Abteilung für Umwelt (AfU)

Rechtliche Grundlagen und Grenzwerte

Nichtionisierende Strahlung muss gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG) im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so, dass sie für Mensch und Umwelt weder schädlich noch lästig wird. 

Mit der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 legte der Bundesrat die konkreten Ausführungsbestimmungen zum USG (Art. 39) im Bereich nichtionisierender Strahlung fest. Die Verordnung ist per 1. Februar 2000 in Kraft getreten.

Die NIS-Verordnung unterscheidet zwischen den Anlagegrenzwerten und den Immissionsgrenzwerten.

  • Anlagegrenzwert - Grenzwert für die von einer Anlage alleine erzeugten Strahlung

  • Immissionsgrenzwert - Grenzwert für die Einwirkung der Strahlung an einem Ort, wo sich Menschen aufhalten können


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Allgemeines

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