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Einbürgerung von Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürgern in der aargauischen WohngemeindeSchweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger, die nicht schwerwiegend mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten und die ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind, können um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht nachsuchen, wenn sie bei Einreichung des Gesuches seit mindestens 3 Jahren ohne Unterbruch in derselben Gemeinde wohnen und mit der Einbürgerung nicht Bürgerinnen oder Bürger von mehr als 2 Gemeinden werden. Die Voraussetzungen gelten auch für Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, die um Aufnahme in das Bürgerrecht einer anderen aargauischen Gemeinde nachsuchen. Die Einbürgerung wird vom Gemeinderat ausgesprochen. Das Einbürgerungsgesuch ist auf dem offiziellen Formular und unter Beilage der erforderlichen Ausweise und Bescheinigungen beim Gemeinderat des Wohnortes einzureichen. Die Gesuchsformulare können im Kanton Aargau bei jeder Gemeindekanzlei bezogen werden. Zudem können Sie es ab dieser Seite herunterladen (siehe unten). Zur Beachtung Es kann sein, dass Sie durch die Einbürgerung im Kanton Aargau Ihr bisheriges Bürgerrecht verlieren. Orientieren Sie sich deshalb vor der Gesuchstellung bei der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde, welche Schritte für die Beibehaltung des bisherigen Bürgerrechts zu unternehmen sind. Rechtliche Erlasse - Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Verordnung über Einbürgerungen und Bürgerrechtsentlassungen |