Kantonales Steueramt

Einkommenssteuer

Steuerobjekt

Ausgestaltung der Einkommenssteuer

Gemäss § 25 StG unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Das Steuergesetz selbst legt ausdrücklich steuerbefreite Einkünfte fest oder unterstellt gewisse Einkünfte einer Spezialsteuer (z.B. Grundstückgewinnsteuer).

Die Einkünfte werden in 4 Kategorien unterteilt:

    • Erwerbseinkommen (aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit),
    • Ertragseinkommen (aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen),
    • Ersatzeinkommen (Erwerbsersatzeinkommen, Einkommen aus Vorsorge usw.),
    • übriges Einkommen (alle anderen Einkünfte in bar und natura sowie die Nutzung der eigenen Liegenschaft und der private Verbrauch von Waren und Dienstleistungen aus dem eigenen Geschäft; z.B. auch die Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen, wobei CHF 1'000 als abzugsberechtigte Einsatzkosten anerkannt werden, § 32 StG).

Für die Einkommensbesteuerung gilt das Bruttoprinzip, d.h. es sind sämtliche Einkommensbestandteile einerseits und alle Abzüge anderseits auszuweisen (weitere Ausführungen >> unselbstständige Erwerbstätigkeit sowie >> selbstständige Erwerbstätigkeit).



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Steuerfreie Einkünfte

Die von der Einkommenssteuer ausgenommenen Einkünfte sind in § 33 StG abschliessend aufgezählt

    • Vermögenszuwachs infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung,
    • Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Versicherung (ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten sowie ebenfalls Einmalprämienversicherungen, sofern diese nicht der Vorsorge dienen),
    • Kapitalzahlungen aus Vorsorgeeinrichtungen bei Stellenwechsel, sofern diese innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden (weitere Ausführungen >> Vorsorge/Versicherung),
    • Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die der Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen,
    • Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtung, ausgenommen die Alimentenleistungen als Folge von Trennung oder Scheidung (weitere Ausführungen >> Heirat/Scheidung),
    • Sold für Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst,
    • Zahlung von Genugtuungssummen,
    • Einkünfte auf Grund des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV,
    • Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen, ausgenommen die Kapitalgewinne aus Veräusserung von Grundstücken.


Zeitpunkt des Zufliessens der Leistung

Ein Wertzufluss wird dann als Einkommen besteuert, wenn er realisiert ist. Massgebend ist der Erwerb eines festen Rechtsanspruchs auf eine Leistung. Das Einkommen gilt dann als erzielt, wenn die Forderung auf die steuerbare Leistung entstanden ist.



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Steuersubjekt

Der Einkommenssteuer unterworfen sind alle natürlichen Personen, welche eine oder mehrere der 4 Einkommenskategorien (siehe >> Steuerobjekt) erzielen. Es sind dies hauptsächlich

Für quellensteuerpflichtige Erwerbstätige >> Quellensteuern.



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Steuerhoheit

Für die zur Erhebung von Steuern berechtigten Gemeinwesen leitet sich die Erhebung einer Einkommenssteuer aus den entsprechenden Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen ab.

    • Bund (direkte Bundessteuer) gemäss Art. 1 DBG,
    • Kanton gemäss § 1 stG,
    • Einwohnergemeinden gemäss § 152 StG,
    • Landeskirchen gemäss § 154 StG.

Zu den Verfassungsbestimmungen, weitere Ausführungen >> Grundbegriffe.



Steuerpflicht

Zum steuerlichen Wohnsitz, zum Zuzug aus dem Ausland und Wegzug ins Ausland, weitere Ausführungen >> Wohnsitz
Steuerliche Folgen bei Todesfall, weitere Ausführungen >> Todesfall.



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Abzüge bei der Einkommenssteuer

Berufskosten respektive Gewinnungskosten

(Ausführungen und Merkblätter ESTV >> unselbstständige Erwerbstätigkeit sowie >> selbstständige Erwerbstätigkeit).

Allgemeine Abzüge

Bei den allgemeinen Abzügen handelt es sich um Lebenshaltungskosten, die vom Gesetzgeber steuerlich privilegiert werden. Sie finden sich in § 40 StG (abschliessende Aufzählung). Daszu gehören insbesondere

    • der Schuldzinsenabzug,
    • der Abzug für Unterhaltsbeiträge bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eheteilen (unter unter deren elterlichen Sorge lebenden Kindern),
    • der Abzug für die Einkäufe in die berufliche Vorsorge (weitere Ausführungen >> Vorsorge/Versicherung; Merkblätter >> Angebote > Merkblätter/Formulare),
    • die Einlagen für die anerkannte gebundene Selbstvorsorge
      (weitere Ausführungen >> Vorsorge/Versicherung; Merkblätter >> Angebote > Merkblätter/Formulare),
    • der Versicherungsabzug,
    • der Abzug für Krankheitskosten (weitere Ausführungen >> Krankheitskosten),
    • die freiwilligen Zuwendungen an [...] gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgende (steuerbefreite) juristische Personen mit Sitz in der Schweiz
      (Die Zuwendungsliste ist publiziert >> Angebote > Merkblätter/Formulare).

Zur Rückerstattung allgemeiner Abzüge von quellensteuerpflichtigen Personen, weitere Ausführungen >> Quellensteuern > Verfahren/Haftung, Nachforderungen und Rückerstattungen. Rückerstattungsformulare >> Angebote > Merkblätter/Formulare.



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Nicht abziehbare Kosten (steuerlich nicht privilegierte Lebenshaltungskosten)

Diese Ausgaben werden zur Erfüllung allgemeiner Lebensbedürfnisse der steuerpflichtigen Person getätigt. Sie werden in § 41 StG nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft aufgezählt. Speziell zu erwähnen sind die Ausbildungskosten. Ein gewisser Ausgleich der damit anfallenden Mehrkosten findet durch die Höhe des Kinderabzugs statt.

Weitere Ausführungen zu Kindern/jungen Erwachsenen in Ausbildung >> Heirat/Scheidung > Kinderabzug/Alimente.



Sozialabzüge

Die Sozialabzüge stellen Steuerfreibeträge gemäss Art. 129 Abs. 2 BV dar, die von der Steuerharmonisierung ausgenommen sind und von den Kantonen selbstständig festgelegt und ausgestaltet werden können. Die Abzüge sind betragsmässig festgelegt; sie wirken daher etwas schematisch. Sie sollen jedoch annäherungsweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Steuerpflichtigen berücksichtigen. 

Gemäss § 42 StG sind folgende Sozialabzüge abzugsfähig

    • Kinderabzug: CHF 6'400 pro Kind bis zum vollendeten 14. Altersjahr; CHF 8'000 pro Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr; CHF 9'500 pro volljähriges Kind in Ausbildung,
      (weitere Ausführungen >> Kinderabzug/Alimente),
    • Unterstützungsabzug: CHF 2'400 pro unterstützte Person; strenge Voraussetzungen für die Gewährung des Abzugs in der Praxis!,
    • Invalidenabzug: CHF 3'000 ab halber IV-Rente oder bei Bezug der Hilflosenentschädigung der AHV oder IV,
    • Betreuungsabzug: CHF 3'000.


Dokumente zum Thema:

2008_steuerfuesse_2.pdf (31.21 KB) Gemeinde- und Kirchensteuerfüsse 2008 (frühere Jahre, siehe http://www.ag.ch/staag/daten/B18/index.html)

2009_steuerfuesse_3.pdf (36.92 KB) Gemeinde- und Kirchensteuerfüsse 2009

Allgemeines

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