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Abstimmungen
Aktives WahlrechtDas Recht der mündigen Bürgerinnen und Bürger, zu wählen.Auslandschweizerinnen / AuslandschweizerDas zentrale Auslandschweizerstimmregister wird bei der Staatskanzlei des Kantons Aargau geführt. Die im Kanton Aargau registrierten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer üben ihr Stimmrecht brieflich aus. Die Anmeldung zur Ausübung des Stimmrechts erfolgt über die jeweilige schweizerische Vertretung im Ausland und ist alle vier Jahre zu erneuern.B Briefliche StimmabgabeStimmabgabe, bei der die Stimmberechtigten den Stimmzettel per Post an das Abstimmungsbüro schicken können und nicht an die Urne gehen müssen.C D Direktes QuorumAnderer Begriff für Wahlsperrklausel; wird im Gegensatz zum natürlichen Quorum gesetzlich normiert.Doppelter PukelsheimAnderer Begriff für neues Zürcher Zuteilungsverfahren oder Doppeltproportionale Divisormethode mit Standardrundung. "Doppeltproportional" deshalb, weil bei der Unterzuteilung zwei Vorgaben erfüllt sein müssen: Jede Listengruppe erhält diejenige Anzahl Sitze, die ihr gesamtkantonal zusteht, und jeder Wahlkreis erhält diejenige Anzahl Mandate, die auf ihn entfällt.Doppeltproportionale Divisormethode mit StandardrundungAnderer Begriff für Doppelter Pukelsheim oder neues Zürcher Zuteilungsverfahren.E ErfolgswertgleichheitDer verfassungsmässige Grundsatz der Erfolgswertgleichheit verlangt, dass alle Stimmen im ganzen Wahlgebiet, also auch mit Blick auf alle Wahlkreise, genau gleich viel zur Wahl eines Mitglieds des Parlaments beitragen. Das Wahlsystem Doppelter Pukelsheim trägt im Vergleich zu allen anderen Wahlsystemen dem Grundsatz der Erfolgswertgleichheit am besten Rechnung.F G H HandschriftLeere Listen müssen handschriftlich ausgefüllt werden. Vorgedruckte Listen dürfen nur handschriftlich abgeändert werden. I InvalideDie Kantone sorgen dafür, dass auch stimmen kann, wer wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen.J K KandidatenstimmenStimmen, die eine Kandidatin oder ein Kandidat erhält. Die Wählenden geben jeder Person, die auf einem Wahlzettel aufgeführt ist, eine Kandidatenstimme. Im Rahmen der Sitzverteilung innerhalb der Listen werden die Kandidatenstimmen auf die Kandidatinnen und Kandidaten verteilt.Kantons-WahlschlüsselDer Kantons-Wahlschlüssel wird bei der Oberzuteilung der Sitze an die Listengruppen benötigt. Er wird durch die Staatskanzlei so festgelegt, dass alle Sitze des Parlaments (bei Grossratswahlen also 140 Sitze) vergeben werden. Die Wählerzahl jeder Listengruppe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und standardmässig gerundet. Damit steht fest, wie viele Sitze eine Listengruppe erhält. KumulierenIn Wahlkreisen, in denen mehrere Sitze zu vergeben sind und deswegen eine Proporzwahl durchgeführt wird, kann der Name eines Kandidaten oder einer Kandidatin zweimal auf dem Wahlzettel eingetragen werden. Auch bei vorgedruckten Wahlzetteln müssen diese Änderungen handschriftlich erfolgen.Die kumulierten Kandidatinnen und Kandidaten erhalten somit zwei Stimmen (mehr sind nicht möglich). L ListeListen sind die geprüften und bereinigten Wahlvorschläge. Sie werden zur besseren Unterscheidung nummeriert und mit einer Bezeichnung versehen.Der Kanton veröffentlicht die Listen mit den Bezeichnungen und Ordnungsnummern sowie mit dem Hinweis auf Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen im Amtsblatt. ListeFür jeden Wahlkreis können Wahlvorschläge eingereicht werden. Diese werden durch das Bezirksamt geprüft. Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.ListengruppeEine Listengruppe stellt einen Zusammenzug aller Wahlkreislisten dar, welche die gleiche Bezeichnung tragen. Die Listen der Partei X aus allen Wahlkreisen bilden somit die Listengruppe X. Die Listengruppen werden für die Oberzuteilung benötigt.Listengruppen-DivisorIm Rahmen der Unterzuteilung der Sitze auf die Listen muss vom Computer für jede Listengruppe ein Listengruppen-Divisor so berechnet werden, dass zum einen jede Listengruppe diejenige Anzahl Sitze erhält, die ihr gesamtkantonal zusteht, und zum andern zugleich jeder Wahlkreis die ihm zustehende Anzahl Mandate bekommt.ListenverbindungBisher konnten sich mehrere Listen zu einer Listenverbindung zusammenschliessen. Neu sind Listenverbindungen ausgeschlossen. Sie machen keinen Sinn mehr, da jede Listengruppe die ihr zustehende Anzahl Sitze nach dem Grundsatz der Erfolgswertgleichheit erhält.ListenverbindungenVereinigung von Listen, die bei der Verteilung der Mandate (Sitze) wie eine einzige Liste beahndelt wird. Manche kleinere Parteien können durch den Zusammenschluss ihre Aussichten auf einen Sitz verbessern. Die miteinander verbundenen Listen werden bei der Sitzverteilung als Einheit behandelt, womit die Chance eines zusätzlichen (gemeinsamen) Sitzes besteht. In einer internen Verteilung werden die Sitze dann nach den Proporzregeln auf die einzelnen Parteien verteilt. M MajorzwahlWahl, bei der die zu vergebenden Mandate (Sitze) der Mehrheit zufallen, während die Minderheit - auch wenn sie nur wenig geringer ist - leer ausgeht. Die Regeln der Mehrheitswahl gelten z.B. bei den Regierungs- und Ständeratswahlen sowie für die Gemeindewahlen.MandatBegrifflich wird zwischen Mandaten und Sitzen unterschieden. Die Mandate werden auf die Wahlkreise nach Bevölkerungsgrösse, die Sitze auf die politischen Gruppierungen nach Wählerstärke verteilt.Mandatszuteilung an die WahlkreiseJedem Wahlkreis steht aufgrund seiner Bevölkerungszahl eine gewisse Anzahl Mandate zu. Zur Berechnung der Anzahl Mandate wird die Anzahl Personen, die in einem Wahlkreis wohnt, durch den Zuteilungs-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Mandate, die im betreffenden Wahlkreis zu vergeben ist.N NationalratswahlWahl der 200 Mitglieder der Volksvertretung in der Bundesversammlung. Sie wird alle vier Jahre unter der Leitung der Bundeskanzlei von den Kantonen am vorletzten Sonntag im Oktober durchgeführt. Wahlberechtigt ist, wer das Stimmrecht hat; wahlfähig sind die auf den Listen aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten.Natürliches QuorumIn einem bestimmten Wahlkreis erforderlicher Stimmenanteil für die Erlangung eines Mandats. Je weniger Mandate in einem Wahlkreis zu vergeben sind, desto höher ist das natürliche Quorum.Neues Zürcher ZuteilungsverfahrenAnderer Begriff für das Wahlsystem Doppelter Pukelsheim oder Doppeltproportionale Divisormethode mit Standardrundung.O OberzuteilungBei der Oberzuteilung werden alle im Wahlgebiet zu verteilenden Sitze auf die politischen Parteien (Listengruppen) verteilt. Zu diesem Zweck werden bei allen Listen die Wählerzahlen bestimmt (dabei ist die Parteistimmenzahl einer Liste durch die Anzahl der dem betreffenden Bezirk zustehenden Mandate zu teilen und zur nächstgelegenen ganzen Zahl zu runden). Anschliessend werden die Wählerzahlen aller Listen derselben Listengruppe zusammengezählt. Die Summen werden durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und