Kantonales Steueramt

Vermögenssteuer

Allgemeines

Die Vermögenssteuer ist eine Ergänzungssteuer, die zusätzlich und unabhängig von der Höhe des Einkommens vom Vermögen erhoben wird. Die Vermögenssteuer muss deshalb auch für Vermögensgegenstände erhoben werden, welche die steuerpflichtige Person mit Einkünften finanziert hat, die ihr in der Bemessungsperiode als steuerbares Einkommen zugeflossen sind..

Vermögens- und Einkommenssteuern schliessen sich gegenseitig nicht aus. Für die Erhebung der Vermögenssteuer müssen die Steuerpflichtigen den Bestand ihrer Aktiven und Passiven jeweils per Stichtag ausweisen. Dies ermöglicht den Steuerbehörden, die mehrjährige Vermögensentwicklung zu überprüfen und somit Rückschlüsse auf das Einkommen der Steuerpflichtigen zu ziehen (Vermögensvergleich).



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Steuerobjekt

Vermögen ist der Inbegriff der einer Person zivilrechtlich zustehenden Sachen und geldwerten Rechte, wie

    • unbewegliches Vermögen (Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB und § 51 StG),
    • bewegliches Vermögen (Sachen, Wertpapiere, Beteiligungen, Forderungen samt fälligem Zins, sowie immaterielle Güterrechte - beispielsweise Eigentums-, Forderungs- und Nutzungsrechte).

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 46 StG). Ein solches ist vorhanden, wenn der Steuerwert der Aktiven die Passiven übersteigt:

+ Aktiven (Vermögensteile, Vermögenswerte, Vermögensrechte)
- Passiven (Schulden)
= Reinvermögen

Für die Vermögensbesteuerung gilt das Bruttoprinzip, d.h. es sind sämtliche Vermögenswerte einerseits und alle Verpflichtungen anderseits auszuweisen - auch wenn zum vornherein feststeht, dass die Schulden grösser sind als die Gesamtaktiven und somit kein steuerbares Vermögen resultieren wird. Für die Berechnung der Vermögenssteuer werden vom steuerbaren Reinvermögen die Steuerfreibeträge abgezogen >> Bewertung des Vermögens.

Das Vermögen wird nach seinem Bestand und seinem Wert am Ende der Steuerperiode festgesetzt (Stichtagsprinzip; § 60 Abs. 1 StG).


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Steuersubjekt

Insbesondere Vermögen der Verheirateten und unmündiger Kinder

  • Verheiratete

Das Vermögen der beiden Eheteile wird bei ungetrennter Ehe zusammengerechnet. Das gemeinsame Reinvermögen der beiden Eheteile unterliegt der Besteuerung. Weitere Ausführungen >> Heirat/Scheidung.

  • Unmündige Kinder

Vermögen unmündiger Kinder wird bei der Inhaberin bzw. beim Inhaber der elterlichen Sorge, zusammen mit deren bzw. dessen Vermögen besteuert. Weitere Ausführungen >> Kinder/Jugendliche).



Nutzniessung

Gemäss § 46 Abs. 2 StG sind Vermögenswerte, an denen eine Nutzniessung besteht, von der nutzniessungsberechtigten Person zu versteuern. Das Nutzniessungsvermögen wird nach den ordentlichen für das Vermögen geltenden Bewertungsgrundsätzen bewertet und besteuert.

Treuhandvermögen

Das Treuhandvermögen wird steuerrechtlich als Vermögen der Treugeberin bzw. des Treugebers betrachtet und somit nicht der Treuhänderin bzw. dem Treuhänder zugerechnet. Gemäss § 11 StG werden aber bei einem nicht nachgewiesenen Treuhandverhältnis oder bei unbekannter Treugeberin bzw. unbekanntem Treugeber die steuerbaren Leistungen und Werte der Treuhänderin bzw. dem Treuhänder zugerechnet.

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Einfache Gesellschaften und Erbengemeinschaften

Es gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Einkommenssteuer. Weitere Ausführungen >> Einkommenssteuer.

  • Erbengemeinschaften

Jede Teilhaberin und jeder Teilhaber an einer Gesamthandschaft bzw. jede erbberechtigte Person hat grundsätzlich ihren Anteil an den Gesamtaktiven und Gesamtpassiven persönlich zu versteuern.

  • Einfache Gesellschaften

Die Vermögenswerte einer einfachen Gesellschaft sind den Beteiligten nach Massgabe ihrer Beteiligung an der einfachen Gesellschaft zuzurechnen.



Kollektiv- und Kommanditgesellschaft

Die steuerbaren Leistungen und Werte von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden den Teilhaberinnen und Teilhabern anteilmässig zugerechnet. Die Besteuerung richtet sich nach dem Innenverhältnis.

Vermögenswerte in mehreren aargauischen Gemeinden

Sowohl das Einkommen als auch das Vermögen werden vollumfänglich am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person besteuert (§ 157 Abs. 1 StG).

