Erlass Motorfahrzeugabgaben

Gebrechliche Personen, die zur Fortbewegung auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, wird die Motorfahrzeugabgabe erlassen, wenn sie nicht in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

Wenn Familienangehörige ein Fahrzeug für den regelmässigen Transport einer gebrechlichen Person halten, so kann die Motorfahrzeugabgabe ermässigt werden. Das Strassenverkehrsamt entscheidet über Erlass und Ermässigung der Motorfahrzeugabgaben.

Eine Person gilt als gehbehindert, wenn eine Fortbewegung zu Fuss bis
ca. 200 m oder nur mit Hilfe einer Begleitperson bzw. mit besonderen Hilfsmitteln möglich ist.

Hierbei handelt es sich um Gehbehinderungen, deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) wie auch im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen können.

Gesuch um Erlass oder Ermässigung der Motorfahrzeugabgaben (Formular Nr. 12)


Kontakt

Schalteröffnungszeiten: 
Montag bis Freitag
07:30 - 16:00 Uhr

Allgemeines

aktuelle Seite ausdrucken zum Seitenanfang springen