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Parkkarte für gehbehinderte PersonenAusstellende Behörde Definition der Gehbehinderung Ausstellung der Parkkarte Für gehbehinderte Personen: Für Organisationen: Gültigkeit der Parkkarte Einsatz der Parkkarte Ausstellende BehördeSeit 1. Januar 2007 ist das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zuständig für die Erteilung der Parkkarten für gehbehinderte Personen. Alle durch die bisherige Bewilligungsstelle (Mobile Einsatzpolizei) ausgestellten Parkkarten und die darin erwähnten Laufzeiten behalten ihre Gültigkeit und dürfen bis zu ihrem Ablauf verwendet werden.Definition der GehbehinderungEine erhebliche Gehbehinderung äussert sich darin, dass der gehbehinderten Person dauernd oder vorübergehend während mindestens 6 Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis ca. 200 m bzw. mit besonderen Hilfsmitteln oder mit Hilfe einer Begleitperson möglich ist. Hierbei handelt es sich um Gehbehinderungen deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) wie auch im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen können. Die Art der Gehbehinderung ist mit einem ärztlichen Attest zu bescheinigen. Die Behörde kann zusätzlich ein ärztliches Zeugnis eines Vertrauensarztes verlangen.Ausstellung der ParkkarteDie Parkkarte wird auf die gehbehinderte Person oder auf eine Organisation ausgestellt und ist nicht übertragbarFür gehbehinderte Personen:Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Das erste Gesuch, welches Sie neu an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau richten, bedarf zwingend der ärztlichen Bescheinigung auf der Rückseite des Gesuchsformulares. Für die Verlängerung der Bewilligung ist erneut ein Gesuch zu stellen.Für Organisationen:Das Gesuch ist schriftlich mit dem Nachweis des häufigen/regelmässigen Transports erheblich geh-behinderter Personen einzureichen. Die Parkkarte wird auf ein Kontrollschild ausgestellt. Die jährliche Verlängerung der Bewilligung erfordert ein neues Gesuch.Gesuch um Abgabe einer Parkkarte für gehbehinderte Personen Gültigkeit der ParkkarteSie gilt nur für Selbstfahrten gehbehinderter Personen oder während der Dauer des Transports und der Begleitung derselben.Die Parkkarte ist befristet. Sie gilt in der Regel für ein Jahr. Bei schwerbehinderten Personen mit ei-nem gleichbleibenden Beschwerdebild kann davon abgewichen werden (Maximaldauer 5 Jahre). Sie wird auf Gesuch hin verlängert. Bei temporärer Behinderung ist dem Gesuch ein Arztzeugnis beizule-gen, welches nicht älter als vier Wochen ist. Die minimale Anspruchsberechtigung beträgt 6 Monate. Einsatz der ParkkarteDie Parkierungserleichterungen gelten nur soweit, als in der zumutbaren Gehdistanz des Abstellplatzes keine freien, zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benützung offen stehenden Parkflächen zur Verfügung stehen, auch wenn diese gebührenpflichtig sind. Auf die Bedürfnisse des Güterumschlages ist bei Inanspruchnahme der Erleichterungen Rücksicht zu nehmen (vgl. das ausführliche Merkblatt).Die Verwendung der Parkkarte ist nur im Rahmen der tatsächlichen Beförderung von gehbehinderten Personen erlaubt. Kontakt
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