Tiefbau

Verfahren

Örtliche Verkehrsanordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, sind von den zuständigen Behörden (gemäss Aufteilung unter dem Punkt "Zuständigkeiten") oder dem Bundesamt zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Während der Publikationszeit von 30 Tagen kann jede betroffene Person bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben. Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Gegen vorschriftswidrige, fehlende oder überflüssige Signale und Markierungen kann bei der in erster Instanz zuständigen Behörde (gemäss Punkt "Zuständigkeiten") Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Die Gemeinden melden Verkehrsanordnungen, die gemäss Art. 107 der Signalisationsverordnung [SSV] (SR 741.21) veröffentlicht werden müssen, vor der Publikation dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt.



Allgemeines

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