Fragen zur Verkehrssteuerrechnung

Was ist bei einem Wechselschild zu beachten?

Was ist bei einem Fahrzeugwechsel nach Erhalt der Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr zu beachten?

Ist die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr zu bezahlen, wenn die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt Aargau deponiert werden?

Ist die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr bei einem Wegzug aus dem Kanton Aargau zu bezahlen?

Die Zustellung der Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr kann sich um bis zu zwei Wochen verzögern. Dies aus folgenden Gründen:

Was ist bei einem Wechselschild zu beachten?

Bei einem Wechselschild wird neben der Verkehrssteuer eine zusätzliche Gebühr, die sogenannte Wechselschildpauschale, verrechnet.

Die Wechselschildpauschale ist auch dann fällig, wenn das Fahrzeug für weniger als ein Kalenderjahr angemeldet wurde.

Erfolgt eine Wechselschildzulassung nach Erstellung unserer Verkehrssteuerrechnung für das betreffende Jahr, d.h. jeweils vor dem 31. Dezember, erhalten Sie eine neue Rechnung inkl. der Wechselschildpauschalen für das bestehende Kalenderjahr sowie für das kommende Kalenderjahr. Die bereits vorgängig erhaltene Verkehrssteuerrechnung für das kommende Kalenderjahr können Sie vernichten.

Wird ein auf Wechselschild immatrikuliertes Fahrzeug Ende Jahr zwischen dem aktuellen und dem neuem Jahr ausgelöst, erhalten Sie eine neue Verkehrssteuerrechnung ohne die Wechselschildpauschale für das kommende Jahr. Die bereits vorgängig erhaltene Verkehrssteuerrechnung können Sie vernichten.

Wird ein Fahrzeug in der ersten Kalenderwoche auf Wechselschild immatrikuliert, ist die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr inklusive der Wechselschildpauschale für das neue Kalenderjahr zu bezahlen.



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Was ist bei einem Fahrzeugwechsel nach Erhalt der Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr zu beachten?

Wird nach der Zustellung der Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr ein Fahrzeugwechsel vorgenommen, erhalten Sie eine neue Rechnung. Die bereits vorgängig erhaltene Verkehrssteuerrechnung können Sie vernichten.

Ist die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kaldenderjahr bereits bezahlt, rechnen wir Ihnen den bezahlten Betrag der neuen Rechnung an.

Handelt es sich beim neuen Fahrzeug um eine tiefere Kategorie, erhalten Sie für den Restbetrag nach Abzug der Immatrikulationskosten einen Auszahlungsschein.

Sofern Sie uns Ihre Kontoangaben (IBAN-Nummer) bekanntgeben, können wir die Rückvergütung spesenfrei durchführen. Ansonsten stellen wir Ihnen nach Abzug der Postspesen von CHF 4.20, bzw. CHF 4.40 einen Auszahlungsschein zu.



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Ist die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr zu bezahlen, wenn die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt Aargau deponiert werden?

Werden die Kontrollschilder bis zum 5. Januar im neuem Jahr bei uns deponiert, entfällt die Bezahlung der Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr.

Falls die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr bereits bezahlt ist, erhalten Sie bei einer Kontrollschilderdeponierung den zuviel bezahlten Betrag zurück. Sofern Sie uns Ihre Kontoangaben (IBAN-Nummer) bekanntgeben, können wir die Rückvergütung spesenfrei durchführen. Ansonsten stellen wir Ihnen nach Abzug der Postspesen von CHF 4.20, bzw. CHF 4.40 einen Auszahlungsschein zu.



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Ist die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr bei einem Wegzug aus dem Kanton Aargau zu bezahlen?

Auch bei einem geplanten Wegzug aus dem Kanton Aargau im neuen Kalenderjahr ist die Verkehrssteuerrechnung zu bezahlen. Nach Erhalt der AG-Kontrollschilder werden wir Ihnen den zuviel bezahlten Betrag zurückerstatten.

Sofern Sie uns Ihre Kontoangaben (IBAN-Nummer) bekanntgeben, können wir die Rückvergütung spesenfrei durchführen. Ansonsten stellen wir Ihnen nach Abzug der Postspesen von CHF 4.20, bzw. CHF 4.40 einen Auszahlungsschein zu.



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Die Zustellung der Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr kann sich um bis zu zwei Wochen verzögern. Dies aus folgenden Gründen:

Bei der jährlichen Verkehrssteuerrechnung handelt es sich um eine einmalig jährliche Massenverarbeitung. Während eines Wochenendes werden ca. 470'000 Rechnungen erstellt, gedruckt, verpackt und laufend der Post übergeben.

Aus Kostengründen werden die Verkehrssteuerrechnungen als B-Post Massensendungen aufgegeben. Dadurch verzögert sich die Zustellung der Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr zum Kunden um bis zu zwei Wochen. Wir bitten Sie dafür um Verständnis.

Entscheidend ist aber die Zahlungsfrist. Diese ist für alle Rechnungen auf den letzten Tag im Dezember des laufenden Kalenderjahres festgelegt. Die Zahlungsfrist entspricht somit den gesetzlichen Rahmenbedingungen (siehe §16 des Dekrets über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr).



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