Quellensteuern
21.12.2009
Änderungen per 1.1.2010
Für das Steuerjahr 2010 gelten weiterhin die Quellensteuertarife, Ausgabe 2009. Es gibt also für das Jahr 2010 keine neuen Quellensteuertarife.
Allfällige, weitere Änderungen im Quellensteuerverfahren 2010 finden Sie unter Angebote > Merkblätter/Formulare.
11.12.2008
Änderung per 1.1.2009
Neue Monatstarife (mit und ohne Kirchensteuer).
Änderungen per 1.1.2008
Auf den 1.1.2008 sind im aargauischen Quellensteuerverfahren verschiedene Neuerungen in Kraft getreten:
- Quellensteuertarife mit und ohne Kirchensteuern;
- Tarifmeldungen durch das Kantonale Steueramt für Neuanstellungen von quellensteuerpflichtigen Personen ab 1.1.2008;
- Auf Ende des der Abrechnungsperiode folgenden Monats hat der Arbeitgebende bloss noch die Quellensteuerabrechnung dem Kantonalen Steueramt zuzustellen. Anschliessend wird die Quellensteuerabrechnung durch das Kantonale Steueramt kontrolliert, und es wird mit einer allfälligen Abweichungsbegründung Rechnung gestellt;
- Überschreitet eine quellensteuerpflichtige Person mit Wohnsitz im Kanton erstmals im Jahr 2007 die massgebende Einkommenslimite von CHF 120'000, so erfolgt ab dem Steuerjahr 2007 die nachträgliche ordentliche Veranlagung. Die Quellensteuer wird weiterhin (also auch für das Jahr 2008 und nachfolgende) als Sicherungssteuer erhoben und an die im ordentlichen Verfahren veranlagte Steuer angerechnet. Für quellensteuerpflichtige Personen, die bereits nachträglich ordentlich veranlagt werden, gilt das bisherige Verfahren weiterhin;
- Einführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens als Massnahme zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA): Dieses Verfahren kann unter folgenden kumulativen Voraussetzungen durchgeführt werden:
- Bruttojahreslohnsumme des einzelnen Angestellten < CHF 19'890;
- gesamte Bruttojahreslohnsumme aller Angestellten < CHF 53'040;
- alle Angestellten werden dem vereinfachten Abrechnungsverfahren unterworfen.
Im vereinfachten Abrechnungsverfahren kann der Arbeitgebende die Sozialleistungen wie auch die Steuern seiner Angestellten mit der AHV-Ausgleichskasse abrechnen. Die Quellensteuer beträgt dabei 5 % und ist auf dem der AHV zu meldenden Bruttolohn zu erheben. Dieser Steuersatz ist insoweit definitiv, als eine nachträgliche Korrektur einzig veranlagt werden kann, wenn es sich beim Angestellten um einen echten deutschen Grenzgänger handelt, dessen Verdienst bloss zu 4,5 % besteuert werden darf. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren kann auch gegenüber Schweizer Angestellten angewandt werden, was zur Folge hat, dass der im vereinfachten Verfahren versteuerte Verdienst nicht Bestandteil des ordentlichen Veranlagungsverfahrens bildet (auch nicht satzbestimmend). Das Gesuch um Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens hat der Arbeitgebende bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen (für das Jahr 2008 bis spätestens Ende Dezember 2007).
Einzelheiten sind im entsprechenden Merkblatt der Sozialversicherung Aargau (SVA) publiziert.
Steuerobjekt
Quellensteuerprinzip
Die aargauische Quellensteuer ist eine echte Quellensteuer. Der Quellensteuerabzug durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber als Schuldnerin bzw. Schuldner der steuerbaren Leistung ersetzt die ordentliche Veranlagung vollständig. Mit dem Prinzip der Pauschalbesteuerung wird in Kauf genommen, dass die Steuerleistung der quellensteuerpflichtigen Personen nicht genau derjenigen entspricht, die eine im ordentlichen Verfahren besteuerte Person für das gleiche Bruttoeinkommen erbringen müsste.
