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Lebenssituationen - Vorsorge/Versicherung
Allgemeines
Es besteht eine Vielzahl von Einkünften aus Vorsorge und Versicherung (beispielsweise AHV, IV, Todesfall, Pensionskasse) mit unterschiedlichen Steuerfolgen bei den Kantons- und Gemeindesteuern (StG) sowie bei der direkten Bundessteuer (DBG).
Steuerfolgen bei Kantons- und Gemeindesteuern/direkte Bundessteuer
Staatliche Vorsorge (Säule 1)
Kantons- und Gemeindesteuern/direkte Bundessteuer
- AHV-Rente zu 100 % steuerbar (§ 31 Abs. 1 StG/Art. 22 Abs. 1 DBG).
Berufliche Vorsorge (Säule 2)
Kantons- und Gemeindesteuern
- Renten zu 100 % steuerbar (§ 31 Abs. 1 StG),
- Beiträge für Einkauf von Beitragsjahren zu 100 % abziehbar (§ 40 lit. d StG),
- Kapitalleistungen unterliegen einer Jahressteuer zu 40 % der ordentlichen Tarife für das Steuerjahr, in dem die Leistung fliesst (§ 45 Abs. 1 lit. a StG),
- Renten und Kapitalleistungen zu 80 % steuerbar, die vor dem 1.1.1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1.1.2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31.12.1986 bereits bestand (§ 267 Abs. 1 StG).
Direkte Bundessteuer
- Renten zu 100 % steuerbar (Art. 22 Abs. 1 DBG).
- Beiträge für Einkauf von Beitragsjahren zu 100 % abziehbar, wenn die Altersleistungen nach dem 31.12.2001 zu laufen beginnen (Art. 33 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 205 DBG),
- Kapitalleistungen unterliegen einer Jahressteuer zu 1/5 der ordentlichen Tarife für das Steuerjahr, in dem die Leistung fliesst (Art. 38, 48 DBG),
- Renten und Kapitalleistungen zu 80 % steuerbar, wenn das Vorsorgeverhältnis vor dem 1.1.1987 begründet wurde und die Fälligkeit oder der Beginn der Laufzeit vor 1.1.2002 eintritt (Art. 204 DBG).
Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
Kantons- und Gemeindesteuern
- Renten zu 100 % steuerbar (§ 31 Abs. 1 StG),
- Beiträge für Einkauf von Beitragsjahren limitiert abziehbar nach Verordnung des Bundesrates (§ 40 lit. e StG),
- Kapitalleistungen unterliegen einer Jahressteuer zu 40 % der ordentlichen Tarife für das Steuerjahr, in dem die Leistung fliesst (§ 45 Abs. 1 lit. b StG).
Direkte Bundessteuer
- Renten zu 100 % steuerbar (Art. 22 Abs. 1 und 2 DBG),
- Beiträge für Einkauf von Beitragsjahren limitiert abziehbar nach Verordnung des Bundesrates (Art. 33 Abs. 1 Bst. e DBG),
- Kapitalleistungen unterliegen einer Jahressteuer zu 1/5 der ordentlichen Tarife für das Steuerjahr, in dem die Leistung fliesst (Art. 38, 48 DBG).
Freie Vorsorge (Säule 3b)
1. Renten
Kantons- und Gemeindesteuern/direkte Bundessteuer
- Einkünfte aus Leibrenten sowie Verpfründung zu 40 % steuerbar (§ 31 Abs. 3 StG/Art. 22 Abs. 3 DBG),
- Beiträge limitiert abziehbar (Versicherungsabzug, § 40 lit. g StG/Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG).
2. Todesfall- und Invaliditätsversicherungen
Kantons- und Gemeindesteuern
- Einkünfte aus Leibrenten sowie Verpfründung zu 40 % steuerbar (§ 31 Abs. 3 StG),
- Beiträge limitiert abziehbar (Versicherungsabzug, § 40 lit. g StG),
- Kapitalleistungen unterliegen einer Jahressteuer zu 40 % der ordentlichen Tarife (§ 45 Abs. 1 lit. d StG) - auf Kapitalzahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile wird pro Ereignis ein Freibetrag von CHF 200'000 gewährt, sofern die Leistungen ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person bzw. deren Angehörigen erbracht wurden oder der Anspruch durch Erbang erworben wurde (§ 45 Abs. 4 StG).
Direkte Bundessteuer
- Einkünfte aus Leibrenten sowie Verpfründung zu 40 % steuerbar (Art. 22 Abs. 3 DBG),
- Beiträge limitiert abziehbar (Versicherungsabzug, Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG),
- Kapitalleistungen unterliegen einer Jahressteuer zu 1/5 der ordentlichen Tarife (Art. 38, 48 DBG).