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Steuerhoheit

Für die zur Erhebung von Steuern berechtigten Gemeinwesen leitet sich die Erhebung einer Vermögenssteuer aus den entsprechenden Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen ab.

    • Kanton gemäss § 1 StG,
    • Einwohnergemeinden gemäss § 152 StG,
    • Landeskirchen (evangelisch-reformierte, römisch-katholische und christ-katholische) gemäss § 154 StG.

Weitere Ausführungen >> Grundbegriffe > Steuerhoheit.



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Bewertung des Vermögens

Grundsatz

Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (§ 47 StG).

Als Verkehrswert gilt der Marktwert am massgebenden Bewertungsstichtag. Der Marktwert ist jener Wert, den eine unabhängige Käuferschaft bei der Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich bezahlen müsste.

Die Vermögensbewertungsvorschriften gelten grundsätzlich in gleicher Weise für das Privat- wie für das Geschäftsvermögen.



Unbewegliches Vermögen

  • Bewertung

Gemäss Steuergesetz wird das unbewegliche Vermögen wie folgt bewertet:

    • Zum Ertragswert
      • Wald,
      • landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die ausserhalb der Bauzone liegen oder die zum landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen des Eigentümers oder der Eigentümerin bzw. des andern Eheteils gehören.
    • Zum Verkehrswert
      • als Zweitwohnungen genutzte Liegenschaften.
    • Zum Mittel aus Verkehrs- und Ertragswert
      • alle übrigen Grundstücke (z. B. Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser).
  • Zuständigkeiten

Die Gemeindeschätzungsbehörde erhebt die Grundlagen für die Festlegung der Steuerwerte für Liegenschaften (§ 165 StG).
Das Kantonale Steueramt (Sektion Grundstückschätzung) verfügt die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuerwerte gestützt auf die Erhebungen der Gemeindeschätzungsbehörde (§ 219 Abs. 1 StG).



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Bewegliches Vermögen - Wertpapiere und Forderungen

  • Wertpapiere mit Kurswert

Wertpapiere sind nach dem Verkehrswert zu bewerten. Für den Stichtag 31.12. werden die in der Schweiz börsenkotierten Wertpapiere anhand der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung bewertet.

  • Wertpapiere ohne Kurswert

Der steuerliche Verkehrswert von nicht an der Börse kotierten Wertschriften wird anhand der von der Schweizerischen Steuerkonferenz publizierten Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28/2008) ermittelt. Er entspricht in der Regel dem anteilmässigen Unternehmenswert der einzelnen Beteiligungsrechte.

Der Unternehmenswert wird aufgrund des Substanzwerts (reine Holding-, Vermögensverwaltungs-, Finanzierungs- und Immobiliengesellschaften) oder im Mittel aus Substanz- und doppeltem Ertragswert (Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften) festgesetzt. Auf so berechneten Werten von Aktien und GmbH-Anteilen wird ein Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen (Minderheit und Vinkulierung) von 30 % gewährt, sofern die steuerpflichtige Person nicht über einen beherrschenden Einfluss verfügt und keine angemessene Dividende ausbezahlt wurde.

Der Steuerwert von Aktien und Anteilscheinen sämtlicher inländischer Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die weder an der Börse kotiert sind noch einem organisierten ausserbörslichen Handel unterliegen, werden um 50 % reduziert.

  • Forderungen

Bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen (Rückstellungen).



Bewegliches Vermögen - Lebens- und Rentenversicherungen

Rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.

Nicht rückkaufsfähige Versicherungen und solche, die wegen ihrer Laufzeit (weniger als drei Jahresprämien bezahlt) noch keinen Rückkaufwert aufweisen, sind vermögenssteuerfrei.

Rentenversicherungen mit Rückkaufswert sind bis zum Rentenbeginn vermögenssteuerpflichtig; erst mit Rentenbeginn hört die Vermögenssteuer auf.

Rückkaufswerte von Versicherungen bei anerkannten Vorsorgeeinrichtungen der Säulen 2 und 3a sind bis zur Fälligkeit vermögenssteuerfrei.

(Der steuerbare Rückkaufswert der Versicherungen kann der Rückkaufswertbescheinigung der Versicherungsgesellschaften entnommen werden).



Bewegliches Vermögen - Forderungen und übrige Vermögensrechte

Geschäftliche und private Guthaben, Darlehen, Vorschüsse, Bankguthaben aller Art, Festgeldanlagen in Schweizer Franken und ausländischen Währungen, sind zum Verkehrswert zu versteuern - d.h. im Regelfalle mit dem vollen Forderungsbetrag.

Auch Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften stellen vollumfänglich steuerbares Vermögen dar.

Der Anteil am Guthaben des Erneuerungsfonds einer Eigentümergemeinschaft (Eigentumswohnungen) gehört zum steuerbaren Vermögen jeder Eigentümerin bzw. jedes Eigentümers.



Bewegliches Vermögen - Übrige, im Steuergesetz nicht ausdrücklich erwähnte Vermögenswerte

Für Bargeld, WIR-Guthaben, Edelmetalle und Edelsteine, wertvolle Schmuckgegenstände, Sammlungen von Bildern, Teppiche, Münzen, Briefmarken sowie Boote, Flugzeuge, Wohnwagen usw. gilt der Verkehrswert als Steuerwert.

