Abteilung für Umwelt (AfU)

Feuern im Freien

Die Luftreinhalte-Verordnung beschränkt die Abfallverbrennung im Freien auf natürliche und trockene Wald-, Feld- und Gartenabfälle.

Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist in der Schweiz grundsätzlich verboten. Studien haben gezeigt, dass die Abfallverbrennung im Freien bei gewissen giftigen Substanzen zu tausend Mal höheren Emissionen führt als die Beseitigung in einer Kehrichtverbrennungsanlage.

Die einzige Aussnahme vom generellen Abfallverbrennungsverbot betrifft geringe Mengen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle. Das Verbrennen solcher Abfälle ist aber an strenge Regeln gebunden: Die Abfälle müssen trocken sein und beim Verbrennen darf nur wenig Rauch entstehen. Insbesondere darf das Feuer nicht zu übermässigen Immissionen führen. Gemäss
§ 52 Absatz 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer vom 14. Mai 2008 ist zudem in Wohngebieten das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien verboten.

Leitfaden für Gemeinden bei unerlaubter Abfallverbrennung (PDF, 88 KB)



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Feuer im Freien

Allgemeines

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