Abteilung für Umwelt (AfU)

Zuständigkeiten für den Vollzug der NIS-Verordnung

Grundsätzlich müssen alle ortsfesten Anlagen wie Hochspannungsleitungen, Bahnstromanlagen, Trafostationen oder Mobilfunkantennenanlagen, von denen Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz ausgehen, nach den Vorgaben der NISV beurteilt und bewilligt werden.

Der Kanton ist für die Bewilligung von Mobilfunkantennen-, Sende- und Radaranlagen zuständig. Weitere Informationen finden Sie hier:

Bewilligungsbehörde für Hochspannungsleitungen und Trafostationen ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI).

Die Bewilligungsbehörden für Bahnstrom-Anlagen sind das Bundesamt für Verkehr (BAV) und bei Grossprojekten das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).



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Starkstrommasten

Allgemeines

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