Abteilung für Umwelt (AfU)

Bewilligung von Mobilfunkantennen-, Sende- und Radaranlagen

Baugesuche für Mobilfunkanlagen werden im Normalfall nach kantonalem Baurecht von den Gemeindebehörden bewilligt.



afu_ablaufschema_innerhalb_baugebiet.pdf (16.18 KB) Das Ablaufschema erläutert das Vorgehen für die Bewilligung.

Der Grosse Rat des Kantons Aargau hatte per 20. August 2002 eine Änderung des Umweltschutzdekretes beschlossen, wodurch der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung eine Aufgabe des Kantons wurde. Die Inkraftsetzung der Änderung des Umweltschutzdekretes erfolgte am 1. Oktober 2002. Seither ist vor dem Entscheid der Gemeinden bei der Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen im Geltungsbereich der NISV die Zustimmung des Kantons erforderlich.

In Ausnahmefällen werden auch Mobilfunkanlagen auf bestehende Hochspannungsleitungsmasten installiert. In diesem Fall ist das Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) oder das Bundesamt für Verkehr (BAV) im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens für die Bewilligung zuständig. Kanton und Gemeinden werden angehört.

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Sendeanlage

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