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KirchensteuerKirchgemeinden der kantonal anerkannten LandeskirchenDie Kirchgemeinden der kantonal anerkannten Landeskirchen (evangelisch-reformierte, römisch-katholische und christ-katholische) erheben als Kirchensteuer jährlich Einkommens- und Vermögenssteuern von den Kirchenangehörigen, wobei die Kirchgemeindeversammlung den Steuerfuss festlegt (§ 154 Abs. 1 StG). Über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht entscheidet die Veranlagungsbehörde der Gemeinde (Steuerkommission, § 158 Abs. 1 i.V.m. § 164 Abs. 1 StG). Sie erhebt die Kirchensteuer gemeinsam mit den Kantons- und Gemeindesteuern. Steuersubjekt der Kirchensteuer sind die Kirchenangehörigen. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist somit die Zugehörigkeit zu einer kantonal anerkannten Landeskirche, wobei nur natürliche Personen Mitglieder sein können. Die juristischen Personen sind nicht kirchensteuerpflichtig. Neben der Kirchenzugehörigkeit ist für die Unterstellung unter die Steuerhoheit einer aargauischen Kirchgemeinde erforderlich, dass die natürliche Person kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit in der betreffenden Kirchgemeinde steuerpflichtig ist. Die Familienbesteuerung gilt auch für die Kirchensteuer, weshalb bei konfessionell gemischten Familien eine Aufteilung des Einkommens und Vermögens erforderlich ist. Die Aufteilung des Einkommens und Vermögens erfolgt nach Köpfen. Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht Für Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht wird auf die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode abgestellt (Stichtagprinzip, 31.12.). Bei einem Eintritt während dem Steuerjahr wird die Kirchensteuer für das ganze Jahr erhoben. Bei einem Austritt während dem Steuerjahr wird für das ganze Jahr keine Kirchensteuer erhoben. |