Für private Motorfahrzeuge (Auto, Motorrad) kann der Vermögenssteuerwert der Tabelle entnommen werden, die jeweils in der Wegleitung zur Steuererklärung abgedruckt ist.



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Steuerfreies Vermögen

Der Vermögenssteuer unterliegen nicht

    • der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände (anders bei >> Erbschafts- und Schenkungssteuern),
    • die Rentenversicherungen und ähnliche Forderungen auf periodische Leistungen, sofern die Leistung bereits ausgerichtet wird.


Schulden

Gemäss § 52 StG können als Schulden die am Vermögensstichtag bestehenden, belegmässig nachgewiesenen Verpflichtungen von den Aktiven abgezogen werden. Abziehbar sind Schulden gegenüber Drittpersonen, für welche die steuerpflichtige Person am massgebenden Stichtag als Schuldnerin bzw. Schuldner haftet (Privatschulden und Geschäftsschulden).



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Steuerfreibeträge

Gemäss § 54 StG können für die Berechnung des steuerbaren Vermögens folgende Beträge vom Reinvermögen abgezogen werden

für gemeinsam steuerpflichtige Eheteile CHF 180'000
für alle übrigen steuerpflichtigen natürlichen Personen CHF 100'000
zusätzlich für jedes Kind, für das ein steuerfreier Betrag gewährt wird CHF 12'000



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Insbesondere Geschäftsvermögen (inkl. Präponderanzmethode)

Die Unterteilung in Privat- und in Geschäftsvermögen ist entscheidend für die Zulässigkeit von Abschreibungen, für die Besteuerung der Kapitalgewinne und Kapitalverluste, für Ersatzbeschaffungen, für die Einkommensermittlung und auch für die Festsetzung der Beiträge an die Sozialversicherung.

  • Bewegliches Geschäftsvermögen

Das Betriebsinventar wie Maschinen, Mobiliar, Werkzeuge, Fahrzeuge, Instrumente usw., das zum Geschäftsvermögen gehört, wird zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert, in der Regel der Buchwert, besteuert.

Als Betriebsvermögen gelten auch die Aktiven, welche Ärztinnen und Ärzte, Anwältinnen und Anwälte sowie Angehörige anderer freier Berufe für ihre Berufsausübung verwenden (Praxismobiliar, Apparate usw.) oder die in anderer Weise eng mit der Berufsausübung zusammenhängen.

Geschäftsguthaben (Debitoren, Kundenguthaben) sind normalerweise mit dem vollen Nennwert zu bilanzieren; gefährdeten oder bestrittenen Forderungen ist durch eine Delkredererückstellung (in der Regel 5-10 %) Rechnung zu tragen.

Die angefangenen Arbeiten an Mobilien oder an Aufträgen werden nach dem steuerlichen Buchwert bewertet und besteuert.

Waren und Vorräte werden zum steuerlichen Buchwert erfasst. Die Bewertung erfolgt zu den Anschaffungskosten (Einkaufspreis und Beschaffungskosten) oder zu den Herstellungskosten (Material- und Fertigungskosten). Der Buchwert der Warenbestände und Vorräte kann durch die Bildung einer Rückstellung von maximal einem Drittel (sogenanntes Warenlagerdrittel) reduziert werden.



  • Unbewegliches Geschäftsvermögen

Zum unbeweglichen Geschäftsvermögen gehören insbesondere

    • die dem eigenen Betrieb dienenden Grundstücke (Anlagevermögen),
    • die zum Umlaufsvermögen gehörenden Grundstücke einer Liegenschaftenhändlerin bzw. eines Liegenschaftenhändlers oder einer Architektin bzw. eines Architekten, die mit diesen Objekten Handel betreiben.


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  • Präponderanzmethode (Verfahren bei "überwiegender" geschäftlicher oder privater Nutzung)

Nach der Präponderanzmethode gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen.

Somit stellt eine Liegenschaft dann Geschäftsvermögen (und zwar vollumfänglich) dar, wenn sie zu mehr als 50 % geschäftlich genutzt wird. Wenn sie zu weniger als 50 % geschäftlich genutzt wird, gilt demgegenüber die ganze Liegenschaft als Privatvermögen.

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Tarif bei der Vermögenssteuer

Gemäss § 55 StG ist der Vermögenssteuertarif progressiv gestaltet. Zur Bestimmung des Steuersatzes ist auf das gesamte Vermögen der steuerpflichtigen Person abzustellen.



Dokumente zum Thema:

2009_tarif_vermoegen.pdf (1218.95 KB) Tarif für die Vermögenssteuer ab 2009

dt711_2001_vmst_tarif.pdf (1307.71 KB) Tarif für die Vermögenssteuer
2001-2008

ks_28_2008.pdf (234.36 KB) Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben SSK Nr. 28/2008)

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