Quellensteuerarten
- Quellensteuer mit abgeleitetem Steuersatz
Gemäss §§ 112 ff. StG wird die Quellensteuer nach Gebrauchstarifen (ordentliche Quellensteuertarife) bei folgenden Personen erhoben
- Personen ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton,
- Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten, die im Ausland ihren Wohnsitz haben und im Kanton einem längeren Engagement nachgehen,
- Personen, die ohne steuerlichen Aufenthalt oder Wohnsitz im Kanton, auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit sekundär steuerpflichtig sind (z.B. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Personen mit einem faktischen Arbeitgeber im Kanton sowie Personen, die nachträglich Bonuszahlungen auf Grund eines früheren Arbeitsverhältnisses im Kanton erhalten).
Dabei werden das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sowie die an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte steuerlich erfasst.
- Quellensteuer mit festem Steuersatz
Gemäss §§ 120 ff. StG wird die Quellensteuer mit festem Satz auf folgenden Leistungen von Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz erhoben
- Einkünfte von Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten,
- Tantiemen, Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung einer juristischen Person mit Sitz im Kanton,
- Zinsen aus Guthaben, die durch im Kanton gelegene Liegenschaften gesichert sind,
- Renten und Kapitalleistungen aus öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen,
- Renten und Kapitalleistungen aus privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen.
Steuerpflichtige Leistungen bei der Quellenbesteuerung nach Gebrauchstarifen
Gegenstand der Quellenbesteuerung ist grundsätzlich das aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen.
Im ordentlichen Verfahren (sogenannte ergänzende ordentliche Veranlagung) veranlagt werden die quellensteuerpflichtigen Personen für ihr Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen ist (z.B. Vermögenserträge) sowie für ihr Vermögen. Gemäss § 118 StG bemisst sich der Steuersatz dabei nach dem gesamten Einkommen.
Neben den Einkünften aus Arbeitsverhältnis sind auch die an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte quellensteuerpflichtig. Dazu gehören Leistungen, die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen Erwerbstätigkeit stehen, insbesondere
- Taggelder der Invaliden-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung usw.,
- Invaliditätsrenten (IV, UV, berufliche Vorsorge usw.),
- Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter usw.
Einzelheiten sind im entsprechenden Merkblatt publiziert >> Angebote > Merkblätter/Formulare.
Steuersubjekt
Quellensteuerpflichtige Personen (mit abgeleitetem Steuersatz)
Folgende Personen unterliegen der Quellensteuer mit abgeleitetem Steuersatz (vorbehältlich der Besteuerung zum Nebenerwerbstarif von 10 % bzw. vorbehältlich der Quellenbesteuerung von 5 % im vereinfachten Abrechnungsverfahren)
- Natürliche Personen ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die sich im Kanton aufhalten oder wohnen und Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Kanton beziehen (§ 112 Abs. 1 StG),
- Natürliche Personen ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die sich in einem anderen Kanton aufhalten oder Wohnsitz haben und von einer Leistungsschuldnerin bzw. einem Leistungsschuldner mit Sitz im Kanton Aargau entlöhnt werden (§ 112 Abs. 2 StG),
- Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, und im Kanton einem längeren Engagement nachgehen (§ 122 Abs. 2 StG),
- Personen, die ohne steuerrechtlichen Aufenthalt oder Wohnsitz im Kanton, auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit sekundär steuerpflichtig sind (§ 121 StG; z.B. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Personen mit einer faktischen Arbeitgeberin bzw. einem faktischen Arbeitgeber im Kanton sowie Personen, die nachträglich Bonuszahlungen auf Grund eines früheren Arbeitsverhältnisses im Kanton erhalten).
Nicht quellensteuerpflichtige Personen
Bei folgenden natürlichen Personen entfällt die Quellensteuerpflicht
- Personen im Besitz der Niederlassungsbewilligung (§ 112 Abs. 1 und 2 StG),
- Personen, deren anderer Eheteil das Schweizerbürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung C besitzt (§ 112 Abs. 3 StG),
- quellensteuerpflichtige Personen mit einem Bruttojahresgehalt von mehr als CHF 120'000 und Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton (§ 119 StG),
- Personen, die ausschliesslich einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen,
- Personen, die Einkünfte von Leistungsschuldnerinnen bzw. Leistungsschuldnern mit Sitz im Ausland beziehen und im Kanton kein faktisches Arbeitsverhältnis (inklusive effektiver Lohnbelastung bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber im Kanton) vorliegt.
Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung
Personen ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz und Aufenthalt im Kanton können unter folgenden Bedingungen dem ordentlichen Veranlagungsverfahren unterstellt werden
- bei Erreichen eines Bruttojahresgehalts (massgebende Einkommenslimite) von CHF 120'000 (§ 119 StG, § 7 QStV),
- für die Besteuerung von Einkommen (sogenannte ergänzende ordentliche Veranlagung), das nicht der Quellensteuer unterliegt (z.B. Vermögenserträge), sowie von Vermögen (§ 118 StG),
- für die Besteuerung von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit,
- für die Besteuerung von Einkommen, welches von einer Leistungsschuldnerin bzw. einem Leistungsschuldner mit Sitz im Ausland stammt (sofern nicht im Kanton ein faktisches Arbeitsverhältnis vorliegt und die Lohnkosten nicht effektiv der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber im Kanton belastet werden) - i.d.R. in Anwendung der so genannten "Monteurklausel" gemäss Doppelbesteuerungsabkommen,
- nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung C (§ 8 QStV),
- nach Heirat mit einer Person, welche das Schweizerbürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung C besitzt (§ 9 QStV).
Grenzgängerbesteuerung
Im internationalen Steuerrecht wird das Arbeitseinkommen grundsätzlich am Arbeitsort versteuert.
In einigen Doppelbesteuerungsabkommen wird dieser Grundsatz durchbrochen, indem für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger spezielle Regelungen getroffen wurden.
Mit Inkrafttreten der Personenfreizügigkeit per 1.6.2002 wurde der Grenzgängerbegriff für EG/EFTA-Staatsangehörige neu definiert. Diese müssen nicht mehr täglich, sondern nur noch mindestens einmal pro Woche an ihren ausländischen Wohnsitz zurückkehren. Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit EG/EFTA-Staatsangehörigkeit können deshalb im Kanton einen Wochenaufenthalterstatus einnehmen. Nach den Regeln zum interkantonalen Recht kann allenfalls trotz fremdenpolizeirechtlichem Wochenaufenthalterstatus Wohnsitz im Kanton gegeben sein. Dies kann einerseits auf ledige Personen ohne persönliche Beziehungen zum Ausland zutreffen und andererseits auf Verheiratete, die unter gleicher Adresse Wochenaufenthalt im Kanton haben. In diesen Fällen bleibt es dem Kantonalen Steueramt vorbehalten, mittels Verfügung den Wohnsitz im Kanton festzustellen.
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland
a) Allgemeines
Das schweizerisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-D) vom 11.8.1971 (revidiert am 21.12.1992, mit Wirkung ab 1.1.1994) sieht vor, dass die Schweiz auf den nach dem 31.12.1993 an deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger bezahlten Löhnen grundsätzlich eine auf 4,5 % begrenzte Steuer erheben kann. Fehlt die Grenzgängereigenschaft, wird das schweizerische Besteuerungsrecht nicht begrenzt.
Einzelheiten sind im entsprechenden Merkblatt publiziert >> Angebote > Merkblätter/Formulare.
b) Besteuerung der echten Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Am Wohnsitzprinzip wird festgehalten. Der Staat des Arbeitsortes hat jedoch das Recht, auf den Löhnen der echten Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine beschränkte Steuer von 4,5 % zu erheben. Damit die Steuer auf 4,5 % begrenzt werden kann, müssen die Grenzgängerinnen und Grenzgänger der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber in der Schweiz eine Ansässigkeitsbescheinigung (Formular GRE-1) des zuständigen deutschen Finanzamtes vorlegen. Bei Arbeitgeberwechsel und auf Beginn eines neuen Kalenderjahrs ist die Ansässigkeitsbescheinigung (Formular GRE-2) neu einzureichen.
c) Besteuerung der unechten Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen pro Jahr nicht an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren können, verlieren die Grenzgängereigenschaft und unterliegen der vollen Quellenbesteuerung nach kantonalem Tarif. Die Nichtrückkehrtage sind von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber auf dem Formular GRE-3 (Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen) zu bestätigen. Hat eine Grenzgängerin bzw. ein Grenzgänger Wochenaufenthalterstatus im Kanton, können ebenfalls einzig die nachweislich rein beruflich bedingten Nichtrückkehrtage berücksichtigt werden.
d) Formulare
Die Formulare GRE-1 Ansässigkeitsbescheinigung, GRE-2 Verlängerung der Ansässigkeitsbescheinigung und GRE-3 Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen können beim Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, Telli-Hochhaus 5004 Aarau (Telefon 062 835 26 61, Telefax 062 835 26 59) bezogen werden.
