Abteilung für Umwelt (AfU)

Feuerungskontrolle

Feuerungsanlagen bis 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung, die mit Heizöl "extra leicht" oder Gas betrieben werden, müssen alle zwei Jahre überprüft werden. Die Hauseigentümer werden von der örtlichen Feuerungskontrollstelle entsprechend orientiert und aufgefordert, die Messungen durchführen zu lassen.

Seit dem 1. Oktober 1999 können die Eigentümer selber entscheiden, ob sie ihren Heizkessel durch den amtlichen Feuerungskontrolleur der Gemeinde oder durch das Servicegewerbe überprüfen lassen wollen. Das Servicegewerbe hat die Möglichkeit, im Rahmen der Servicearbeiten gleichzeitig die Feuerungskontrolle durchzuführen.



afu_liste_der_feuerungskontrolleure.pdf (111.08 KB) Liste aller berechtigten Feuerungskontrolleure für den Kanton Aargau nach Alphabet

afu_liste_der_feuerungskontrolleure_nach_nummern.pdf (107.84 KB) Liste aller berechtigten Feuerungskontrolleure für den Kanton Aargau nach Code-Nummer

afu_liste_der_amtlichen_feuerungskontrolleure.pdf (241.83 KB) Liste der amtlichen Feuerungskontrolleure mit Angaben über die Fälligkeit der Feuerungskontrolle in den Gemeinden des Kanton Aargau


Für die Durchführung der Messungen gelten die Empfehlungen zur Messung der Abgase von Feuerungen für Heizöl „Extra leicht“ oder Gas (PDF, 297 KB) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU).

Beanstandete Anlagen müssen innerhalb 30 Tagen durch das Servicegewerbe einreguliert werden. Falls eine Einregulierung nicht möglich ist, muss die Anlage saniert werden. Die zuständige Behörde gewährt gemäss Art. 8 und 10 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) eine Sanierungsfrist.



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Allgemeines

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