Import von Fahrzeugen

1. Allgemeine Informationen

2 Notwendige Unterlagen für die Fahrzeugprüfung und Zulassung

2.1 Import mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)

2.2 Import ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)

2.3 USA-Import

3 Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut sowie zollfreie Einfuhr

4 Kontakte

1. Allgemeine Informationen

Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge können direkt beim Strassenverkehrsamt bzw. den Prüfstellen des AGVS (Fahrzeuge mit COC nach Richtlinie 2007/46/EG) zur Prüfung angemeldet werden. Für die Zulassung massgebend sind grundsätzlich die schweizerischen Vorschriften zum Zeitpunkt der Einfuhr. Für im Ausland bereits immatrikulierte Fahrzeuge gelten die schweizerischen Bestimmungen die zum Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung gültig waren. Insbesondere sind die Weisungen vom 17. September 2010 vom ASTRA über die Befreiung von der Typengenehmigung zu beachten.


Mehr zum Thema
Was ist ein COC/eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung? (Dokument Nr. 15)
Fahrzeugaufbereitung zur Prüfung
Prüfungsorte im Kanton
Link Zollinformationen


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2 Notwendige Unterlagen für die Fahrzeugprüfung und Zulassung

Zusammen mit dem Antrag für die Fahrzeugprüfung müssen alle nachfolgend erwähnten Dokumente eingereicht oder elektronisch übermittelt werden (Kopie reicht aus). Spätestens anlässlich der Fahrzeugprüfung müssen sie im Original vorliegen.



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2.1 Import mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)

Aktuell: Personenwagen mit COC nach Richtlinie 2007/46/EG können ab sofort beim AGVS in Zofingen und Kleindöttingen zur Prüfung angemeldet werden, falls sie anschliessend im Kanton Aargau immatrikuliert werden. Einzelheiten entnehmen Sie dem entsprechenden Antrag zur Prüfung.

  • Anmeldeformular (Antrag für die Verkehrszulassung oder Prüfung eines Fahrzeuges)
  • Versicherungsnachweis
  • Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel
  • Veranlagungsverfügung Zoll und die Veranlagungsverfügung MWST
  • Eventuell vorhandene Zollbewilligungen (Form. 18.44, 18.45, 18.46, 15.30 oder 15.40)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
    - für Motorwagen nach Anhang IX der Richtlinie 70/156/EG bzw. 2007/46/EG
    - für Motorräder nach Anhang IV der Richtlinie 92/61/EG bzw. 2002/24/EG
    (wird vom Hersteller ausgestellt, anzufordern bei der Verkaufsfirma)
  • Das Datum der ersten Inverkehrsetzung (nicht Herstellungs- oder Verkaufsdatum) bei Fahrzeugen, die bereits im Verkehr waren (z.B. ausländische Zulassungspapiere, „Registration card oder registration information record des Departement of Motor Vehicles DMV“ für USAFahrzeuge, bei Fahrzeugen die älter als 30 Jahre sind kann eine Fiva ID-Card als Nachweis verlangt werden.)
  • Abgas-Wartungsdokument mit den erforderlichen Eintragungen für Motorwagen mit 1. Inverkehrsetzung ab 1.1.1976 (Bezugsquelle: entsprechende Markenvertretung oder auto-schweiz, Postfach 5232, 3001 Bern)

Wichtig:
Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) (Link) ist keine Garantie dafür, dass das Fahrzeug auch zum Verkehr zugelassen werden kann (z.B. Auslaufserie, Kleinserie). Die momentan gültigen CH-Vorschriften über Abgas, Lärm, OBD (OnBordDiagnose), Sicherheitsgurten, Geschwindigkeitsbegrenzer, Bremsanlagen etc. müssen in jedem Fall eingehalten sein!

