Kantonale Tierseuchenverordnung
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 19. November 2008 die revidierte kantonale Tierseuchenverordnung verabschiedet. Sie tritt zusammen mit dem neuen kantonalen Tierseuchengesetz am 1. Januar 2009 in Kraft. Die neue Verordnung regelt die Wahl und Organisation der Tierseuchenpolizei, das Prozedere bei der Entschädigung von Tierverlusten, die Erhebung von Tierhalterbeiträgen und die Entsorgung der tierischen Abfälle im Kanton.
Als grundlegend neu ist die Einführung von Tierhalterbeiträgen zu betrachten (§ 11). Ab dem Jahr 2009 sind die Tierhalter von Nutztieren verpflichtet, einen Beitrag von Fr. 4.- pro Grossvieheinheit (GVE) in einen "Tierseuchenfonds" zu leisten. Als Nutztiere gelten: Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel (ab 100 Stück), Gehegewild, Bienenvölker sowie gewerbsmässig gehaltene Kaninchen (ab 100 Stück) und Fische. Pferde werden zu einem späteren Zeitpunkt beitragspflichtig, voraussichtlich nach Einführung der obligatorischen Registrierung in einer zentralen Datenbank. Es gilt ein Mindestbeitrag von Fr. 20.- für Klein- und Kleinstbestände.
Der Tierseuchenfonds stellt eine Spezialfinanzierung dar, aus der in Zukunft alle Leistungen und Entschädigungen für die Tierseuchenbekämpfung beglichen werden. Der Fonds wird paritätisch geäufnet, das heisst, der Kanton leistet 50% an den jährlichen Aufwand; die anderen 50% leisten die Tierhalter zusammen mit den Einnahmen aus dem Viehhandel. Der Fonds ist zweckgebunden, das heisst alle Beitrage müssen zwingend für die Tierseuchenbekämpfung ausgegeben werden. Es ist beispielsweise vorgesehen, dass im Jahre 2009 alle Aufwendungen für die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit aus dem Tierseuchenfonds geleistet werden.
Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG) 06.05.2008
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (V EG TSG) 19.11.2008
Tierseuchenfonds
Tierseuchenfonds Kanton Aargau Broschüre
Tiergesundheit - Gesetzliche Grundlagen auf Bundesebene
Eidgen. Tierseuchengesetz (TSG)
Eidgen. Tierseuchenverordnung (TSV)