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SonderbewilligungenBewilligungen für das Transportgewerbe und weitere Sonderbewilligungen
Sonderbewilligungen für Ausnahmefahrzeuge / - transporteFahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge dürfen auf öffentlichen Strassen nur mit einer schriftlichen Bewilligung verkehren (Art. 78 Verkehrsregelverordnung - VRV).Zuständigkeit:Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligungen für Export- und Binnenfahrten, das ASTRA für Fahrzeuge im Dienste des Bundes, für das Befahren der Nationalstrassen sowie für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten (Art. 79 Verkehrsregelverordnung-VRV).Dauerbewilligungen zum Befahren der Nationalstrassen Dauerbewilligungen für Ausnahmefahrzeuge/ -transporte über den Limiten von Art. 79 Abs. 2 und 3 der Verkehrsregelverordnung (VRV) sind ausschliesslich beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) einzuholen => www.sonderbewilligung.ch Sonntags- und NachtfahrbewilligungenAusnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind nur zulässig, wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 33 Verkehrsversicherungsverordnung-VVV).Unter werkinterner Verkehr fällt laut Verkehrsversicherungsverordnung der Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes. Wird dabei die öffentliche Strasse benützt, so kann dem Unternehmer die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf kurzer Strassenstrecke gestattet werden, sofern er nachweist, dass er als Halter aller dieser Fahrzeuge nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) gegen Haftpflicht versichert ist.Das Gesuchsformular finden Sie unter Formulare & Drucksachen, Sonderbewilligungen, Formular Nr. 7 Gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge (Art. 90 VRV)Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei volkstümlichen Umzügen und mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und dergleichen (Art. 90 + Art. 61 Verkehrsregelverordnung-VRV)Kontakt
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Montag bis Freitag 07:30 - 16:00 Uhr Antragsformulare für Bewilligungen & MerkblätterKontaktstelle für Bewilligungen
Strassenverkehrsamt des
Kantons Aargau Sonderbewilligungen Tel. 062 886 22 83 Fax. 062 886 22 50 |