Digitaler Fahrtschreiber

1. Einführung digitaler Fahrtschreiber

Alle neu zugelassenen Fahrzeuge, die der "Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV 1)" unterliegen, müssen seit 1. Januar 2007 obligatorisch den digitalen Fahrtschreiber eingebaut haben.

Es besteht keine generelle Umrüstpflicht für ältere Fahrzeuge.

2. Wichtigste Änderungen vom analogen zum digitalen Fahrtschreiber

·         Genaue Erfassung der Arbeits- und Ruhezeiten berufsmässiger Motorfahrzeugführer

·         Genaue Erfassung der gefahrenen Geschwindigkeit und Strecke

·         Datenspeicherung im Gerät und zusätzlich auf der persönlichen, auf den Namen des Fahrers ausgestellten, 5 Jahre gültigen "Fahrerkarte"

·         Einfache Weiterverarbeitung der digitalen Daten durch die Unternehmung. Der Zugriff auf die Daten erfolgt mit einer, auf den Namen der Unternehmung ausgestellten, 5 Jahre gültigen "Unternehmenskarte"

·         Einfache und schnelle Vollzugsmöglichkeit durch die Polizei mittels Datendownload

·         Reduktion der Manipulationsmöglichkeiten

 

3. Antragsformulare

Der Bund stellt die schweizweit einheitlichen Antragsformulare unter www.dfs.astra.admin.ch zur Verfügung.


Das Bundesamtes für Strassen (ASTRA) in Bern ist zuständig für die Entgegennahme der ausgefüllten Antragsformulare für die Bestellung der Fahrerkarten und der Unternehmenskarten.


Foto und Unterschrift auf der Fahrerkarte entsprechen dem Führerausweis in Kreditkartenformat (FAK). Aus diesem Grund kann die Fahrerkarte nur an Inhaber eines FAK’s abgegeben werden. Der blaue Führerausweis ist deshalb zuerst in einen FAK umzutauschen.

4. Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie im Internet: Bundesamtes für Strassen (ASTRA)
www.dfs.astra.admin.ch


Kontakt

Schalteröffnungszeiten: 
Montag bis Freitag
07:30 - 16:00 Uhr

Allgemeines

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