Tiefbau

Definition

Gemäss Art. 95 Abs. 1 bis 6 der Signalisationsverordnung (SSV) gilt:

  1. Strassenreklamen sind alle der Werbung in irgendeiner Art (z.B. durch Schrift, Form, Farbe, Licht, Ton) dienenden Einrichtungen und Ankündigungen im Bereich der öffentlichen Strasse.

  2. Im Bereich der öffentlichen Strasse befinden sich Strassenreklamen, die der Führer wahrnehmen kann.

  3. Strassenreklamen können Fremdreklamen, Eigenreklamen oder Firmenanschriften sein.

  4. Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen.

  5. Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.

  6. Firmenanschriften bestehen aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z.B. "Baustoffe", "Metzgerei", "Café", "Restaurant") und gegebenenfalls einem Firmensignet; sie werden am Gebäude der Firma oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht.

Nicht als Strassenreklamen gelten:

Hinweise verkehrspolitischer bzw. verkehrsplanerischer Art, welche zur Verbesserung des Verkehrsflusses oder der Verkehrssicherheit beitragen.



Allgemeines

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