Kantonales Steueramt

Feuerwehrersatzabgabe

Aktiver Feuerwehrdienst - Ersatzabgabepflicht

Nach dem Feuerwehrgesetz sind Männer und Frauen in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. Leisten sie keinen aktiven Feuerwehrdienst, müssen sie eine Ersatzabgabe entrichten. 

Keinen Pflichtersatz zu entrichten haben Personen, die

    • aktiven Feuerwehrdienst leisten,
    • am 1. Januar des Steuerjahres das 19. Altersjahr noch nicht erreicht haben,
    • am 31. Dezember des Vorjahres das Pflichtalter überschritten, d.h. in der Regel das 44. Altersjahr vollendet haben,
    • wegen offensichtlicher körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Dienstleistung nicht befähigt sind,
    • durch feuerwehrdienstlich verursachte Umstände (Krankheit oder Unfall) dienstuntauglich geworden sind.


Spezialfälle

Bei Verheirateten in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe gelten folgende Grundsätze

    • Leistet ein Eheteil Feuerwehrdienst, entfällt die Ersatzabgabepflicht für die Verheirateten.
    • Ist nur ein Eheteil ersatzabgabepflichtig, wird der Pflichtersatz von der Hälfte des steuerbaren Einkommens der Verheirateten erhoben.
    • Die geleisteten Dienstjahre eines Eheteils (oder der Verheirateten) werden für die Berechnung des Pflichtersatzes angerechnet.
    • Haben die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Verheirateten je einen eigenen Wohnsitz, schuldet jeder Eheteil am Wohnsitz den ordentlichen Pflichtersatz, berechnet auf dem hälftigen Familieneinkommen.

Werdende Mütter und allein erziehende Personen mit Kindern bis zum vollendeten 15. Altersjahr sind vom aktiven Feuerwehrdienst, nicht jedoch von der Leistung der Abgabe befreit.



Berechnung des Pflichtersatzes

Der Pflichtersatz pro Kalenderjahr beträgt 2 ‰ des steuerbaren Einkommens, mindestens CHF 30, höchstens CHF 300.



Allgemeines

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