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Fragen zur Verkehrssteuerrechnung 2010Was ist zu beachten bei einem Wechselschild?Was ist bei einem Fahrzeugwechsel nach Erhalt der Verkehrssteuerrechnung 2010 zu beachten? Ist die Verkehrssteuerrechnung 2010 zu bezahlen, wenn die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt Aargau deponiert werden? Ist die Verkehrssteuerrechnung 2010 bei einem Wegzug aus dem Kanton Aargau zu bezahlen? Die Verkehrssteuerrechnung 2010 datiert auf den 07.11.2009. Weshalb verzögert sich die Zustellung der Verkehrssteuerrechnung 2010 bis zu zwei Wochen? Was muss ich unternehmen, damit mir ein Guthaben rückerstattet wird? Was ist zu beachten bei einem Wechselschild?Bei einem Wechselschild wird nebst der Verkehrssteuer eine zusätzliche Gebühr, die sogenannte Wechselschildpauschale, verrechnet. Die Wechselschildpauschale ist auch geschuldet wenn das Fahrzeug weniger als ein Kalenderjahr immatrikuliert wurde. Erfolgt eine Wechselschildzulassung nach Erstellung unserer Verkehrssteuerrechnung für das Jahr 2010, d.h. vor dem 31.12.2009, erhalten Sie eine neue Rechnung inkl. der Wechselschildpauschalen für die Jahre 2009 und 2010. Die Verkehrssteuerrechnung vom 07.11.2009 können Sie vernichten. Wird ein auf Wechselschild immatrikuliertes Fahrzeug zwischen dem 07.11.2009 und dem 05.01.2010 ausgelöst, erhalten Sie eine neue Verkehrssteuerrechnung ohne die Wechselschildpauschale 2010. Die Verkehrssteuerrechnung vom 07.11.2009 können Sie vernichten. Wird ein auf Wechselschild immatrikuliertes Fahrzeug ab dem 6.01.2010 ausgelöst, ist die Verkehrssteuerrechnung 2010 inkl. der Wechselschildpauschale 2010 bis zum 31.12.2009 zu bezahlen. Was ist bei einem Fahrzeugwechsel nach Erhalt der Verkehrssteuerrechnung 2010 zu beachten?Wird nach der Zustellung der Verkehrssteuerrechnung 2010 ein Fahrzeugwechsel vorgenommen, erhalten Sie eine neue Rechnung. Die Verkehrssteuerrechnung vom 07.11.2009 ist zu vernichten. Ist die Verkehrssteuerrechnung 2010 bereits bezahlt, rechnen wir Ihnen den bezahlten Betrag der neuen Rechnung an. Handelt es sich beim neuen Fahrzeug um eine tiefere Kategorie, erhalten Sie für den Restbetrag nach Abzug der Immatrikulationskosten, einen Auszahlungsschein. Ist die Verkehrssteuerrechnung 2010 zu bezahlen, wenn die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt Aargau deponiert werden?Werden die Kontrollschilder bis zum 5.01.2010 bei uns deponiert, entfällt die Bezahlung der Verkehrssteuerrechnung 2010.Falls die Verkehrssteuerrechnung 2010 bereits bezahlt ist, erhalten Sie bei einer Kontrollschilder-deponierung den zuviel bezahlten Betrag zurück. Sofern Sie ein Bank- bzw. Postkonto bei uns hinterlegt haben, überweisen wir Ihnen die Gutschrift spesenfrei auf Ihr Konto. Andernfalls senden wir Ihnen einen Auszahlungsschein, den Sie bei der Poststelle einlösen können. Ist die Verkehrssteuerrechnung 2010 bei einem Wegzug aus dem Kanton Aargau zu bezahlen?Auch bei einem im Jahr 2010 geplanten Wegzug aus dem Kanton Aargau, ist die Verkehrssteuerrechnung 2010 zu bezahlen. Nach Erhalt der AG-Kontrollschilder werden wir Ihnen den zuviel bezahlten Betrag zurückerstatten. Sofern Sie ein Bank- bzw. Postkonto bei uns hinterlegt haben, überweisen wir Ihnen die Gutschrift spesenfrei auf Ihr Konto. Andernfalls senden wir Ihnen einen Auszahlungsschein zu, welcher bei der Poststelle einlösbar ist.Die Verkehrssteuerrechnung 2010 datiert auf den 07.11.2009. Weshalb verzögert sich die Zustellung der Verkehrssteuerrechnung 2010 bis zu zwei Wochen?Am 7.11.2009 sind ca. 470'000 Verkehrssteuerrechnungen erstellt und ausgedruckt worden. Während zwei Wochen werden die Verkehrssteuerrechnungen verpackt und laufend der Post übergeben. Aus Kostengründen werden die Verkehrssteuerrechnungen als B-Post Massensendungen aufgegeben. Dadurch verzögert sich die Zustellung der Verkehrssteuerrechnung 2010 zum Kunden bis zu zwei Wochen. Wir bitten Sie dafür um Verständnis.Entscheidend ist aber die Zahlungsfrist. Diese ist für alle Rechnungen auf den 31.12.2009 festgelegt. Somit entspricht die Zahlungsfrist den gesetzlichen Rahmenbedingungen (siehe §16 des Dekrets über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr). Was muss ich unternehmen, damit mir ein Guthaben rückerstattet wird?Damit wir Ihnen ein vorhandenes Guthaben gebührenfrei überweisen können, benötigen wir Ihre Bank- bzw. Postkontoangaben. Der Name des Kontoinhabers/In muss identisch sein mit der Fahrzeughalter/In. Bei Abweichungen muss eine Vollmacht beigelegt werden.Sofern Sie die Rückerstattung des vorhandenen Guthabens gebührenfrei wünschen, lassen Sie uns per E-Mail stva.buchhaltung@ag.ch oder auf dem Postweg folgende Angaben zukommen: Allgemeine Angaben: Kontrollschild, Name, Vorname und Wohnort Banküberweisungen:IBAN- und Clearingnummer Ausländische Bankanweisungen: IBAN-Nummer, SWIFT-Code, Name und Ort der Bank (Gebühr für ausländische Bankanweisung CHF 12.00) Postanweisungen:Postkonto Bei Rückzahlungen mit einem Auszahlungsschein erhebt die Post eine Mindestbearbeitungsgebühr von CHF 4.20, welche wir bei Ihrem Guthaben in Abzug bringen « zurück zur Hauptseite des STVA KontaktInfo |