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EinkommenssteuerAusgestaltung der Einkommenssteuer Gemäss § 25 StG unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Das Steuergesetz selbst legt ausdrücklich steuerbefreite Einkünfte fest oder unterstellt gewisse Einkünfte einer Spezialsteuer (z.B. Grundstückgewinnsteuer). Die Einkünfte werden in 4 Kategorien unterteilt:
Für die Einkommensbesteuerung gilt das Bruttoprinzip, d.h. es sind sämtliche Einkommensbestandteile einerseits und alle Abzüge anderseits auszuweisen (weitere Ausführungen >> unselbstständige Erwerbstätigkeit sowie >> selbstständige Erwerbstätigkeit). Steuerfreie Einkünfte Die von der Einkommenssteuer ausgenommenen Einkünfte sind in § 33 StG abschliessend aufgezählt
Zeitpunkt des Zufliessens der Leistung Ein Wertzufluss wird dann als Einkommen besteuert, wenn er realisiert ist. Massgebend ist der Erwerb eines festen Rechtsanspruchs auf eine Leistung. Das Einkommen gilt dann als erzielt, wenn die Forderung auf die steuerbare Leistung entstanden ist. Der Einkommenssteuer unterworfen sind alle natürlichen Personen, welche eine oder mehrere der 4 Einkommenskategorien (siehe >> Steuerobjekt) erzielen. Es sind dies hauptsächlich
Für quellensteuerpflichtige Erwerbstätige >> Quellensteuern. Für die zur Erhebung von Steuern berechtigten Gemeinwesen leitet sich die Erhebung einer Einkommenssteuer aus den entsprechenden Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen ab.
Zu den Verfassungsbestimmungen, weitere Ausführungen >> Grundbegriffe. Zum steuerlichen Wohnsitz, zum Zuzug aus dem Ausland und Wegzug ins Ausland, weitere Ausführungen >> Wohnsitz. Abzüge bei der Einkommenssteuer Berufskosten respektive Gewinnungskosten (Ausführungen und Merkblätter ESTV >> unselbstständige Erwerbstätigkeit sowie >> selbstständige Erwerbstätigkeit). Allgemeine Abzüge Bei den allgemeinen Abzügen handelt es sich um Lebenshaltungskosten, die vom Gesetzgeber steuerlich privilegiert werden. Sie finden sich in § 40 StG (abschliessende Aufzählung). Daszu gehören insbesondere
Zur Rückerstattung allgemeiner Abzüge von quellensteuerpflichtigen Personen, weitere Ausführungen >> Quellensteuern > Verfahren/Haftung, Nachforderungen und Rückerstattungen. Rückerstattungsformulare >> Angebote > Merkblätter/Formulare. Nicht abziehbare Kosten (steuerlich nicht privilegierte Lebenshaltungskosten) Diese Ausgaben werden zur Erfüllung allgemeiner Lebensbedürfnisse der steuerpflichtigen Person getätigt. Sie werden in § 41 StG nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft aufgezählt. Speziell zu erwähnen sind die Ausbildungskosten. Ein gewisser Ausgleich der damit anfallenden Mehrkosten findet durch die Höhe des Kinderabzugs statt. Sozialabzüge Die Sozialabzüge stellen Steuerfreibeträge gemäss Art. 129 Abs. 2 BV dar, die von der Steuerharmonisierung ausgenommen sind und von den Kantonen selbstständig festgelegt und ausgestaltet werden können. Die Abzüge sind betragsmässig festgelegt; sie wirken daher etwas schematisch. Sie sollen jedoch annäherungsweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Steuerpflichtigen berücksichtigen. Gemäss § 42 StG sind folgende Sozialabzüge abzugsfähig
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