Sonderbewilligungen

Bewilligungen für das Transportgewerbe und weitere Sonderbewilligungen

 
Schwertransport

Sonderbewilligungen für Ausnahmefahrzeuge / - transporte

Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge dürfen auf öffentlichen Strassen nur mit einer schriftlichen Bewilligung verkehren (Art. 78 Verkehrsregelverordnung - VRV).

Zuständigkeit:

Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligungen für Export- und Binnenfahrten, das ASTRA für Fahrzeuge im Dienste des Bundes, für das Befahren der Nationalstrassen sowie für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten (Art. 79 Verkehrsregelverordnung-VRV).


Dauerbewilligungen zum Befahren der Nationalstrassen

Dauerbewilligungen für Ausnahmefahrzeuge/ -transporte über den Limiten von Art. 79 Abs. 2 und 3 der Verkehrsregelverordnung (VRV) sind ausschliesslich beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) einzuholen => www.sonderbewilligung.ch


Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen

Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind nur zulässig, wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.

gesetzesaenderungen_sonntags-nachtfahrten.pdf (36.03 KB) Gesetzesänderungen für Sonntags- und Nachtfahren per 01.01.2011

 


Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 33 Verkehrsversicherungsverordnung-VVV).

Unter werkinterner Verkehr fällt laut Verkehrsversicherungsverordnung der Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes. Wird dabei die öffentliche Strasse benützt, so kann dem Unternehmer die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf kurzer Strassenstrecke gestattet werden, sofern er nachweist, dass er als Halter aller dieser Fahrzeuge nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) gegen Haftpflicht versichert ist.

Das Gesuchsformular finden Sie unter Formulare & Drucksachen, Sonderbewilligungen, Formular Nr. 7


Gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge (Art. 90 VRV)

Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei volkstümlichen Umzügen und mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und dergleichen (Art. 90 + Art. 61 Verkehrsregelverordnung-VRV)

merkblatt_volkst_anlaesse.pdf (1188.53 KB) Merkblatt "Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei volkstümlichen Umzügen"

Kontakt

Schalteröffnungszeiten: 
Montag bis Freitag
07:30 - 16:00 Uhr

Kontaktstelle für Bewilligungen

Strassenverkehrsamt des
Kantons Aargau
Sonderbewilligungen

Tel. 062 886 22 83
Fax. 062 886 22 50

Allgemeines

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