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich sind am aargauischen Arbeitsort quellensteuerpflichtig, da sich der Kanton der Sondervereinbarung mit Frankreich vom 11.4.1983 über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern am französischen Wohnort nicht angeschlossen hat.
Steuertarife
Allgemeines
Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen sind die Tarife so festzulegen, dass die durchschnittliche Steuerbelastung für die Mehrheit der Quellensteuerpflichtigen derjenigen im ordentlichen Verfahren entspricht.
Gemäss § 114 StG nimmt der Regierungsrat die konkrete Ausgestaltung der Tarife in der Quellensteuerverordnung vor. Dabei hat er insbesondere festzulegen
- die Berechnungsgrundlagen, d.h. die Einkünfte und Abzüge, die in den Tarif einzubeziehen sind (§ 115 Abs. 1 StG),
- die einzurechnenden Steuerfüsse (§ 114 Abs. 2 und 3 StG),
- die Zahl der anwendbaren Tarife (§ 115 Abs. 2 und 3 StG, § 116 Abs. 2 StG).
Die vom Regierungsrat bestimmten Tarife sind abschliessend und können nicht durch weitere Tarife ergänzt oder ersetzt werden. Für jedes Steuerjahr legt der Regierungsrat die Tarife neu fest.
Tarife
Es stehen 5 Tarife zur Verfügung. Die Tarife enthalten in der Regel die Frankenbeträge und die Prozentsätze. Es steht den Arbeitgebenden grundsätzlich frei, die Steuerabzüge in Franken oder nach Prozenten vorzunehmen.
- Tarif A+ (mit Kirchensteuer) / Tarif A (ohne Kirchensteuer)
Tarif A+ bzw. Tarif A gilt für Alleinstehende (Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete).
- Tarif B+ (mit Kirchensteuer) / Tarif B (ohne Kirchensteuer)
Tarif B+ bzw. Tarif B gilt für verheiratete Alleinverdienende (Verheiratete, deren anderer Eheteil nicht erwerbstätig ist oder monatlich weniger als CHF 600 brutto verdient) und für Halbfamilien (Alleinstehende mit Kindern).
Tarif B+ bzw. Tarif B mit Kinderabzug ist auf Einkünften von Ledigen, Getrennten, Geschiedenen und Verwitweten, die mit Kindern zusammenleben - unabhängig davon, ob sie Unterhaltsleistungen für ihre Kinder erhalten - in jedem Fall anzuwenden.
- Tarif C+ (mit Kirchensteuer) für Doppelverdienende / Tarif C (ohne Kirchensteuer) für Doppelverdienende
Tarif C+ bzw. Tarif C gilt für in der Schweiz erwerbstätige Eheteile, sofern der andere Eheteil monatlich mindestens CHF 600 verdient (Lohn oder Ersatzeinkünfte). Der Arbeitgebende muss deshalb bei einem verheirateten quellensteuerpflichtigen Mann abklären, ob seine Ehefrau ebenfalls in der Schweiz erwerbstätig ist, um deren Verdienst gegebenenfalls mit dem Doppelverdienertarif besteuern zu können.
Beim Tarif C+ bzw. Tarif C werden die Eheleute für sich allein besteuert und zwar wie folgt
- die Ehefrau nach den Ansätzen der Tarifkolonne CF+ bzw. Tarif CF (erwerbstätige Ehefrau),
- der Ehemann nach den Ansätzen der Rubrik "erwerbstätiger Ehemann" entsprechend der Anzahl abzugsberechtigter Kinder.
Auf Grund der Berechnungsgrundlagen für Tarif C+ bzw. Tarif C, welcher bei der Satzbestimmung von einem Einkommensverhältnis zwischen Ehemann und Ehefrau von 3 zu 2 ausgeht, kann in Fällen, wo die erwerbstätige Ehefrau massiv mehr verdient als ihr Ehemann, eine ungerechtfertigte Besteuerung eintreten. Unter derartigen Umständen gilt es zu prüfen, ob es nicht sachgerechter wäre, das Einkommen des Ehemannes zum Tarif "CF+" bzw. Tarif "CF" und dasjenige der Ehefrau zum Tarif "C0+ - C6+" bzw. Tarif "C0 - C6" zu besteuern. Konkrete Fälle sind deshalb dem Kantonalen Steueramt, Sektion Spezialsteuern, Quellensteuern, zur Beurteilung zu unterbreiten.
