Administrativmassnahmen

Eine Verkehrsregelverletzung zieht normalerweise zwei Verfahren nach sich:

  • Die Strafbehörde des Begehungsortes entscheidet über die Strafe (Busse, Geld- und Freiheitsstrafe). Die angeschuldigte Person muss ihre Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren wahrnehmen. Sie darf nicht das Administrativverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen. Die Administrativbehörde darf in der Regel  nicht von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafentscheides abweichen.
  • Die Administrativbehörde des Wohnsitzkantons (Strassenverkehrsamt) entscheidet über die Administrativmassnahme (z.B. Verwarnung, Führerausweisentzug etc.).


Die Behörde erlässt je nach Vorfall und Leumund der Motorfahrzeugführerin / des Motorfahrzeugführers folgende Massnahme:

  • Verweigerung eines Lernfahr- oder Führerausweises;
  • Verwarnung;
  • Führerausweisentzug;
  • Aberkennung des ausländischen Führerausweises;
  • Anordnung des Verkehrsunterrichts;
  • Neue Führerprüfung oder Kontrollfahrt;
  • Fahreignungsabklärung.

Gegen die Verfügung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist beim Departement Volkswirtschaft und Inneres Beschwerde erhoben werden. Rechtskräftige Entscheide werden im Massnahmenregister des Bundes ADMAS) eingetragen.



Ablauf eines Administrativverfahrens
Vor der Verfügung eines Führerausweisentzuges wird der betroffenen Person in der Regel das rechtliche Gehör gewährt, d.h. es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich ...  
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Vollzug
Während der Dauer des Führerausweisentzuges muss der Ausweis beim Strassenverkehrsamt hinterlegt werden. Rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme wird der Ausweis ...  
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Kontakt

Schalteröffnungszeiten: 
Montag bis Freitag
07:30 - 16:00 Uhr

Allgemeines

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