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FeuerungskontrolleFeuerungsanlagen bis 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung, die mit Heizöl "extra leicht" oder Gas betrieben werden, müssen alle zwei Jahre überprüft werden. Die Hauseigentümer werden von der örtlichen Feuerungskontrollstelle entsprechend orientiert und aufgefordert, die Messungen durchführen zu lassen. Seit dem 1. Oktober 1999 können die Eigentümer selber entscheiden, ob sie ihren Heizkessel durch den amtlichen Feuerungskontrolleur der Gemeinde oder durch das Servicegewerbe überprüfen lassen wollen. Das Servicegewerbe hat die Möglichkeit, im Rahmen der Servicearbeiten gleichzeitig die Feuerungskontrolle durchzuführen.
Beanstandete Anlagen müssen innerhalb 30 Tagen durch das Servicegewerbe einreguliert werden. Falls eine Einregulierung nicht möglich ist, muss die Anlage saniert werden. Die zuständige Behörde gewährt gemäss Art. 8 und 10 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) eine Sanierungsfrist. « zurück |