DISPENSATIONEN UND DIENSTVERSCHIEBUNGEN
Das Dispensationsgesuch
Alle Dispensationsgesuche müssen schriftlich, mit den notwendigen Unterlagen, die das Gesuch rechtfertigen, eingereicht werden. Das Gesuch ist zu begründen. Dies ist an die Korrespondenzadresse zu richten.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, muss der aufbietenden Stelle unverzüglich ein ärztliches Zeugnis in einem verschlossenen Umschlag zustellen. Wer glaubt, aus gesundheitlichen Gründen einen Kurs nicht bestehen zu können, hat – sofern er reisefähig ist – einzurücken und sich bei der sanitarischen Eintrittsbefragung zu melden. Bei einem Wohnortwechsel innerhalb des Kantons behält das Aufgebot seine Gültigkeit. Der Aufgebotene ist jedoch verpflichtet, der aufbietenden Stelle und der Zivilschutzstelle eine entsprechende Mitteilung über seinen Wohnortwechsel zu machen. Das eingereichte Dispensationsgesuch wird durch die Sektion Ausbildung und / oder den Kantonsärztlichen Dienst geprüft. Der Entscheid wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.
Die Einrückungspflicht besteht so lange, bis das Aufgebot nicht durch eine entsprechende Verfügung aufgehoben wurde.
Das Dienstverschiebungsgesuch
Alle Gesuche müssen schriftlich, mit den notwendigen Unterlagen, die das Gesuch rechtfertigen, eingereicht werden. Das Gesuch ist zu begründen. Dies ist schriftlich an die Korrespondenzadresse zu richten. Wenn eine Begründung, z.B. eine Erklärung des Arbeitgebers etc., dieses Gesuch rechtfertigt, ist die Administration bemüht, den Teilnehmer sofern möglich einem anderen Kurs zuzuteilen.
Der Entscheid wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt. Die Einrückungspflicht besteht so lange, bis das Aufgebot nicht durch eine entsprechende Verfügung aufgehoben wurde.
Die Bearbeitung
Alle Gesuche werden durch die Sektion Ausbildung, bzw. durch den Chef Ausbildung, geprüft. Zur ärztlichen Beurteilung wird der Kantonsärztliche Dienst beigezogen. Anhand dieser Beurteilung wird die allfällige Bewilligung erteilt oder abgelehnt. Diese wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Sektion Ausbildung bemüht sich um eine schnelle Abwicklung dieser Gesuche, um dem Antragsteller innert kurzer Zeit eine allfällige Bewilligung zu erteilen.
Die Einrückungspflicht besteht jedoch so lange, bis das Aufgebot nicht durch eine entsprechende Verfügung aufgehoben wurde.