Die Tarife B+ bzw. Tarif B und Tarif C+ bzw. Tarif C gelten sinngemäss auch für eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften ab 1.1.2007.
Spezialtarif D gilt für Nebenerwerb (wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden und die monatlichen Bruttoeinkünfte weniger als CHF 2'000, sofern die steuerpflichtige Person oder deren anderer Eheteil daneben weitere Einkünfte erzielt) oder für Leistungen, die nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausgerichtet werden. Der Satz beträgt 10 %.
- Monatstarif für monatliche Lohnzahlungen (siehe "Weiterführende Links").
* Den Monatstarif können Sie beziehen beim Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, Telli-Hochhaus 5004 Aarau (Telefon 062 835 26 66, Telefax 062 835 26 59).
Der Spezialtarif S gilt für Arbeitnehmende, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren der Quellenbesteuerung unterworfen werden. Der Satz beträgt 5 % (des der AHV zu meldenden Bruttolohns).
Berechnungsgrundlagen
Bei der Berechnung der Steuerbeträge und Prozentsätze sind folgende Beiträge berücksichtigt
- AHV,
- Arbeitslosenkasse,
- berufliche Vorsorge,
- NBUV-Prämien,
- Versicherungsprämien,
- Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke,
- der Abzug vom Einkommen des zweitverdienenden Eheteils,
- die Berufsauslagen (einschliesslich der Fahrtkosten zum Arbeitsort und die auswärtige Verpflegung),
- Kinderabzug,
- Kleinverdienerabzug,
- Ehepaarabzug.
Anwendung der Tarife
Ändert sich der Zivilstand der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers durch Heirat, Scheidung oder Trennung oder die Zahl der Kinderabzüge durch Geburt, Tod oder Wegfall der Unterhaltspflicht, so sind diese geänderten Verhältnisse bereits bei der nächsten Lohnauszahlung zu berücksichtigen.
Ermittlung des Steuerabzugs
Für die Ermittlung des Steuerabzugs ist der Bruttolohn jeder Lohnperiode massgebend. Übernimmt die Leistungsschuldnerin bzw. der Leistungsschuldner die Quellensteuer, AHV- und andere Versicherungsbeiträge zu eigenen Lasten, so ist für die Berechnung der Quellensteuer deren Betrag zur Leistung hinzuzurechnen.
Für die Besteuerung von Einmalzahlungen wie Gratifikation, 13. Monatslohn usw. ist der im Tarif abgelesene Betrag bzw. Steuersatz massgebend, der sich auf Grund der Summe von ordentlichem Lohn und Einmalzahlung ergibt. Es ist also immer auf die effektive Gesamtauszahlung (Lohn + Einmalzahlung) in der entsprechenden Lohnperiode abzustellen.
Verteilung der Quellensteuern auf die Steuerhoheiten
In den Quellensteuertarifen sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinden (Einwohner- und je nach Tarif die Kirchgemeinden), der Feuerwehrpflichtersatz und die direkte Bundessteuer eingebaut. Die eingegangenen Quellensteuern werden auf Grund des zur Anwendung gelangenden Tarifs auf die einzelnen Körperschaften verteilt.
Spezialfälle bei Personen mit Wohnsitz im Ausland
Allgemeines
Gemäss §§ 122 ff. StG unterliegen nur bestimmte Leistungen an Personen mit ausländischem Wohnsitz der Quellensteuer. Es spielt dabei keine Rolle, ob die empfangende Person der steuerpflichtigen Leistung das Schweizerbürgerrecht besitzt oder nicht. Die Besteuerung gemäss § 122 Abs. 2 und § 125 Abs. 1 lit. a StG wird nur vorgenommen, wenn ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis bzw. Engagement vorliegt. Ansonsten wird gestützt auf § 114 StG nach den Gebrauchstarifen besteuert (Ausführungen >> Steuerobjekt).
