Bürgerrecht und Personenstand

Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Aargau

Es kann nur Schweizer Bürger/Schweizer Bürgerin werden, wer alle drei Bürgerrechte (Bund, Kanton, Gemein­de) erlangt hat. Diese dreifache Gliederung des Bürgerrechtes schlägt sich auch im Verfahren der ordentli­chen Einbürgerung nieder. Bund, Kanton und Gemeinden prüfen die Gesu­che aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und entscheiden unabhängig voneinander. Sobald eine der drei Behörden das Einbürgerungsgesuch abweist, ist das Verfahren been­det. Eine Einbürgerung ist dann nicht mehr möglich.

verfahrensablauf_2011.pdf (72.5 KB) Verfahrensablauf
bei der Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Aargau

Prüfung durch die Gemeinde

Nach Eingang des Gesuches prüft die Gemeinde die formellen Einbürgerungsvoraus­setzun­gen:

  • Vollständigkeit der Gesuchsunterlagen
  • Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen für alle in das Gesuch einbezogenen Personen

Werden die Wohnsitzvoraussetzungen nicht erfüllt, so kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.



Sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Prüfung der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen:

  • "Beachtung der Rechtsordnung" (strafrechtlicher und betreibungsrechtlicher Leumund, Er­füllung der Steuerpflicht, Erfüllung der familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen)
  • "Integration" (Vertrautheit mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensge­wohn­heiten)
  • "genügend Sprachkenntnisse" (Verständigung in Mundart oder Schriftsprache)


Prüfung durch den Kanton

Der Kanton übernimmt in der Regel die Prüfungsergebnisse der Gemeinde bezüglich der Inte­gration sowie der Sprachkenntnisse. Zusätzlich wird nochmals die Beachtung der Rechts­ord­nung (siehe materielle Einbürgerungsvoraussetzungen bei Gemeinde) geprüft. Eben­falls geprüft wer­den die Unterlagen im Zusammenhang mit der Erfassung der Personalien im Personenstandsregister. Sind alle Einbürgerungs­voraussetzungen erfüllt, beantragt der Kanton beim Bund die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.


Prüfung durch den Bund

Der Bund übernimmt in der Regel die Prüfungsergebnisse der Gemeinde und des Kantons. Er klärt zusätzlich ab, ob die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz durch die gesuchstellen­de Person gefährdet ist. Ist der Einbürgerungskandidat/die Einbürgerungskandidatin nicht einschlägig registriert, so erteilt der Bund die eidgenössische Bewilligung.


Verfahrensdauer

Da die Bearbeitung auf Gemeindeebene sehr unterschiedlich organisiert ist, kann dazu keine genaue Angabe gemacht werden. Zusätzlich zur Bearbeitungsdauer der Ge­meinde kommen insgesamt ca. 12 Monate für die Prüfung durch den Kanton sowie den Bund hin­zu.


merkblatt_neu_abpilot.pdf (104.45 KB) Merkblatt
über die Voraussetzungen, das Verfahren, die Gebühren sowie die gesetzlichen Grundlagen

Gesuchsformulare sowie weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Wohn­gemeinde (Gemeindekanzlei). Die Gesuchseinreichung erfolgt ebenfalls bei Ihrer Wohngemein­de.

Wir verweisen auf die umfassenden Ausführungen des Bundesamtes für Migration.

Allgemeines

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