Den Antrag für die Prüfung finden Sie bei den Dokumenten Fahrzeuge, 1b/1c/1d



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2.2 Import ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)

  • Die unter Ziffer 2.1 aufgeführten Unterlagen mit Ausnahme der EG-Übereinstimmungsbescheinigung.

    weiter:
  • Technische Daten:
    Motor (Anzahl Zylinder, Hubraum, Leistung, Drehzahl der höchsten Motorleistung), Angaben über das Garantiegewicht und die Höchstgeschwindigkeit. Die Werte können aus folgenden Unterlagen entnommen werden: Bestätigung des Fahrzeugherstellers oder des Inhabers der schweizerischen Typengenehmigung, ausländischen Zulassungs-papieren, Fahrzeugbrief, „Note descriptive“, Herstellerschild, Betriebsanleitung.
  • Bestätigung über die Einhaltung der bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen schweizerischen Abgas- und Geräuschvorschriften anhand von EG-Teilgenehmigungen, Bestätigung des Inhabers der schweizerischen Typengenehmigung oder Prüfberichte von offiziell anerkannten Prüfstellen (siehe 4. Kontakte).
  • Fahrzeuge der Klasse M1* mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2500 kg müssen hinsichtlich Frontpartie die Anforderungen der Richtlinie 2003/102/EG bzw. Verordnung 78/2009/EG erfüllen (gilt für typengenehmigte Fahrzeugtypen ab dem 1. Oktober 2005 und für alle Neuzulassungen ab 1. Januar 2013).
  • Fahrzeuge der Klasse M1* mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2500 kg müssen hinsichtlich Schutz der Insassen beim Frontaufprall einen Nachweis erbringen, dass sie der Richtlinie 96/79/EG oder dem ECE Reglement 94 entsprechen (gilt für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2007 verzollt sind und im Ausland keine frühere ordentliche Zulassung nachweisen können).
  • Fahrzeuge der Klasse M1* und N1** mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg müssen hinsichtlich Schutz der Insassen beim Seitenaufprall einen Nachweis erbringen, dass sie der Richtlinie 96/27/EG oder dem ECE Reglement 95 entsprechen (gilt für Fahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 2007 verzollt sind und im Ausland keine frühere ordentliche Zulassung nachweisen können). Ausgenommen sind Fahrzeuge, bei denen sich der Sitzbezugspunkt des niedrigsten Sitzes höher als 700mm über dem Boden befindet.
  • Ab dem 1. Januar 2009 dürfen Motorwagen, Motorräder sowie Klein- und Dreirädrige Motorfahrzeuge nur noch mit Reifen ausgerüstet werden, die ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen.
  • Die Reifen müssen bei einer 1. Inverkehrsetzung des Fahrzeugs ab 1.10.2007 soundoptimiert sein. (Genehmigungsnummer auf Reifen ist mit einem "S" ergänzt)
  • NEV Nachweis für Elektro-Strassenfahrzeuge, d.h. auch Solarfahrzeuge, Hybridfahrzeuge, Elektroroller und Elektromotorfahrräder siehe Merkblatt ASTRA vom 29. Juli 2008.


*  M1 = Fahrzeuge zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führerin und Führer
**  N1 = Fahrzeuge zum Sachentransport mit einem Garantiegewicht von höchstens 3500 kg

Den Antrag für die Prüfung finden Sie bei den Dokumenten Fahrzeuge, 1b



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2.3 USA-Import

  • Alle Dokumente gemäss Ziffer 2.2 (Abgasbestätigung nur, wenn die schweizerischen Vorschriften mit dem Abgaslabel nicht klar nachgewiesen sind --> Siehe nächster Abschnitt).
  • Die US-amerikanischen oder kalifornischen Abgasvorschriften werden für Motorfahrzeuge der Kategorie M1 (Personenwagen) und N1 (Lieferwagen) ab Modelljahr 1995 in der Schweiz akzeptiert. Solche Fahrzeuge weisen im Motorraum eine Vignette auf. Sie trägt den Titel „VEHICLE EMISSION CONTROL INFORMATION“ oder „IMPORTANT VEHICLE INFORMATION“ und enthält unter anderem den Namen des Fahrzeug-herstellers, den Hubraum, die Motorbezeichnung, verschiedene Motoreinstelldaten und das Modelljahr sowie die Bestätigung, dass das Fahrzeug die entsprechenden Abgasvorschriften erfüllt. Auf Grund der eingereichten Unterlagen (Foto der Vignette) klärt das Strassenverkehrsamt die Gültigkeit der Vignette ab.
  • Der Nachweis über die Einhaltung der Geräuschvorschriften ist beizubringen.
    (Bitte wenden Sie sich an eine anerkannte Prüfstelle).

