Abteilung für Umwelt (AfU)

Wo kann versickert werden?

Im Rahmen des kommunalen Generellen Entwässerungsplans (GEP) wird geprüft, ob im Entwässerungsgebiet geeignete Bodenverhältnisse für eine Versickerung vorhanden sind. Die Versickerungsmöglichkeiten sind im GEP, in einer Versickerungskarte dargestellt.

In geeigneten Zonen ist das nicht oder nur wenig verschmutzte Regenwasser (z.B. Dachwasser) nach den Vorschriften von Bund und Kanton zur Versickerung zu bringen. Im Kanton Aargau sind diese Vorschriften im Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt, Kapitel 14, festgehalten.  

In Fällen mit wenig gesicherten Informationen über die Untergrundverhältnisse empfiehlt sich eine gezielte Untersuchung (Sondierschächte, Versickerungsversuche) durch ein hydrogeologisches Fachbüro.
 



Versickerungsanlagen sind bewilligungspflichtig

Informationen zur Zulässigkeit von Anlagen und zur Bewilligungsbehörde finden Sie im folgenden Dokument:

afu_ordner_se_kap_14_08.pdf (20.61 KB)

Zulässigkeit der Versickerung von Regenwasser über Anlagen


Die Kontrolle über die korrekte Ausführung der Versickerungsanlage obliegt der kommunalen Bauaufsichtsbehörde. Das Muster-Abnahmeprotokoll dient auch zur Registrierung im Versickerungskataster.

afu_ordner_se_kap_14_12.pdf (8.08 KB) Muster-Abnahmeprotokoll

afu_ordner_se_kap_14_13.pdf (13.05 KB)

Muster Versickerungskataster


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Versickerungskarte

Allgemeines

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