Die steuerpflichtigen Leistungen
- Erträgnisse an Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger
Auf Erträgnissen von Forderungen, die durch im Kanton gelegene Grundstücke grundpfandrechtlich oder durch die Verpfändung aargauischer Grundpfandtitel sichergestellt sind, ist eine Quellensteuer von 16 % zu erheben.
Einzelheiten sind im entsprechenden Merkblatt publiziert >> Angebote > Merkblätter/Formulare.
- Tantiemen, Sitzungsgelder usw. an Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung einer juristischen Person
Auf Tantiemen, Sitzungsgeldern, festen Entschädigungen oder ähnlichen Vergütungen an Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung einer juristischen Person, die ihren Sitz im Kanton hat oder deren Verwaltung im Kanton geführt wird, ist eine Quellensteuer von 23 % zu erheben.
Einzelheiten sind im entsprechenden Merkblatt publiziert >> Angebote > Merkblätter/Formulare.
- Renten und Kapitalleistungen aus öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis (insbesondere von Vorsorgeeinrichtungen)
Auf den Einkünften, die auf Grund eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses vom Kanton Aargau oder dessen Anstalten, von einer aargauischen Gemeinde oder deren Anstalten, von andern öffentlichrechtlichen Körperschaften des Kantons Aargau oder von deren Personalfürsorgeeinrichtungen ausgerichtet werden, ist eine Quellensteuer zu beziehen. Bei Renten beträgt der Steuersatz 8 % der Bruttoleistung. Für Kapitalleistungen ist die Quellensteuer nach separatem Tarif zu erheben.
Einzelheiten sind im entsprechenden Merkblatt publiziert >> Angebote > Merkblätter/Formulare.
- Renten und Kapitalleistungen aus privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen
Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die Renten und Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten. Bei Renten beträgt der Steuersatz 8 % der Bruttoleistung. Für Kapitalleistungen ist die Quellensteuer nach separatem Tarif zu erheben.
Einzelheiten sind im entsprechenden Merkblatt publiziert >> Angebote > Merkblätter/Formulare.
- Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referenteninnen und Referenten
Die erwähnten Personengruppen mit ausländischem Wohnsitz entrichten auf ihren Einkünften aus einer Tätigkeit im Kanton eine Quellensteuer nach folgendem Tarif
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- |
bei Tageseinkünften bis CHF 200 |
10,8 % |
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bei Tageseinkünften von CHF 201 bis CHF 1'000 |
12,4 % |
| - |
bei Tageseinkünften von CHF 1'001 bis CHF 3'000 |
15,0 % |
| - |
bei Tageseinkünften über CHF 3'000 |
17,0 % |
Auf den Einkünften der erwähnten Personengruppen werden pauschal Gewinnungskosten von 20 % zum Abzug zugelassen. Vorbehalten bleibt der Nachweis höherer effektiver Kosten gemäss § 122 Abs. 4 StG.
Einzelheiten sind im entsprechenden Merkblatt publiziert >> Angebote > Merkblätter/Formulare.
Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
Bei sämtlichen Quellensteuerarten gemäss §§ 122 ff. StG sind die Bestimmungen in den entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Die Übersichtstabellen in den entsprechenden Merkblättern enthalten.
Verfahren
Allgemeines
Für die Durchführung des Quellensteuerverfahrens zuständig ist das Kantonale Steueramt, Sektion Quellensteuer, Telli-Hochhaus 5004 Aarau.
Der Schuldnerin bzw. dem Schuldner der steuerbaren Leistung (z.B. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber) kommt im Quellensteuerverfahren eine zentrale Rolle zu. Gemäss § 127 StG ist sie bzw. er verpflichtet
- die Leistung um die im Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift verfallene Steuer zu kürzen,
- die Quellensteuer abzuliefern,
- die Steuer auf die steuerpflichtige Person zu überwälzen,
- jede Arbeitsaufnahme einer quellensteuerpflichtigen Person innerhalb von 8 Tagen mit dem entsprechenden Anmeldeformular dem Kantonalen Steueramt zu melden.
Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung nimmt die Stellung eines Steuersubstituten ein, d.h. sämtliche aus dem Steuerrechtsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der quellensteuerpflichtigen Person gehen auf sie bzw. ihn über.
Abrechnungs- und Zahlungstermine
Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung nimmt die Abrechnung mit dem Kantonalen Steueramt auf Ende eines jeden Monats vor.
