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Gesetzliche GrundlageGemäss Verkehrszulassungsverordnung (VZV) des Bundes vom 27. Oktober 1976 können Namen und Adresse von Inhabern/innen eines Kontrollschildes jedermann bekannt gegeben werden. Generell gelten die Vorgaben und Einschränkungen im Umgang mit den zur Verfügung gestellten Daten als Bestandteil der Datenschutzbestimmungen und somit als rechtsverbindlich. Jedes Verhalten, das den Vorgaben und Einschränkungen zuwiderläuft, gilt als Verletzung der Datenschutzbestimmungen und kann geahndet werden. Innerhalb von 24 Stunden sind maximal 5 Abfragen für den Kanton Aargau möglich « zurück zu den Prüfungsorten |