Prüfungspflicht

Bei einem Halter- oder Halterinnenwechsel sind Fahrzeuge zu prüfen, wenn die letzte Prüfung mehr als 1 Jahr und die 1. Inverkehrsetzung mehr als 10 Jahre zurück liegen. Bei Fahrzeugen, die dem jährlichen Prüfungsintervall unterstehen, darf im Zeitpunkt der Zulassung die letzte Prüfung nicht mehr als 1 Jahr zurück liegen.
Fahrzeuge, die im Zeitpunkt der Zulassung prüfungspflichtig sind, werden nach der Immatrikulation geprüft.
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Fahrzeuge, bei denen Mängel im Fahrzeugausweis eingetragen sind.




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