Ferner ist darauf zu achten, dass die USA-Fahrzeuge:

  • mit Reifen ausgerüstet sind, die sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges eignen;
  • eine Windschutzscheibe aus Verbundsicherheitsglas haben;
  • einen Geschwindigkeitsmesser haben, der auch km/h anzeigt und für die mögliche Höchstgeschwindigkeit ausgelegt ist;
  • mit Beleuchtungseinrichtungen (einschliesslich Richtungsblinker und Rückstrahler) mit dem Zeichen „SAE“ oder „DOT“ ausgerüstet sind. Die Anordnung, die Farbe und die Schaltung müssen den schweizerischen Vorschriften entsprechen;
  • falls mit Gasentladungsabblendlicht (Xenonlicht) ausgerüstet, in Bezug auf die automatische Verstellung und der Reinigungsanlage dem ECE Reglement 48 entsprechen müssen.


Um unliebsame Verzögerungen/Überraschungen zu vermeiden, empfehlen wir vor dem Import abzuklären, ob die ausländischen Papiere oder das COC für die CH-Zulassung genügen. Beanspruchen Sie bitte die Hilfe von Importeuren, Markenvertretern oder anderen Fachleuten.

Den Antrag für die Prüfung finden Sie bei den Dokumenten Fahrzeuge, 1b




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3 Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut sowie zollfreie Einfuhr


Für Fahrzeuge, die von den Zollbehörden als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut abgefertigt werden oder deren Halter eine Bewilligung zur zollfreien Verwendung besitzt, sind die Bestimmungen von Ziffer 2 zu beachten, jedoch ohne Bestätigung über Geräusch, Abgas, Fussgängerschutz, Frontaufprallschutz, Seitenaufprallschutz, Recyclingfähigkeit und S-Reifen. Das Abgas-Wartungsdokument mit den erforderlichen Eintragungen ist beizubringen.

Fahrzeuge mit einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) nach Richtlinie 2007/46/EG können direkt beim AGVS zur Prüfung angemeldet werden.

Falls kein COC vorliegt erfolgt eine Einschränkung bei Halterwechsel. Diese wird im Fahrzeugausweis eingetragen.

Den Antrag für die Prüfung finden Sie bei den Dokumenten Fahrzeuge, 1b/1c/1d



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4 Kontakte

Mögliche Prüfstellen für den Nachweis der Abgas- und Geräuschvorschriften:

DTC Dynamic Test Center AG
Route Principale 122
2537 Vauffelin

Tel  +41 (0)32 321 66 00
Fax  +41 (0)32 321 66 01

FAKT AG Prüf- und Ingenieurzentrum
Galerieweg 11
9443 Widnau
Tel  +41 (0)71 722 96 00
Fax  +41 (0)71 722 96 01



Prüfungsorte für Fahrzeuge die im Kanton Aargau immatrikuliert werden und über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) verfügen:

Testcenter AGVS
Untere Brühlstrasse 25
4800 Zofingen

Tel  +41 (0)62 745 20 70
Fax +41 (0)62 745 20 71

Testcenter AGVS
Gewerbestrasse 113
5314 Kleindöttingen
Tel  +41 (0)56 250 08 40
Fax  +41 (0)56 250 08 43


Prüfungsorte für alle Fahrzeuge

Strassenverkehrsamt AG
Länzert 2
5503 Schafisheim

Tel  +41 (0)62 886 23 06  
Fax  +41 (0)62 886 22 80

Strassenverkehrsamt AG
Halbartenstrasse 5
5430 Wettingen

Tel  +41 (0) 62 886 23 06
Fax  +41 (0) 62 886 22 80

Technische Auskunft des Strassenverkehrsamts
Tel 0900 050 005 (CHF 3.--/Min)

Anmeldeformulare



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Kontakt

Schalteröffnungszeiten: 
Montag bis Freitag
07:30 - 16:00 Uhr

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