Amt für Verbraucherschutz

Melde- und Bewilligungspflicht für Lebensmittelbetriebe

Am 1. Januar 2006 ist das neue Lebensmittelrecht in Kraft getreten. Um die Einhaltung des Lebensmittelgesetzes zweckmässig überwachen zu können, ist es wichtig, dass die Betriebe und die verantwortlichen Personen bekannt sind. Entsprechend ist neu in Analogie zur EU die Meldepflicht für Lebensmittelbetriebe eingeführt worden. Ebenfalls neu ist die Bewilligungspflicht für Grossbetriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft verarbeiten, lagern oder abgeben.

Lebensmittelbetriebe müssen seit dem 1.1.2006 die Aufnahme ihrer Tätigkeit und wichtige Veränderungen beim Amt für Verbraucherschutz (AVS) melden. Von der Meldepflicht sind alle Betriebe betroffen, auch Einpersonenbetriebe, die nur gelegentlich oder auf Bestellung Lebensmittel abgeben, z.B. Partyservice, Krippen oder Vereinslokale. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Einzelanlässe in kleinem Rahmen wie Schulfeste oder Basare. Betriebe, die bereits vor dem 1.1.2006 beim AVS (früher Kantonales Labor) registriert waren, gelten als gemeldet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Betrieb regelmässig Lebensmittelinspektionen durchgeführt wurden und Inspektions- oder Untersuchungsrapporte vorliegen.

Aktiv melden müssen sich folgende Unternehmen:

  • Betriebe, die nicht wissen, ob sie registriert sind (kein Inspektionsbericht in den letzten 5 Jahren).

  • Betriebe, die nach dem 1.1.2006 ihre Tätigkeit aufgenommen haben.

  • Betriebe mit wichtigen Veränderungen (neue verantwortliche Person, Umbauten etc.).

  • Betriebe, die ihre Tätigkeit aufgeben.

Den Unternehmen steht ein Meldeformular zur Verfügung:


meldeformularlebensmittelbetriebe.pdf (142.5 KB) Meldeformular für Lebensmittelbetriebe (für manuelle Bearbeitung)

meldeformular_als_formular.doc (213 KB)

Meldeformular für Lebensmittelbetriebe (für elektronische Bearbeitung)


Grössere Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft verarbeiten, lagern oder abgeben, benötigen neu eine Bewilligung. Metzgereien kennen die Bewilligungspflicht bereits für Schlachtanlagen. Neu ist, dass in Analogie zur EU die Bewilligungspflicht auf die Verarbeitung und Abgabe tierischer Lebensmittel ausgedehnt wird. Bewilligte Betriebe erhalten eine Identifikationsnummer, welche sie auf den Packungen angeben müssen. Mit den bilateralen Verträgen erreichte die Schweiz im Bereich Milch und Milchprodukte bereits die Äquivalenz. Daher befinden sich schon heute Identifikationsnummern (Länderkennzeichen und Betriebsnummer im ovalen Feld) auf Milchpackungen und Molkereiprodukten. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind gewerbliche Metzgereien, die maximal 150'000 kg Fleisch pro Jahr verarbeiten, Molkereien und Käsereien, die maximal 100'000 kg Milch pro Jahr verarbeiten, sowie Gastronomie- und Detailhandelsbetriebe. Ebenfalls von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Imkereien. Betriebe, die der Bewilligungspflicht unterstehen, richten Ihr Gesuch ans AVS.

Sind Sie unsicher, ob Sie der Melde- oder Bewilligungspflicht unterstehen? Die Weisung Nr. 7 zur Umsetzung der Melde- und Bewilligungspflicht des Bundesamts für Gesundheit informiert detailliert darüber:


weisung7_bag.pdf (47.39 KB) Weisung Nr. 7 (BAG)

Allgemeines

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