Am 1. Januar 2006 ist das neue Lebensmittelrecht in Kraft getreten. Um die Einhaltung des Lebensmittelgesetzes zweckmässig überwachen zu können, ist es wichtig, dass die Betriebe und die verantwortlichen Personen bekannt sind. Entsprechend ist neu in Analogie zur EU die Meldepflicht für Lebensmittelbetriebe eingeführt worden. Ebenfalls neu ist die Bewilligungspflicht für Grossbetriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft verarbeiten, lagern oder abgeben.
Lebensmittelbetriebe müssen seit dem 1.1.2006 die Aufnahme ihrer Tätigkeit und wichtige Veränderungen beim Amt für Verbraucherschutz (AVS) melden. Von der Meldepflicht sind alle Betriebe betroffen, auch Einpersonenbetriebe, die nur gelegentlich oder auf Bestellung Lebensmittel abgeben, z.B. Partyservice, Krippen oder Vereinslokale. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Einzelanlässe in kleinem Rahmen wie Schulfeste oder Basare. Betriebe, die bereits vor dem 1.1.2006 beim AVS (früher Kantonales Labor) registriert waren, gelten als gemeldet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Betrieb regelmässig Lebensmittelinspektionen durchgeführt wurden und Inspektions- oder Untersuchungsrapporte vorliegen.
Aktiv melden müssen sich folgende Unternehmen:
- Betriebe, die nicht wissen, ob sie registriert sind (kein Inspektionsbericht in den letzten 5 Jahren).
- Betriebe, die nach dem 1.1.2006 ihre Tätigkeit aufgenommen haben.
- Betriebe mit wichtigen Veränderungen (neue verantwortliche Person, Umbauten etc.).
- Betriebe, die ihre Tätigkeit aufgeben.
Den Unternehmen steht ein Meldeformular zur Verfügung: