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WPE NEWS - Neues im Fall G.!
Fragen betreffend das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 30. April 2009 im Fall G. gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Akte 13444/04) werden unter dem folgenden Link www.estv.admin.ch/wehrpflichtersatzabgabe/aktuell/index.html?lang=de beantwortet. Haben Sie es gewusst?Aus den Reihen der Bürgerinnen und Bürger tauchen immer wieder Fragen auf, die uns zeigen, dass von Zeit zu Zeit eine kurze Erläuterung über die Wehr-pflichtersatzabgabe notwendig ist.Die Erläuterungen können Sie der angefügten PDF-Datei entnehmen. Gesetzesänderung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) gültig ab 1.1.2010 (Ersatzjahr 2010) WICHTIGER HINWEIS zum BEZUGSVERFAHRENÄnderung in Kraft auf dem 1.1.2010Aufhebung der 2. Mahnung Neu wird unter Ansetzung einer 15-tägigen Nachfrist nur noch einmal gemahnt (Art. 33 WPEG). Die kostenpflichtige 2. Mahnung wird aufgehoben. Wenn eine rechtskräftige Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt ist, so wird die Betreibung eingeleitet (Art. 34 Abs. 1 WPEG). Das Erhebungsblatt kann per E-Mail direkt dem für den ganzen Kanton Aargau zuständigen Sachbearbeiter Herbert Herzog zugestellt werden. Auslandurlaub Die Wehrpflichtersatzabgabe muss für die Dauer des Auslandaufenthaltes (max. 3 Jahre) und vor der definitiven Erteilung des Urlaubes bezahlt werden. |