Jahr.

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Wie lange dauert das Verfahren der erleichterten Einbürgerung?

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens 1,5 Jahren zu rechnen.

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Wer ist für das Verfahren der erleichterten Einbürgerung zuständig?

Das Verfahren der erleichterten Einbürgerung wird vom Bund geführt. Der Heimat­kanton und der Wohnkanton werden durch den Bund zur Berichterstattung aufgefordert, bevor er den Entscheid fällt. Liegt der rechtskräftige Einbürgerungsentscheid des Bundes vor, wird der Vollzug des Beschlusses durch den Heimatkanton vorgenommen.

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Ich bin mit einem Schweizer/mit einer Schweizerin verheiratet und möchte mich einbürgern lassen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und was muss ich tun?

Wir verweisen auf die umfassenden Ausführungen des Bundesamtes für Migration.

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Ich bin mit einer Französin verheiratet, welche nach der Heirat durch Einbürgerung Schweizerin geworden ist. Kann ich ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen?

Nein, es steht nur das ordentliche Verfahren offen. Eine formelle Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 27 des Bundesgesetzes über den Erwerb und den Verlust des Schweizer Bürgerrechtes (BüG) ist, dass der/die Ehepartner/in bereits im Zeitpunkt der Heirat die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt.

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Ich lebe in eingetragener Partnerschaft mit einem Schweizer/mit einer Schweizerin. Kann ich ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen?

Nein. Da Artikel 27 des Bundesgesetzes über den Erwerb und den Verlust des Schweizer Bürgerrechtes (BüG) keine er­leichterte Einbür­gerung bei eingetragenen Partnerschaften vorsieht, besteht lediglich die Möglichkeit der ordentli­chen Einbürgerung. Lebt ein Gesuchsteller/eine Gesuchstellerin seit 3 Jahren in eingetragener Partnerschaft mit einem Schweizer/einer Schweizerin, kann er/sie von den reduzierten Wohnsitzerfordernissen profitieren. Details kön­nen dem Merkblatt "Ordentliche Einbürgerung von Aus­länderinnen und Ausländern im Kanton Aargau" entnommen werden.

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Vormundschaft: Wohin muss ich mich wenden?

Für vormundschaftliche Massnahmen ist im Kanton Aargau der Gemeinderat am Wohnsitz örtlich zuständig. Keine Kompetenzen im Vormundschaftswesen haben die Zivilstandsbehörden.

Die Zivilstandsämter führen auch nicht Buch über vormundschaftliche Massnahmen (Errichtung von Vormundschaften, Beiratschaften und Beistandschaften und Anordnung von Kindesschutzmassnahmen). Die Zivilstandsregister geben nicht darüber Auskunft, ob jemand unter Vormundschaft, Beiratschaft oder Beistandschaft steht oder ob eine Kindesschutzmassnahme besteht. Auch geben die Zivilstandsregister keine Auskunft über das Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter oder geschiedener Eltern.


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Wohin muss ich mich wenden, um ein Scheidungsverfahren einzuleiten?

Für die Scheidung ist das Bezirksgericht an Ihrem Wohnsitz oder am Wohnsitz Ihres Ehegatten örtlich zuständig. Die Zivilstandsämter sind nicht dazu befugt, Scheidungsverfahren durchzuführen.

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Was geschieht nach Rechtskraft des Scheidungsurteils?

Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils informiert das Gericht die Zivilstandsbehörden von Amtes wegen. Gestützt auf diese Mitteilung wird die Scheidung im Familienregister eingetragen. Sie brauchen sich also nicht darum zu kümmern. Auch die Einwohnerkontrolle wird von Amtes wegen über die Scheidung orientiert.

Keine automatische Mitteilung ergeht an die ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen in der Schweiz. Ausländische Staatsangehörige müssen deshalb ihre Scheidung den Heimatbehörden selber melden.


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Welchen Namen führe ich nach der Scheidung?

Vergleichen Sie die separate Rubrik Namensänderung nach Scheidung

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Wie weise ich nach Scheidung meinen neuen Zivilstand nach?

Sie können beim Zivilstandsamt Ihres Heimatortes einen neuen Personenstandsausweis bestellen. Auf diesem Dokument werden Sie als geschieden ausgewiesen. Und wenn Sie ihren früheren Namen wieder angenommen haben, wird das Dokument auf diesen frühreren Namen ausgestellt.



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Wer trifft erste Massnahmen beim Erbgang?

Für Massnahmen beim Erbgang (zum Beispiel Inventaraufnahme) ist im Kanton Aargau der Gemeinderat am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers örtlich zuständig.

Keinerlei Kompetenzen im Erbschaftswesen haben die Zivilstandsbehörden.


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Wo kann ich mein Testament oder unseren Erbvertrag deponieren?

Das Gerichtspräsidium an Ihrem Wohnsitz ist verpflichtet, Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag zur sicheren Aufbewahrung entgegen zu nehmen. Für diese Dienstleistung wird eine Gebühr erhoben.

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Allgemeines

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