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Bekanntmachung / Gesamterneuerungswahlen des Grossen Ratsfür die Amtsdauer 2009/2013 am 8. März 2009Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 9. September 2008 die Zuteilung der Mandate an die Bezirke für die Gesamterneuerungswahlen gemäss Antrag des Regierungsrats vorgenommen.BekanntmachungIm Hinblick auf die Gesamterneuerungswahl des Grossen Rats für die vierjährige Amtsdauer vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2013 erlässt die Staatskanzlei die Bekanntmachung mit den vollständigen dafür massgebenden Informationen. 1. Die Gesamterneuerungswahl des Grossen Rats für die Amtsdauer 2009/2013 findet am Sonntag, 8. März 2009, statt (Beschluss des Regierungsrats: Publikation im Amtsblatt Nr. 10 vom 3. März 2008 S. 331). 2. Für die Durchführung der Wahl massgebend sind die Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000], das Grossratswahlgesetz (Gesetz über die Wahl des Grossen Rates) vom 8. März 1988 [SAR 152.100] und die Verordnung zum Grossratswahlgesetz vom 11. Juni 1988 [SAR 152.111]. Zu beachten sind im Weiteren die Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 [SAR 131.100] und der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) vom 25. November 1992 [SAR 131.111]. Die Gesamtleitung und Beaufsichtigung der Wahl des Grossen Rats obliegt der Staats-kanzlei. Die Bezirksämter haben die Wahl in den Bezirken zu leiten und zu beaufsichtigen. 3. In den Grossen Rat wählbar sind alle Stimmberechtigten des Kantons (§ 69 Abs. 1 KV). Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Grossen Rats und des Regierungsrats oder des Obergerichts sein. Ebenfalls können dem Grossen Rat nicht angehören:
(§ 69 Abs. 3 KV und § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes vom 29. November 1983 [SAR 150.300]).
5. Die Wahlvorschläge (Listen) müssen gemäss § 5 der Verordnung zum Grossratswahlgesetz beim Bezirksamt des betreffenden Wahlkreises (Bezirk) bis spätestens am 83. Tag (zwölftletzter Montag) vor dem Wahltag, d.h. bis spätestens Montag, 15. Dezember 2008, 16.00 Uhr, vorliegen. Die erforderlichen Formulare können auf dem Bezirksamt des betreffenden Wahlkreises oder bei der Staatskanzlei bezogen werden. 6. Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, wie im Wahlkreis zu wählen sind. Kein Name darf mehrmals aufgeführt werden (§ 4 Abs. 1 des Grossratswahlgesetzes). Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen als Mandate im betreffenden Bezirk zu vergeben sind, werden die überzähligen letzten Namen gestrichen. Jede Kandidatur bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der kandidierenden Person. Die Zustimmung kann durch blosse Unterzeichnung des Wahlvorschlags geschehen. Es können nur im Wahlkreis (Bezirk) wohnhafte Stimmberechtigte vorgeschlagen werden. 7. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnadresse aufgeführt werden. Zulässig ist auch die Angabe über ein öffentliches Amt sowie die Bezeichnung «bisher». 8. Der Wahlvorschlag muss von mindestens 15 im Wahlkreis (Bezirk) wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein und am Kopf zu seiner Unterscheidung von anderen Vorschlägen eine Bezeichnung tragen. Wahlvorschläge mit ungenügender oder ungehöriger Bezeichnung werden zurückgewiesen. Keine stimmberechtigte Person darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Andernfalls wird deren Unterschrift von allen Wahlvorschlägen gestrichen. Die Unterschrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr zurückgezogen werden. 9. Listenverbindungen sind ausgeschlossen. 10. Zusammen mit dem Wahlvorschlag sind dem Bezirksamt des Wahlkreises vorzulegen:
11.
15. Die Parteien und Gruppierungen haben die Möglichkeit, pro Liste je ein Flugblatt den Wahlunterlagen beilegen zu lassen. Die Flugblätter dürfen höchstens ein Papiergewicht von 80 g/m² haben und maximal Format A3 aufweisen. Sie sind auf A5 gefaltet der Verpackungsstelle anzuliefern. Die Parteien und Gruppierungen, die sich am Versand der Flugblätter im betreffenden Wahlkreis (Bezirk) beteiligen wollen, haben dies mit der Einreichung der Wahlvorschläge, d.h. spätestens am 15. Dezember 2008, 16.00 Uhr, der zuständigen Einreichungsstelle verbindlich zu melden. Die Organisation der Verteilung erfolgt zentral durch die Staatskanzlei. Die Kostenabrechnung erfolgt anteilsmässig pro Partei/Gruppierung. Im Übrigen wird dazu auf eine separate Unterlage verwiesen, die den Parteien und Gruppierungen gemäss vorstehender Ziffer 14 direkt zugestellt bzw. als Download-Datei im Internetangebot zur Verfügung gestellt wird. |
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