Bürgerrecht und Personenstand

Erleichterte Einbürgerung

Das Bundesamt für Migration ist für die Bearbeitung sowie die Ausarbeitung des Einbürgerungs­entscheides verant­wortlich. Der Heimatkanton prüft lediglich die Personalien und klärt allfällige Fragen bezüglich Personenstandsregister. Der Wohnkanton wird durch das Bundesamt für Migration zur Ausarbeitung eines Berichtes beauftragt.

Gesuchsformulare können bei jeder Gemeindekanzlei bezogen werden. Nach­stehend finden Sie die gängigsten Formulare sowie sämtliche Beilagen und Hinweise für die er­leichterte Einbürgerung zum Herunterladen. Wir bitten Sie, sämtliche Formulare, Hinweise und Dokumente unter dem für Sie zutreffenden Gesetzesartikel auszudrucken. Nur so ist gewähr­leistet, dass Ihr Gesuch vollständig und korrekt ist. Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung so­wie Anfra­gen zum Verfahrensstand (schriftlich) sind an das Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, Quel­lenweg 6, 3003 Bern-Wabern, zu richten.

Art. 27 BüG: erleichterte Einbürgerung für Ehegatten eines Schweizers/einer Schweizerin

Anmerkung: Im Zeitpunkt der Eheschliessung muss der Ehegatte/die Ehegattin das Schweizer Bürgerrecht bereits besessen haben.

27_28.04.2011.pdf (5096.17 KB) Formulare zu Art. 27 BüG

Art. 31a BüG: erleichterte Einbürgerung eines Kindes eines eingebürgerten Elternteils

Anmerkung: Die gesuchstellende Person muss jünger als 22 Jahre alt und im Zeitpunkt des Einbürge­rungsgesuches des Elternteils minderjährig gewesen sein.

31a_28.04.2011.pdf (3366.84 KB) Formulare zu Art. 31a BüG

Art. 58a BüG: erleichterte Einbürgerung für das Kind einer schweizerischen Mutter

58a_28.04.2011.pdf (6114.8 KB) Formulare zu Art. 58a BüG

Art. 58c BüG: erleichterte Einbürgerung für das ausserhalb der Ehe geborene Kind (Geburt vor 1.1.2006) eines schweizerischen Vaters

58c_28.04.2011.pdf (6224.38 KB) Formulare zu Art. 58c BüG

Wir verweisen auf die umfassenden Ausführungen des Bundesamtes für Migration.

Allgemeines

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