Seite suchenSprunglinks und AccesskeysHaupt-Navigation |
Zuständigkeiten für den Vollzug der NIS-VerordnungGrundsätzlich müssen alle ortsfesten Anlagen wie Hochspannungsleitungen, Bahnstromanlagen, Trafostationen oder Mobilfunkantennenanlagen, von denen Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz ausgehen, nach den Vorgaben der NISV beurteilt und bewilligt werden. Der Kanton ist für die Bewilligung von Mobilfunkantennen-, Sende- und Radaranlagen zuständig. Weitere Informationen finden Sie hier: Bewilligungsbehörde für Hochspannungsleitungen und Trafostationen ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI). Die Bewilligungsbehörden für Bahnstrom-Anlagen sind das Bundesamt für Verkehr (BAV) und bei Grossprojekten das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). « zurück
|