Kantonales Steueramt

Lebenssituationen - Steuerliche Folgen bei Todesfällen

Bei Verheirateten

Allgemeines zur Steuerpflicht

Die Eheteile bilden je eigene Steuersubjekte mit gemeinsamem unteilbarem Steuerobjekt. Mit dem Tod endet die Steuerpflicht des einen Eheteils. Somit besteht ab dem Todestag auch kein gemeinsames unteilbares Steuerobjekt mehr.

Für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todestag besteht eine unterjährige gemeinsame Steuerpflicht der beiden Eheteile, für die Zeit vom Todestag bis 31. Dezember eine unterjährige alleinige Steuerpflicht des überlebenden Eheteils.



Einkünfte

Sowohl für die gemeinsame unterjährige als auch die alleinige unterjährige Steuerperiode wird die Steuer auf den in diesem unterjährigen Zeitraum erzielten Einkünften nach folgenden Regeln erhoben

    • regelmässig fliessende Einkünfte (wie Erwerbseinkommen, Alimente, Renten, Liegenschaftenertrag): Während dem unterjährigen Zeitraum erzielte Einkünfte mit Umrechnung auf 12 Monate (Steuersatz),
    • nicht regelmässig fliessende Einkünfte (wie Zinsen aus Wertschriften, Boni, Lottogewinne): Während dem unterjährigen Zeitraum erzielte Einkünfte ohne Umrechnung auf 12 Monate (Steuersatz).


Abzüge

Für die Abzüge gilt sinngemäss die gleiche Regelung wie für die Einkünfte. Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode anteilmässig gewährt.

Vermögen

Für die Bemessung des steuerbaren Vermögens ist der Stand am Ende der Steuerperiode oder bei Beendigung der Steuerpflicht massgebend. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird das Vermögen nach der Dauer der Steuerpflicht gewichtet. Für die Satzbestimmung ist auf das gesamte Vermögen am massgebenden Stichtag abzustellen.



Besteuerung bis und mit Todestag

Einreichen einer "gemeinsamen" unterjährigen Steuererklärung

    • Einkommen für den Zeitraum der gemeinsamen Steuerpflicht,
    • eheliches Vermögen am Ende der Steuerpflicht.

Die Steuererklärung wird ergänzt durch einen Fragebogen zur Inventarisation.

Die gemeinsame Steuererklärung bis zum Todestag mit dem entsprechenden Wertschriftenverzeichnis dient auch der Rückforderung der Verrechnungssteuer für die Fälligkeiten beider Eheteile bis zum Todestag.

Besteuerung ab dem folgenden Tag

Die anfangs des Folgejahres einzureichende Steuererklärung des überlebenden Eheteils darf im Wertschriftenverzeichnis nur noch die Fälligkeiten des überlebenden Eheteils enthalten. Diese bilden die Grundlage für die Besteuerung und zur Geltendmachung der Verrechnungssteuerrückerstattung.

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Bei Alleinstehenden

Beim Tod einer alleinstehenden Person gilt ebenfalls die Regelung, dass bis zum Todestag von den Erben (Nachkommen, Eltern, Geschwister) eine unterjährige Steuererklärung einzureichen ist. Die Berechnung erfolgt analog der Berechnung bei Verheirateten.



Allgemeines

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