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Kantonales Wahlbüro


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Bekanntmachung / Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rats

für die Amtsdauer 2009/2013 am 8. März 2009

Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 9. September 2008 die Zuteilung der Mandate an die Bezirke für die Gesamterneuerungswahlen gemäss Antrag des Regierungsrats vorgenommen.

botschaft_grw09_mandatszuteilung.pdf (30.14 KB) Botschaft GR.08.216
Mandatszuteilung Grossratswahlen

Bekanntmachung

(Publikation im Amtsblatt Nr. 38 vom 15 September 2008)

 
Im Hinblick auf die Gesamterneuerungswahl des Grossen Rats für die vierjährige Amtsdauer vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2013 erlässt die Staatskanzlei die Bekanntmachung mit den vollständigen dafür massgebenden Informationen.

1.
Die Gesamterneuerungswahl des Grossen Rats für die Amtsdauer 2009/2013 findet am Sonntag, 8. März 2009, statt (Beschluss des Regierungsrats: Publikation im Amtsblatt Nr. 10 vom 3. März 2008 S. 331).

2.
Für die Durchführung der Wahl massgebend sind die Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000], das Grossratswahlgesetz (Gesetz über die Wahl des Grossen Rates) vom 8. März 1988 [SAR 152.100] und die Verordnung zum Grossratswahlgesetz vom 11. Juni 1988 [SAR 152.111]. Zu beachten sind im Weiteren die Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 [SAR 131.100] und der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) vom 25. November 1992 [SAR 131.111].

Die Gesamtleitung und Beaufsichtigung der Wahl des Grossen Rats obliegt der Staats-kanzlei. Die Bezirksämter haben die Wahl in den Bezirken zu leiten und zu beaufsichtigen.

3.
In den Grossen Rat wählbar sind alle Stimmberechtigten des Kantons (§ 69 Abs. 1 KV). Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Grossen Rats und des Regierungsrats oder des Obergerichts sein.

Ebenfalls können dem Grossen Rat nicht angehören:
  • Personen, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechts stehen; ausgenommen sind die Lehrkräfte der Volksschule, die Aushilfsmitarbeiter, die Praktikanten sowie die in Teilzeit angestellten Mitarbeiter mit einem Pensum von 20 % und weniger,
  • Bezirksamtmänner und ihre Stellvertreter,
  • Mitglieder des Obergerichts, des Handels- und Versicherungsgerichts, des Verwaltungsgerichts, der kantonalen Rekurs- und Schätzungskommissionen sowie der Bezirks-, Arbeits- und Jugendgerichte.

(§ 69 Abs. 3 KV und § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes vom 29. November 1983 [SAR 150.300]).

4.
Der Grosse Rat besteht aus 140 Mitgliedern (§ 76 Abs. 2 KV). Er wird nach dem Kandidatenstimmensystem gewählt (§ 1 des Grossratswahlgesetzes). Die Mandate werden auf die Bezirke (Wahlkreise) nach Massgabe der Wohnbevölkerung (Bevölkerungszahl) verteilt. Für die Zuteilung der Mandate an die Bezirke ist die kantonale Bevölkerungsstatistik massgebend. Berechnungsgrundlage ist die Bevölkerungszahl am 31. Dezember des zweiten dem Wahljahr vorangehenden Jahrs (§ 2 des Grossratswahlgesetzes und § 4a der Verordnung zum Grossratswahlgesetz), also am 31. Dezember 2007. Danach ergibt sich folgende Zuteilung der Mandate:


5.
Die Wahlvorschläge (Listen) müssen gemäss § 5 der Verordnung zum Grossratswahlgesetz beim Bezirksamt des betreffenden Wahlkreises (Bezirk) bis spätestens am 83. Tag (zwölftletzter Montag) vor dem Wahltag, d.h. bis spätestens Montag, 15. Dezember 2008, 16.00 Uhr, vorliegen. Die erforderlichen Formulare können auf dem Bezirksamt des betreffenden Wahlkreises oder bei der Staatskanzlei bezogen werden.

6.
Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, wie im Wahlkreis zu wählen sind. Kein Name darf mehrmals aufgeführt werden (§ 4 Abs. 1 des Grossratswahlgesetzes). Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen als Mandate im betreffenden Bezirk zu vergeben sind, werden die überzähligen letzten Namen gestrichen. Jede Kandidatur bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der kandidierenden Person. Die Zustimmung kann durch blosse Unterzeichnung des Wahlvorschlags geschehen. Es können nur im Wahlkreis (Bezirk) wohnhafte Stimmberechtigte vorgeschlagen werden.