standardmässig gerundet. Damit steht fest, wie viele Sitze eine Listengruppe im gesamten Wahlgebiet erhält.P PanaschierenIn den Wahlkreisen, in denen mehrere Sitze zu vergeben sind und deshalb eine Proporzwahl durchgeführt wird, können die Wählerinnen und Wähler auf einem vorgedruckten Wahlzettel Nahmen von Kandidatinnen oder Kandidaten streichen und an deren Stelle Namen aus anderen Listen desselben Wahlkreises eintragen. Diese Änderungen müssen handschriftlich vorgenommen werden.Panaschieren bedeutet eine Schwächung der Partei, deren Liste nicht benutzt wurde, verliert sie doch Stimmen an andere Parteien. ParteistimmenzahlDie Parteistimmenzahl einer Liste ist die Summe aller Kandidatenstimmen dieser Liste plus die Zusatzstimmen dieser Liste.Passives WahlrechtDas Recht der mündigen Bürgerinnen und Bürger, sich bei den Wahlen z.B. für den Nationalrat, Grosser Rat, Ständerat, Gemeinderat etc. zur Wahl zu stellen.ProporzwahlWahl, bei der die zu vergebenden Mandate (Sitze) auf die Mehrheit und die Minderheit im Verhältnis der für sie abgegeben Stimmen verteilt werden. Die Nationalratswahlen erfolgen seit 1919 als Proporzwahlen.PukelsheimDas neue Wahlsystem Doppelter Pukelsheim wurde vom deutschen Mathematiker Prof. Dr. Friedrich Pukelsheim, Universität Augsburg, entwickelt.Q QuorumErforderlicher Stimmenanteil zur Erreichung eines Parlamentssitzes. Bei einem Quorum kann es sich um ein natürliches Quorum oder um ein direktes Quorum handeln.R S SitzVgl. Mandat.Sitzverteilung innerhalb der ListenNach der Unterzuteilung werden die einer Liste zugewiesenen Sitze nach Massgabe der Kandidatenstimmen auf die Kandidaten verteilt.StandardrundungRundung auf die nächstgelegene Zahl. Wenn die erste Nachkommastelle 5 und mehr beträgt, wird aufgerundet, ansonsten wird abgerundet. Ständeratswahl40 Mitglieder des Ständerats werden gleichzeitig mit dem Nationalrat gewählt. Es wird das Majorzverfahren angewendet.Stille WahlWahl, die vorgenommen wird, indem die aufgeführten Personen für das Amt als gewählt erklärt werden, weil es nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten gibt als Sitze zu vergeben sind. Stille Wahlen sind nicht möglich für die Wahl in den Ständerat, Regierungsrat und Gemeinderat. Für diese drei Ämter ist ein Urnengang im ersten Wahlgang vom Gesetz vorgeschrieben.StimmrechtDas Stimmrecht nach Artikel 136 der Bundesverfassung - stimm- und wahlberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben - ist das Recht, an eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie Referenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen. StreichenAuf vorgedruckten Wahlzetteln dürfen Namen von Hand gestrichen werden. Der Wahlzettel muss aber mindestens eine wählbare Person enthalten. Die nun leere(n) Zeile(n) gilt als Zusatzstimme für die Partei in der Listenbezeichnung.T U Ungültige WahlzettelWahlzettel sind ungültig, wenn sie
UnterlistenverbindungListenverbindungen zweiter Stufe, durch die sich einzelne Personen innerhalb der Listenverbindung zusammenschliessen, um ihre Stimmen zusammenzulegen und damit ihre Aussichten bei der Verteilung der Mandate (Sitze) gegenüber anderen Partnern zu verbessern.Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. UnterzuteilungNach der Oberzuteilung werden die einer Listengruppe zugewiesenen Sitze auf die einzelnen Listen dieser Listengruppe und auf die Wahlkreise verteilt. Zu diesem Zweck wird die Parteistimmenzahl einer Liste durch den betreffenden Listengruppen-Divisor und den entsprechenden Wahlkreis-Divisor geteilt. Damit ist gewährleistet, dass alle Listengruppen und alle Wahlkreise die ihnen zustehende Anzahl Sitze erhalten.Rechnerisch: z.B. Parteistimmenzahl der Liste der Listengruppe X im Wahlkreis A : Listengruppen-Divisor X : Wahlkreis-Divisor A = Sitzanspruch der Liste der Listengruppe X im Wahlkreis A. UnvereinbarkeitUnvereinbarkeit bezeichnet das Verbot für Behördenmitglieder, gleichzeitig einer anderen Behörden anzugehören. Die Bundesverfassung, die Kantonsverfassung und das Gesetz legen fest, welche Tätigkeiten zu einer Unvereinbarkeit mit einem Mandat in der Bundesversammlung, Grosser Rat, Regierungsrats, etc. führen. So durfen zum Beispiel die Mitglieder des Parlaments, des Bundesrats, des Regierungsrats sowie die Richterinnen und Richter nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörde angehören. V VorkumulierenParteien können von sich aus Kandidatinnen und Kandidaten auf der Wahlliste doppelt führen, entweder um einzelne von ihnen zu bevorteilen oder um bei grosser Mandatszahl die Listen zu füllen.(Bei Grossratswahlen ist das Vorkumulieren nicht erlaubt.) W WählerzahlDie Wählerzahl einer Liste wird für die Oberzuteilung benötigt. Man erhält sie, indem man die Parteistimmenzahl dieser Liste durch die Anzahl Sitze, die im betreffenden Wahlkreis zu vergeben ist, teilt und das Ergebnis standardmässig rundet. Anschliessend summiert man die Ergebnisse aller Wahlkreise (Bezirke), um die Wählerzahl einer Listengruppe zu erhalten.WahlgebietDas Wahlgebiet ist das Gebiet, in welchem eine Wahl stattfindet. Bei den Grossratswahlen bildet der ganze Kanton das Wahlgebiet, bei Einwohnerratswahlen das entsprechende Gemeindegebiet.WahlkreisBei Grossratswahlen wird das Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt. Diese sind mit den Bezirken identisch. (Bei Einwohnerratswahlen werden keine Wahlkreise gebildet.)WahlkreisDie Nationalratswahl ist eine gesamteidgenössische Wahl; die Kantone bilden die Wahlkreise.Wahlkreis-DivisorIm Rahmen der Unterzuteilung der Sitze auf die Listen muss vom Computer für jeden Wahlkreis ein Wahlkreis-Divisor so berechnet werden, dass zum einen jeder Wahlkreis diejenige Anzahl Mandate erhält, die auf ihn entfällt und zum andern jede Listengruppe diejenige Anzahl Sitze erhält, die ihr gesamtkantonal zusteht.WahlsperrklauselAnderer Begriff für direktes Quorum; wird im Gegensatz zum natürlichen Quorum gesetzlich normiert.WahlzettelAmtliches Formular, das die Stimmberechtigten für die Nationalratswahl bzw. Grossratswahl benützen müssen; sie können es selber ausfüllen (Wahlzettel ohne Vordruck) sowie ergänzen oder ändern (Wahlzettel mit Vordruck, der die Listenbezeichnung, die Ordnungsnummer und die Kandidatennummer angibt).X Y Z ZusatzstimmenIn der Regel enthalten die Listen so viele Stimmen, wie im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind. Die Wählenden können Kandidatennamen durch Namen von Kandidierenden anderer Listen ersetzen (panaschieren) oder Kandidatennamen verdoppeln (kumulieren). Namen können auch gestrichen werden, wodurch Zusatzstimmen entstehen. Zusatzstimmen kommen der betreffenden Liste zugute. Diese Zusatzstimmen bilden einen Teil der Parteistimmenzahl.Zuteilungs-DivisorDer Zuteilungs-Divisor wird für die Mandatszuteilung an die Wahlkreise benötigt. Die Einwohnerzahlen der Wahlkreise werden durch den im ganzen Kanton einheitlichen Zuteilungs-Divisor geteilt. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Mandate, die im betreffenden Bezirk zu vergeben ist. |