Seite suchenSprunglinks und AccesskeysHaupt-Navigation |
Erleichterte EinbürgerungDas Bundesamt für Migration ist für die Bearbeitung sowie die Ausarbeitung des Einbürgerungsentscheides verantwortlich. Der Heimatkanton prüft lediglich die Personalien und klärt allfällige Fragen bezüglich Personenstandsregister. Der Wohnkanton wird durch das Bundesamt für Migration zur Ausarbeitung eines Berichtes beauftragt.Gesuchsformulare können bei jeder Gemeindekanzlei bezogen werden. Nachstehend finden Sie die gängigsten Formulare sowie sämtliche Beilagen und Hinweise für die erleichterte Einbürgerung zum Herunterladen. Wir bitten Sie, sämtliche Formulare, Hinweise und Dokumente unter dem für Sie zutreffenden Gesetzesartikel auszudrucken. Nur so ist gewährleistet, dass Ihr Gesuch vollständig und korrekt ist. Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung sowie Anfragen zum Verfahrensstand (schriftlich) sind an das Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, zu richten. Art. 27 BüG: erleichterte Einbürgerung für Ehegatten eines Schweizers/einer Schweizerin Anmerkung: Im Zeitpunkt der Eheschliessung muss der Ehegatte/die Ehegattin das Schweizer Bürgerrecht bereits besessen haben. Art. 31a BüG: erleichterte Einbürgerung eines Kindes eines eingebürgerten Elternteils Anmerkung: Die gesuchstellende Person muss jünger als 22 Jahre alt und im Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuches des Elternteils minderjährig gewesen sein. Art. 58a BüG: erleichterte Einbürgerung für das Kind einer schweizerischen Mutter Art. 58c BüG: erleichterte Einbürgerung für das ausserhalb der Ehe geborene Kind (Geburt vor 1.1.2006) eines schweizerischen Vaters Wir verweisen auf die umfassenden Ausführungen des Bundesamtes für Migration. |