Verrechnungssteuer natürliche Personen
Zweck/Steuersatz
Die Verrechnungssteuer wird vom Bund auf schweizerischen Kapitalerträgen (z.B. Zinsen, Dividenden) sowie auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen erhoben.
Die Verrechnungssteuer soll die Steuerpflichtigen zur korrekten Deklaration animieren. Die Erhebung erfolgt an der Quelle, d.h. der begünstigten Person wird nur der um die Verrechnungssteuer gekürzte Betrag direkt ausbezahlt.
Die Steuer auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen beträgt 35 %.
Anspruch auf Rückerstattung
Wer hat Anspruch auf Rückerstattung?
Steuerpflichtige haben Anspruch auf Rückerstattung, wenn sie bei Fälligkeit des Ertrags Wohnsitz in der Schweiz hatten und am Vermögen, aus dem der Ertrag stammte, nutzungsberechtigt waren. Der Anspruch verwirkt jedoch, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Fälligkeitsjahrs gestellt wird oder der Ertrag infolge mangelhafter Deklaration nicht im ordentlichen Verfahren besteuert werden kann.
Wo und wie ist der Rückerstattungsantrag zu stellen?
Steuerpflichtige müssen den Rückerstattungsantrag für die während eines Jahrs fälligen Kapitalerträge und Lotteriegewinne jeweils im Kanton stellen, in welchem sie am 31.12. des Fälligkeitsjahrs Wohnsitz haben. Dazu ist das entsprechende kantonale Formular zu verwenden (in der Regel das zur Steuererklärung gehörende Formular Wertschriften- und Guthabenverzeichnis/Rückerstattungsantrag).
Die Rückerstattung von auf Versicherungsleistungen erhobenen Verrechnungssteuern ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu beantragen.
Für die Rückerstattung im Zusammenhang mit unverteilten Erbschaften ist das Formular S-167 zu verwenden. Dabei sind insbesondere die Erläuterungen zu beachten.