Kantonales Steueramt

Einkommenssteuer

Steuerobjekt

Ausgestaltung der Einkommenssteuer

Nach § 25 StG unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Das Steuergesetz selbst legt ausdrücklich steuerfreie Einkünfte fest oder unterstellt gewisse Einkünfte einer sogenannten Spezialsteuer (z.B. Grundstückgewinnsteuer).

Die Einkünfte werden in vier Kategorien unterteilt:

    • Erwerbseinkommen (aus unselbstständigem / selbstständigem Erwerb, z.B. Arbeitsverhältnis / eigenes Geschäft; Naturalbezüge sowie der Wert selbst verbrauchter Waren und Dienstleistungen gehören ebenfalls hiezu),
    • Ertragseinkommen (aus beweglichem / unbeweglichem Vermögen; z.B. Dividenden / Mietzinseinnahmen),
    • Ersatzeinkommen (aus Erwerbsersatz / Vorsorge, usw.),
    • übrige Einkünfte (aus Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile / aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen, wobei CHF 1'000 als abzugsberechtigte Einsatzkosten anerkannt werden, usw.).

Für die Einkommensbesteuerung gilt das Bruttoprinzip. Es sind sämtliche Einkommensbestandteile einerseits und alle Abzüge anderseits auszuweisen (weitere Ausführungen >> unselbstständige Erwerbstätigkeit sowie >> selbstständige Erwerbstätigkeit).



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Steuerfreie Einkünfte

Die von der Einkommenssteuer ausgenommenen Einkünfte sind in § 33 StG abschliessend aufgezählt

    • Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung,
    • Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Versicherung (ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten sowie ebenfalls Einmalprämienversicherungen, sofern diese nicht der Vorsorge dienen),
    • Kapitalzahlungen aus Vorsorgeeinrichtungen bei Stellenwechsel, sofern diese innerhalb Jahresfrist zum Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden (weitere Ausführungen > Vorsorge/Versicherung),
    • Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen,
    • Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtung, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge als Folge von Trennung oder Scheidung (weitere Ausführungen > Heirat/Scheidung),
    • Sold für Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst,
    • Zahlung von Genugtuungssummen,
    • Einkünfte auf Grund des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV,
    • Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen, ausgenommen die Kapitalgewinne aus Veräusserung von Grundstücken.


Zeitpunkt des Zufliessens der Leistung

Ein Wertzufluss wird dann als Einkommen besteuert, wenn er realisiert ist. Massgebend ist der Erwerb eines festen Rechtsanspruchs auf eine Leistung. Das Einkommen gilt dann als erzielt, wenn die Forderung auf die steuerbare Leistung entstanden ist.



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Steuersubjekt

Der Einkommenssteuer unterworfen sind alle natürlichen Personen, welche eine oder mehrere der 4 Einkommenskategorien (siehe >> Steuerobjekt) erzielen. Es sind dies hauptsächlich

Für quellensteuerpflichtige Erwerbstätige >> Quellensteuern.



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Steuerhoheit

Für die zur Erhebung von Steuern berechtigten Gemeinwesen leitet sich die Erhebung einer Einkommenssteuer aus den entsprechenden Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen ab.

    • Bund (direkte Bundessteuer) gemäss Art. 1 DBG,
    • Kanton gemäss § 1 stG,
    • Einwohnergemeinden gemäss § 152 StG,
    • Landeskirchen gemäss § 154 StG.

Zu den Verfassungsbestimmungen, weitere Ausführungen >> Grundbegriffe.



Steuerpflicht

Zum steuerlichen Wohnsitz, zum Zuzug aus dem Ausland und Wegzug ins Ausland, weitere Ausführungen >> Wohnsitz
Steuerliche Folgen bei Todesfall, weitere Ausführungen >> Todesfall.



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Abzüge bei der Einkommenssteuer

Berufskosten respektive Gewinnungskosten

(Ausführungen und Merkblätter ESTV >> unselbstständige Erwerbstätigkeit sowie >> selbstständige Erwerbstätigkeit).

Allgemeine Abzüge

Bei den allgemeinen Abzügen handelt es sich um Lebenshaltungskosten, die vom Gesetzgeber steuerlich privilegiert werden. Sie sind in § 40 StG abschliessend aufgezählt. Dazu gehören insbesondere

    • Schuldzinsenabzug,
    • Abzug für Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Eheteil sowie für die unter dessen elterlichen Sorge lebenden, unmündigen Kinder,
    • Abzug für die Einkäufe in die berufliche Vorsorge sowie für die Einlagen für die anerkannte gebundene Selbstvorsorge (weitere Ausführungen >> Vorsorge/Versicherung),
    • pauschaler Versicherungsabzug,
    • Abzug für Krankheits- und Unfallkosten sowie für behinderungsbedingte Kosten (weitere Ausführungen >> Krankheitskosten),
    • freiwillige Zuwendungen an [...] gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgende (steuerbefreite) juristische Personen mit Sitz in der Schweiz.

Zur Rückerstattung allgemeiner Abzüge von Quellensteuerpflichtigen, weitere Ausführungen >> Quellensteuern > Verfahren/Haftung, Nachforderungen und Rückerstattungen. Rückerstattungsformulare für Quellensteuerpflichtige >> Angebote > Merkblätter/Formulare.



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Nicht abziehbare Kosten (steuerlich nicht privilegierte Lebenshaltungskosten)

Diese Kosten entstehen durch die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse der Steuerpflichtigen. Sie sind in § 41 StG nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft aufgezählt. Speziell zu erwähnen sind die Ausbildungskosten. Ein gewisser Ausgleich der damit anfallenden Mehrkosten findet durch die Staffelung des Kinderabzugs statt.

Weitere Ausführungen zu Kindern/jungen Erwachsenen in Ausbildung >> Heirat/Scheidung > Kinderabzug/Alimente.



Sozialabzüge

Die Sozialabzüge stellen Steuerfreibeträge gemäss Art. 129 Abs. 2 BV dar, die von der Steuerharmonisierung ausgenommen sind und von den Kantonen selbstständig ausgestaltet werden können. Die Abzüge sind betragsmässig festgelegt; sie wirken daher etwas schematisch. Sie sollen jedoch annäherungsweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Steuerpflichtigen berücksichtigen. 

Nach § 42 StG sind diese Sozialabzüge abzugsfähig

    • Kinderabzug: CHF 6'400 pro Kind bis zum vollendeten 14. Altersjahr; CHF 8'000 pro Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr; CHF 9'500 pro volljähriges Kind in Ausbildung,
      (weitere Ausführungen >> Kinderabzug/Alimente),
    • Unterstützungsabzug: CHF 2'400 pro unterstützte Person; strenge Voraussetzungen für die Gewährung des Abzugs in der Praxis!,
    • Invalidenabzug: CHF 3'000 ab halber IV-Rente oder bei Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV oder IV,
    • Betreuungsabzug: CHF 3'000 pro Steuerpflichtige, welche im gemeinsamen Haushalt pflegebedürftige Personen betreuen, die eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV beziehen.


Allgemeines

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