7.
Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnadresse aufgeführt werden. Zulässig ist auch die Angabe über ein öffentliches Amt sowie die Bezeichnung «bisher».

8.
Der Wahlvorschlag muss von mindestens 15 im Wahlkreis (Bezirk) wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein und am Kopf zu seiner Unterscheidung von anderen Vorschlägen eine Bezeichnung tragen. Wahlvorschläge mit ungenügender oder ungehöriger Bezeichnung werden zurückgewiesen. Keine stimmberechtigte Person darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Andernfalls wird deren Unterschrift von allen Wahlvorschlägen gestrichen. Die Unterschrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr zurückgezogen werden.

9.
Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

10.
Zusammen mit dem Wahlvorschlag sind dem Bezirksamt des Wahlkreises vorzulegen: 
  • Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde über die Stimmberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages, 
  • die schriftliche Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten (kann durch die Unterschrift auf dem Wahlvorschlag erfolgen) und, soweit es sich nicht um bisherige Mitglieder des Grossen Rats handelt, deren Wahlfähigkeitsausweise.

11.
Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags müssen für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gilt die erstunterzeichnende Person als Vertreterin oder Vertreter, die zweitunterzeichnende Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter.

12.
Die Wahlvorschläge sind bis zum 76. Tag (elftletzter Montag) vor dem Wahltag, d.h. bis spätestens am 22. Dezember 2008, 16.00 Uhr, zu bereinigen (Behebung von Mängeln, Änderung von Listenbezeichnungen, Ersatzvorschläge für gestrichene Kandidatinnen und Kandidaten). Danach dürfen an den Wahlvorschlägen keine Änderungen mehr vorgenommen werden.

13.
Die bereinigten Wahlvorschläge (Listen) werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Listennummerierung (Ordnungsnummer) erfolgt entsprechend der Anzahl der für die Verteilung der Sitze massgebenden Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl auf die Listen entfallen sind und ist für den ganzen Kanton einheitlich. Die Liste mit der im Kanton erreichten höchsten Stimmenzahl erhält also in allen Wahlkreisen die Nr. 1. Neu eingereichte Listen erhalten durch die bisherigen Listen noch nicht belegte Nummern; darunter fallen auch Listen von Jungparteien sowie nach Geschlecht und Alter differenzierte Listen, da aufgrund des geänderten Grossratswahlgesetzes Listen- und Unterlistenverbindungen nicht mehr zugelassen sind. Über die Zuteilung entscheidet das Los. Fällt eine bisherige Liste weg, so rücken zunächst die nachfolgenden bisherigen Listen nach.

14.
Gestützt auf die Resultate der Gesamterneuerungswahlen vom 27. Februar 2005 ergibt sich unter Einbezug der separat geführten Teillisten die folgende Nummerierung:























15.
Die Parteien und Gruppierungen haben die Möglichkeit, pro Liste je ein Flugblatt den Wahlunterlagen beilegen zu lassen. Die Flugblätter dürfen höchstens ein Papiergewicht von 80 g/m² haben und maximal Format A3 aufweisen. Sie sind auf A5 gefaltet der Verpackungsstelle anzuliefern. Die Parteien und Gruppierungen, die sich am Versand der Flugblätter im betreffenden Wahlkreis (Bezirk) beteiligen wollen, haben dies mit der Einreichung der Wahlvorschläge, d.h. spätestens am 15. Dezember 2008, 16.00 Uhr, der zuständigen Einreichungsstelle verbindlich zu melden. Die Organisation der Verteilung erfolgt zentral durch die Staatskanzlei. Die Kostenabrechnung erfolgt anteilsmässig pro Partei/Gruppie­rung. Im Übrigen wird dazu auf eine separate Unterlage verwiesen, die den Parteien und Gruppierungen gemäss vorstehender Ziffer 14 direkt zugestellt bzw. als Download-Datei im Internetangebot zur Verfügung gestellt wird.


grw09_bekanntmachung_def.pdf (127.03 KB) Bekanntmachung
(Publikation im Amtsblatt Nr. 38 vom 15. September 2008)

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