Kantonales Steueramt

Nachsteuern

Begriff/Allgemeines

Die Nachsteuer ist die Nachforderung nicht oder zu wenig veranlagter Steuern; sie dient der Schadloshaltung des Gemeinwesens für einen erlittenen Steuerausfall.

Die Nachsteuer hat gemäss kantonaler Steuergesetzgebung keine Straffunktion; sie setzt insbesondere kein schuldhaftes Verhalten der steuerpflichtigen Person voraus. Rechtfertigungsgründe (z.B. finanzielle Notlage), die einen Verzicht auf die Erhebung der Nachsteuer begründen könnten, sind nicht von Bedeutung.

In Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagungen sind grundsätzlich unanfechtbar; sie sind sowohl für die Steuerbehörden als auch für die steuerpflichtige Person verbindlich (Gebot der Rechtssicherheit). Bei Vorliegen qualifizierter Voraussetzungen sind die Steuerbehörden jedoch gesetzlich ermächtigt, im Nachsteuerverfahren die ursprüngliche Veranlagung zu korrigieren. Die Nachsteuer führt zu einer Korrektur zu Gunsten des Fiskus. Insofern ist sie das Korrelat zur Revision (§§ 201 ff. StG), welche zu einer Korrektur zu Gunsten der steuerpflichtigen Person führt.

Gegenstand eines Nachsteuerverfahrens können sämtliche Veranlagungen natürlicher Personen bilden, insbesondere

    • Veranlagungen der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern,
    • Veranlagungen für Erbschaften und Schenkungen,
    • Veranlagungen für Grundstückgewinne,
    • Veranlagungen für Liquidationsgewinne.


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Nachsteuern der Kantons- und Gemeindesteuern ab Steuerjahr 2001

Gemäss §§ 206 ff. StG können unter folgenden Voraussetzungen Nachsteuern für die Kantons- und Gemeindesteuern ab Steuerjahr 2001 verfügt werden

    • Eine Veranlagung ist zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung ist unvollständig ausgefallen, weil den Steuerbehörden Tatsachen oder Beweismittel nicht bekannt waren,
    • eine Veranlagung ist wegen einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörden unterblieben oder unvollständig ausgefallen.

Der Nachweis einer neuen Tatsache bzw. neuer Beweismittel obliegt den Steuerbehörden. Stellt sich nach rechtskräftigem Abschluss des Nachsteuerverfahrens auf Grund weiterer neuer Tatsachen oder Beweismittel heraus, dass die Veranlagung noch immer ungenügend ist, kann ein zweites Nachsteuerverfahren durchgeführt werden.

In Anlehnung an die Vorgaben über die direkte Bundessteuer wird die nicht erhobene bzw. die zu wenig erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.



Nachsteuern der Staats- und Gemeindesteuern bis und mit Steuerjahr 2000

Gemäss § 175 aStG (altes Steuergesetz 1983) können unter gewissen Voraussetzungen Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern bis und mit Steuerjahr 2000 verfügt werden. Grundsätzlich sind dieselben Voraussetzungen zu beachten wie unter dem neuen Steuergesetz. Unter dem alten Recht ist jedoch nicht vorgesehen, dass ein Nachsteuerverfahren durchgeführt werden kann, wenn die unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörden zurückzuführen ist.

Im Weiteren können für Nachsteuern bis und mit Steuerjahr 2000 keine Verzugszinsen verfügt werden.



Nachsteuern für die direkte Bundessteuer

Gemäss Art. 151 DBG können unter folgenden Voraussetzungen Nachsteuern für die direkte Bundessteuer verfügt werden

    • Eine Veranlagung ist zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung ist unvollständig ausgefallen, weil den Steuerbehörden Tatsachen oder Beweismittel nicht bekannt waren,
    • eine Veranlagung ist wegen einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörden unterblieben oder unvollständig ausgefallen.

Die nicht bzw. zu wenig erhobene Steuer ist samt Zins als Nachsteuer einzufordern.



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Haftung für die Nachsteuern

Erbberechtigte

Gemäss § 8 StG bzw. Art. 12 DBG haften die Erbberechtigten bis zur Höhe ihrer Erbteile (mit Einschluss der in den letzten 5 Jahren vor dem Erbgang bezogenen Vorempfänge) solidarisch für die geschuldeten Nachsteuern der Erblasserin oder des Erblassers.

Verheiratete/Geschiedene/Getrennte

  • Für Nachsteuern ab Kantons- und Gemeindesteuern ab 2001

Gemäss § 22 Abs. 1 StG haftet jeder Eheteil nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere zahlungsunfähig ist. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden.

