Definition
Gemäss Art. 95 Abs. 1 bis 6 der Signalisationsverordnung (SSV) gilt:
- Strassenreklamen sind alle der Werbung in irgendeiner Art (z.B. durch Schrift, Form, Farbe, Licht, Ton) dienenden Einrichtungen und Ankündigungen im Bereich der öffentlichen Strasse.
- Im Bereich der öffentlichen Strasse befinden sich Strassenreklamen, die der Führer wahrnehmen kann.
- Strassenreklamen können Fremdreklamen, Eigenreklamen oder Firmenanschriften sein.
- Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen.
- Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
- Firmenanschriften bestehen aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z.B. "Baustoffe", "Metzgerei", "Café", "Restaurant") und gegebenenfalls einem Firmensignet; sie werden am Gebäude der Firma oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht.
Nicht als Strassenreklamen gelten:
Hinweise verkehrspolitischer bzw. verkehrsplanerischer Art, welche zur Verbesserung des Verkehrsflusses oder der Verkehrssicherheit beitragen.