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Schiffszulassung
Allgemeine Informationen
Für die Zulassung eines kennzeichnungspflichtigen Schiffes ist ein Schiffsausweis erforderlich, der vom Standortkanton ausgestellt wird.
Ohne Schiffsausweis und Kennzeichen dürfen verkehren:
- Schiffe ohne Motor, die kürzer als 2,5 m sind
- Paddelboote, Strandboote und dergleichen
- Kajaks, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter (im Kt. Aargau sind Drachensegelbretter nicht erlaubt).
Die Grösse der Schiffe ist im Kt. Aargau beschränkt (ausgenommen auf dem Rhein). Nicht zum Verkehr zugelassen werden Schiffe von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite oder mit festen Aufbauten von mehr als 1,5 m Höhe über Wasserlinie. Für die Zulassung eines kennzeichnungspflichtigen Schiffes auf einem bestimmten öffentlichen Gewässer ist der Nachweis eines bewilligten Standplatzes auf oder an diesem Gewässer erforderlich.
Als bewilligte Standplätze gelten:
- bewilligte Liegeplätze auf den öffentlichen Gewässern
- bewilligte Landliegeplätze auf Uferparzellen
- auf dem Hallwilersee gilt als Standplatznachweis auch der Standort eines Schiffes in einer aargauischen Ufergemeinde, sofern der Halter oder die Halterin dort seinen/ihren Wohnsitz hat.
Schiffe ohne bewilligten Standplatz werden als Wanderboote immatrikuliert.
Zulassung von Schiffen auf dem Hallwilersee
Kontingentierung Auf dem Hallwilersee ist die Zahl der Schiffe mit Verbrennungsmotoren und der Segelschiffe begrenzt. Nicht zugelassen sind Drachensegelbretter.
Bewilligungsverfahren für Schiffe mit bewilligtem Standplatz Die Zulassungsbewilligung auf dem Hallwilersee wird mit der Zuteilung des Kennzeichens und der Abgabe des Schiffsausweises erteilt. Inhaber einer Bewilligung können nur natürliche Personen sein.
Die Zulassungsbewilligung ist bei einem Halterwechsel nicht übertragbar. Davon ausgenommen ist der Halterwechsel auf Ehegatten und innerhalb der Verwandtschaft in gerader Linie, sowie beim Bootsgewerbe bei Geschäftsübergabe.
Wird ein Schiff ausser Verkehr gesetzt und nicht innert einem Jahr wieder immatrikuliert oder durch ein anderes ersetzt, so verfällt die Zulassungsbewilligung.
Bewilligungsverfahren für Segelschiffe ohne Verbrennungsmotoren und ohne bewilligten Standplatz Segelschiffe ohne bewilligten Standplatz dürfen nur mit einer zusätzlichen Bewilligung verkehren. Diese wird in Form von Vignetten erteilt. Die Bewilligung für die erste Saisonhälfte gilt bis zum 31. Juli, diejenige für die zweite Saisonhälfte gilt ab 1. August. Bei der Bewilligungserteilung für die zweite Saisonhälfte werden zuerst diejenigen Gesuchsteller berücksichtigt, die für die erste Saisonhälfte keine Bewilligung erhalten haben.
Wartelisten Das Strassenverkehrsamt führt für die Zulassung von Schiffen mit Verbrennungsmotor und Segelschiffen eine Warteliste. Für den Eintrag und die Bewilligungserteilung ist die Reihenfolge der Anmeldungen massgebend. Eingetragen werden nur Gesuchsstellerinnen und Gesuchssteller, die noch kein Schiff mit Verbrennungsmotor oder Segelschiff immatrikuliert haben, bzw. noch nicht in der Warteliste eingetragen sind.
Kontakt
Schalteröffnungszeiten: Montag bis Freitag 07:30 - 16:00 Uhr
Neue Vorschrift ab 1.6.2010
Abgaswartung Schiffsmotoren
Bestellung Schiffsvignette
Weitere Informationen Schifffahrt
- vks - Vereinigung der Schiffahrtsämter
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