  • Für Nachsteuern bis und mit Staats- und Gemeindesteuern bis und mit 2000

Gemäss § 19 Abs. 1 aStG haften die Verheirateten grundsätzlich solidarisch. Die Solidarhaftung entfällt jedoch, wenn das Erwerbseinkommen des einen Eheteils weniger als die Hälfte des anderen Eheteils beträgt. In diesen Fällen haftet dieser Eheteil nur bis zum Betrag des auf sein eigenes Einkommen und Vermögen entfallenden Steueranteils.

  • Für die direkte Bundessteuer

Gemäss Art. 13 DBG haften die Verheirateten grundsätzlich solidarisch. Jeder Eheteil haftet aber nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere zahlungsunfähig ist. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden.



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Nachsteuerperiode

Verjährung der Nachsteuern bei Kantons- und Gemeindesteuern ab Steuerjahr 2001

  • Einleitungsverjährung gemäss § 207 Abs. 1 StG

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Bei nicht periodisch geschuldeten Steuern beginnt die Frist nach Ablauf der Steuerperiode, die dem steuerbaren Ereignis folgt.

  • Verwirkungsverjährung gemäss § 207 Abs. 2 StG

Das Recht nach Verfahrenseinleitung eine Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht. Innert dieser 15-Jahresfrist muss die entsprechende Nachsteuer rechtskräftig veranlagt sein.

  • Bezugsverjährung gemäss § 178 StG

Für rechtskräftig veranlagte Nachsteuern gilt die 5-jährige relative bzw. die 10-jährige absolute Bezugsverjährung.



Verjährung der Nachsteuern bei Staats- und Gemeindesteuern bis und mit Steuerjahr 2000

  • Einleitungsverjährung gemäss § 180 Abs. 2 aStG

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, verwirkt 10 Jahre nach Ablauf der Periode, für welche die Veranlagung nachgeholt oder geändert werden soll.

  • Nachsteuerperiode gemäss § 176 aStG

Die Nachsteuerperiode kann sich maximal auf 6 Steuerjahre erstrecken.

  • Veranlagungs- und Bezugsverjährung

Nach Einleitung des Nachsteuerverfahrens gelten die ordentlichen Vorschriften zur Veranlagungs- und Bezugsverjährung.



Verjährung der Nachsteuern bei der direkten Bundessteuer

  • Einleitungsverjährung gemäss Art. 152 Abs. 1 DBG

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung fälschlicherweise unterblieben oder unvollständig ausgefallen ist. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist, die nur durch rechtzeitiges Einleiten des Verfahrens gewahrt werden kann.

  • Verwirkungsverjährung gemäss Art. 152 Abs. 3 DBG

15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sich die Nachsteuer bezieht, muss das Nachsteuerverfahren rechtskräftig abgeschlossen sein. Auch hier handelt es sich um eine Verwirkungsfrist.

  • Bezugsverjährung gemäss Art. 121 DBG

Die Nachsteuerforderung verjährt binnen 5 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Der Stillstand und die Unterbrechung dieser Frist richten sich nach Art. 120 Abs. 2 und 3 DBG. Die absolute Verjährung tritt 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in welchem die Nachsteuer rechtskräftig festgesetzt worden ist.



Nachsteuerverfahren

Bei Kantons- und Gemeindesteuern

Gemäss § 209 StG ist für die Verfügung der Nachsteuern das Kantonale Steueramt zuständig. Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens erfolgt schriftlich und unter Angabe des Grundes (§ 208 Abs. 1 StG). Dabei gelten die Selbstanzeige und die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehen gleichzeitig als Einleitung des Nachsteuerverfahrens (§ 208 Abs. 2 StG).

Gemäss § 209 StG sind die Bestimmungen über Vollzug und Verfahren auf die eingeleiteten Verfahren sinngemäss anwendbar. D.h. insbesondere, dass die steuerpflichtige Person im Nachsteuerverfahren ebenfalls der Mitwirkungspflicht untersteht.



Bei der direkten Bundessteuer

Gemäss Art. 153 Abs. 1 DBG wird die Einleitung des Nachsteuerverfahrens der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung nennt die Gründe für die Einleitung und die vom Nachsteuerverfahren betroffenen Steuerperioden. Gemäss Art. 152 Abs. 2 DBG gilt die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze (Art. 109 ff. DBG), über das Veranlagungsverfahren (Art. 122 ff. DBG), über das Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer (Art. 136 ff. DBG) und über das Beschwerdeverfahren (Art. 140 ff. DBG) sind sinngemäss anwendbar.

Das Nachsteuerverfahren wird durch das Kantonale Steueramt (als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer) eingeleitet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Einleitung des Verfahrens verlangen und überwacht die Durchführung desselben.



Allgemeines

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