3. Rückkaufsfähige Lebensversicherungen
Kantons- und Gemeindesteuern
- Leistungen sind steuerfrei (§ 33 lit. b StG),
- Beiträge limitiert abziehbar (Versicherungsabzug, § 40 lit. g StG),
- Einmalprämienversicherungen sind steuerfrei, wenn sie der Vorsorge dienen - als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person auf Grund eines mindestens 5-jährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde (§ 29 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG),
- die Differenz zwischen der Auszahlung und der Einmaleinlage ist als Kapitalertrag zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern, wenn die Einmalprämienversicherung nicht die Vorsorgekriterien erfüllt (§ 29 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG),
- Einmalprämienversicherungen, welche zwischen dem 1.1.1988 und dem 31.12.1998 abgeschlossen wurden und nicht der Vorsorge dienen, unterliegen einer Jahressteuer zu 40 % der ordentlichen Tarife für das Steuerjahr, in dem die Leistung geflossen ist. Mehrere Kapitalzahlungen innert 5 Jahren sind zusammenzurechnen (§ 267 Abs. 4 StG),
- Einmalprämienversicherungen, welche vor dem 1.1.1988 abgeschlossen wurden, bleiben steuerfrei (§ 267 Abs. 5 StG).
Direkte Bundessteuer
- Leistungen sind steuerfrei (Art. 24 Bst. b DBG),
- Beiträge limitiert abziehbar (Versicherungsabzug, Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG),
- Einmalprämienversicherungen sind steuerfrei, wenn sie der Vorsorge dienen - als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person auf Grund eines mindestens 5-jährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde (Art. 20 Abs. 1 Bst. DBG),
- die Differenz zwischen der Auszahlung und der Einmaleinlage ist als Kapitalertrag zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern, wenn die Einmalprämienversicherung nicht die Vorsorgekriterien erfüllt (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG).
Kapitalabfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kantons- und Gemeindesteuern
- Als Entschädigung mit Vorsorgecharakter (nur bei definitiver Erwerbsaufgabe) unterliegt die Leistung einer Jahressteuer zu 40 % der ordentlichen Tarife für das Steuerjahr, in dem die Leistung zufliesst (§ 45 Abs. 1 lit. e StG),
- als Ersatzeinkommen für eine bestimmte Dauer zusammen mit dem übrigen Einkommen zu einem periodisierten Steuersatz (§ 44 StG),
- als reine Abgangsentschädigung zusammen mit dem übrigen Einkommen ohne Ermässigung (§ 25 Abs. 1 StG).
Direkte Bundessteuer
- Als Entschädigung mit Vorsorgecharakter (nur bei definitiver Erwerbsaufgabe) unterliegt die Leistung einer Jahressteuer zu 1/5 der ordentlichen Tarife für das Steuerjahr, in dem die Leistung zufliesst (Art. 17 Abs. 2, 22 Abs. 1, 38, 48 DBG),
- als Ersatzeinkommen für eine bestimmte Dauer zusammen mit dem übrigen Einkommen zu einem periodisierten Steuersatz (Art. 23 Bst. a, 37 DBG),
- als reine Abgangsentschädigung zusammen mit dem übrigen Einkommen ohne Ermässigung (Art. 23 Bst. c DBG).
Wohnrecht
Kantons- und Gemeindesteuern/direkte Bundessteuer
- Mietwert bei der wohnrechtsberechtigten Person zu 100 % steuerbar (§ 25 Abs. 1 StG/Art. 22 Abs. 3 DBG).
Besonderheiten
Kantons- und Gemeindesteuern
- Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen an Alleinstehende oder gemeinsam steuerpflichtige Personen aus beruflicher Vorsorge (Säule 2), gebundener Vorsorge (Säule 3a) und übrigen Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter sind zusammen zu versteuern (§ 45 Abs. 2 StG),
- Auf Entschädigungen mit Vorsorgecharakter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere Kapitalabfindungen des Arbeitgebers bei vorzeitiger Pensionierung von Arbeitnehmenden) wird ein Freibetrag von CHF 30'000 gewährt, wenn die Entschädigung infolge Betriebsschliessung und Umstrukturierung ausgerichtet wird (§ 45 Abs. 5 StG).
Übersicht steuerlich zulässige Höchstabzüge Säule 3a (1985-2012)
Einkauf von Beitragsjahren Säule 2
Merkblatt Besteuerung freie Vorsorge (Säule 3b)
Merkblatt Kapitalleistungen (zeitliche Bemessung und mehrfache Kapitalleistungen)
Merkblatt Wohneigentumsförderung
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