Jährliche Fahrzeugprüfung
Die Schweiz hat sich mit dem Landesverkehrsabkommen mit der EG verpflichtet, die schweren Fahrzeuge ab 1.6.2004 jährlich zu prüfen.
1. Das jährliche Prüfungsintervall gilt für:
- Lastwagen
- Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t
- Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t
- Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter mit Zulassungsbescheinigung
- Gesellschaftswagen
- Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, z.B. Taxi
- Anhänger zum Personentransport
2. Umfang der periodischen Fahrzeugprüfungen:
Grundlagen für die periodischen Fahrzeugprüfungen sind die Richtlinien 96/96/EG, die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) und das Qualitätssicherungssystem der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa).
Eine periodische Fahrzeugprüfung setzt sich aus einer Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung zusammen und umfasst:
- die Identifikation des Fahrzeuges
- die Bremsanlagen
- die Lenkvorrichtung
- die Beleuchtungseinrichtungen
- das Fahrgestell, die Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen
- die übrigen Ein- und Vorrichtungen
- das Emissionsverhalten und die Probefahrt
3. Aufbereitung der Fahrzeuge für die periodischen Fahrzeugprüfungen:
3.1 Grundsatz
Die Fahrzeuge sind in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand vorzuführen.
3.2 Fahrzeugprüfgewicht
Das Fahrzeug ist beladen vorzuführen, d.h. beladen bis auf das im Fahrzeugausweis eingetragene maximale Gesamtgewicht.
Das Fahrzeug kann jedoch auch leer vorgeführt werden, wenn ein Bremsprotokoll eines vom Strassenverkehrsamt anerkannten Reparaturbetriebes mit einem Bremsprüfstand mit Niederzugsvorrichtung beigelegt wird. Ausserkantonale Bremsprotokolle werden anerkannt.
Beurteilung problemlos möglich
3.3 Reinigungsgrad
Antriebsaggregat und Fahrzeugunterseite sind umweltgerecht zu reinigen, damit die Prüfpositionen einwandfrei beurteilt werden können.
Beurteilung nicht möglich
Es gilt der folgende Massstab:
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Fahrzeugteile |
Reinigung |
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notwendig |
nicht notwendig |
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Motor, Getriebe, Antriebsachse(n) |
- stark verölte Stellen
- starke Krusten infolge Flüssigkeitsverlust
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- Schwitzflächen entlang von Dichtstellen
- Öldämpfe, vermischt mit Strassenstaub, an Aggregaten
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Chassis, Motorraum, Radkasten, Aufhängungsteil |
- ölhaltige oder mit dichtem Schmutz belegte Stellen
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- leicht belegte oder mit Strassenstaub überdeckte Flächen
- vorhandene Korrosionsschutzstellen
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3.4 Ölverlust
Antriebsaggregate dürfen nicht tropfen. Hydraulische Bremsanlagen müssen in jedem Fall dicht sein.
3.5 Lager- und Gelenkspiele
Die Toleranzen richten sich nach den Angaben des Fahrzeugherstellers.
3.6 Bremskräfte
Die Bremskräfte zwischen dem linken und dem rechten Rad dürfen eine Abweichung von höchstens 30 % vom höheren Wert aufweisen. Voraussetzung ist jedoch eine seitliche Abweichung von maximal 0,5 m auf 10 m Länge bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h. Zudem muss die gesetzliche Mindestverzögerung erreicht werden.
4. Notwendige Dokumente für die Fahrzeugprüfung
- Fahrzeugausweis
- Abgaswartungsdokument mit letzter Wartung innerhalb 24 Monate
(Dieselmotoren bzw. Benzin-/Gasmotoren mit Katalysator)
- Prüfbericht für Fahrtschreiber nicht älter als 24 Monate
- Prüfbericht für Geschwindigkeitsbegrenzer, sofern das Fahrzeug damit ausgerüstet ist, nicht älter als 24 Monate
- Bescheinigung für Tankfahrzeuge von gefährlichen Gütern
Sofern das Fahrzeug leer vorgeführt wird:
- Bremsprotokoll eines anerkannten Reparaturbetriebes mit Bremsprüfstand mit Niederzugsvorrichtung
Wenn Sie den Prüfbericht der letzten Fahrzeugprüfung mitbringen, erleichtern Sie uns die Arbeit.