Die Abrechnung ist spätestens bis zum Ende des der Abrechnungsperiode folgenden Monats dem Kantonalen Steueramt abzuliefern. Gemäss § 140 StG bleiben spezielle Abrechnungstermine vorbehalten. Die eingegangene Abrechnung wird vom Kantonalen Steueramt kontrolliert und anschliessend mit einer allfälligen Abweichungsbegründung Rechnung gestellt.
Bezugsprovision
Gemäss § 137 StG erhält die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung für die Mitwirkung bei der Steuererhebung eine Bezugsprovision von 2 % des abgezogenen Steuerbetrags.
Verletzt die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung diese Mitwirkungspflichten, kann das Kantonale Steueramt die Bezugsprovision herabsetzen.
Bei Nachforderungen gemäss § 135 StG entfällt die Bezugsprovision.
Haftung, Nachforderungen und Rückerstattungen
- Haftung der Schuldnerin bzw. des Schuldners der steuerbaren Leistung
Gemäss § 128 StG haften die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung verschuldensunabhängig für Verstösse gegen die Ablieferungspflicht.
Hat die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer abgezogen, aber nicht weitergeleitet, sondern anderweitig verwendet, ist bei vorsätzlichem bzw. eventualvorsätzlichem Handeln der Straftatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern gemäss § 256 StG bzw. Art. 187 DBG erfüllt. In diesem Fall erstattet das Kantonale Steueramt eine Strafanzeige.
Stellt das Kantonale Steueramt beispielsweise anlässlich einer Revision bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber fest, dass der Quellensteuerabzug nicht oder nur ungenügend vorgenommen worden ist, können gemäss § 135 StG auf 5 Jahre zurück Nachforderungen verfügt werden.
Der Rückgriff der Schuldnerin bzw. des Schuldners der steuerbaren Leistung auf die quellensteuerpflichtige Person bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Gemäss § 136 StG sind Steuerbeträge, welche die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung der quellensteuerpflichtigen Person zu Unrecht abgezogen und dem Kantonalen Steueramt abgeliefert hat, direkt der quellensteuerpflichtigen Person zurückzuerstatten oder gutzuschreiben.
Der Feuerwehrpflichtersatz ist - systembedingt - im Quellensteuerabzug enthalten. Auf Gesuch der quellensteuerpflichtigen Person hin erstattet das Kantonale Steueramt den vorweg bezogenen Feuerwehrpflichtersatz gemäss § 136 StG i.V.m. § 17 lit. c QStV zurück. Dem Gesuch ist eine Bescheinigung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers über die Höhe des Lohns und der Steuerabzüge beizulegen.
Nach § 17 QStV sind Rückerstattungen von Quellensteuern bei weiteren Fällen möglich
- falsche Tarifanwendung,
- Schuldzinsen nach Massgabe der geltenden Ausscheidungsgrundsätze (§ 40 lit. a StG),
- Alimentenzahlungen für Ehefrau und Kinder (§ 40 lit. c StG),
- Mehrkosten wegen Drittbetreuung von Kindern (§ 35 Abs. 1 lit. d StG),
- Weiterbildungs- und Umschulungskosten, die mit dem Beruf zusammenhängen (§ 35 Abs. 1 lit. e StG),
- Fahrtkosten für Arbeitsweg (mehr als 20'000 km; § 35 Abs. 1 lit. a StG),
- Mehrkosten für internationalen Wochenaufenthalt (§ 35 Abs. 1 lit. c StG),
- Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge Säule 3a (§ 40 Abs. 1 lit. e StG),
- Einkäufe fehlender Beitragsjahre in die Pensionskasse (§ 40 Abs. 1 lit. d StG),
- Krankheitskosten, unfall- und behinderungsbedingte Kosten (§ 40 lit. i und lit. i bis StG),
- Anpassung des Kinderabzugs für volljährige Kinder in Ausbildung, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt (§ 42 Abs. 1 lit. a StG),
- Verhinderung der Doppelbesteuerung (z.B. anteilmässige Besteuerung deutscher Grenzgängerinnen und Grenzgänger infolge Erbringung von Arbeitsleistungen in Drittstaaten).
Die Formulare für Rückerstattungen sind publiziert >> Angebote > Merkblätter/Formulare.