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Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton AargauEs kann nur Schweizer Bürger/Schweizer Bürgerin werden, wer alle drei Bürgerrechte (Bund, Kanton, Gemeinde) erlangt hat. Diese dreifache Gliederung des Bürgerrechtes schlägt sich auch im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung nieder. Bund, Kanton und Gemeinden prüfen die Gesuche aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und entscheiden unabhängig voneinander. Sobald eine der drei Behörden das Einbürgerungsgesuch abweist, ist das Verfahren beendet. Eine Einbürgerung ist dann nicht mehr möglich.Prüfung durch die Gemeinde
Werden die Wohnsitzvoraussetzungen nicht erfüllt, so kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Prüfung der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen:
Prüfung durch den Kanton Der Kanton übernimmt in der Regel die Prüfungsergebnisse der Gemeinde bezüglich der Integration sowie der Sprachkenntnisse. Zusätzlich wird nochmals die Beachtung der Rechtsordnung (siehe materielle Einbürgerungsvoraussetzungen bei Gemeinde) geprüft. Ebenfalls geprüft werden die Unterlagen im Zusammenhang mit der Erfassung der Personalien im Personenstandsregister. Sind alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, beantragt der Kanton beim Bund die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Prüfung durch den Bund Der Bund übernimmt in der Regel die Prüfungsergebnisse der Gemeinde und des Kantons. Er klärt zusätzlich ab, ob die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz durch die gesuchstellende Person gefährdet ist. Ist der Einbürgerungskandidat/die Einbürgerungskandidatin nicht einschlägig registriert, so erteilt der Bund die eidgenössische Bewilligung. Verfahrensdauer Da die Bearbeitung auf Gemeindeebene sehr unterschiedlich organisiert ist, kann dazu keine genaue Angabe gemacht werden. Zusätzlich zur Bearbeitungsdauer der Gemeinde kommen insgesamt ca. 12 Monate für die Prüfung durch den Kanton sowie den Bund hinzu. Gesuchsformulare sowie weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Wohngemeinde (Gemeindekanzlei). Die Gesuchseinreichung erfolgt ebenfalls bei Ihrer Wohngemeinde. Wir verweisen auf die umfassenden Ausführungen des Bundesamtes für Migration. |