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Lebenssituationen - Heirat/ScheidungBei einer Heirat während des Steuerjahrs erfolgt eine gemeinsame Besteuerung für das ganze Jahr. Beide Eheteile bilden je eigene Steuersubjekte, aber mit einem gemeinsamen Steuerobjekt. Jeder Eheteil kann selbstständig handeln. Rechtsmittel, die ein Eheteil innerhalb der Rechtmittelfrist einreicht, gelten grundsätzlich für beide Eheteile. Für die Einkommens- und Vermögensbesteuerung gilt der Grundsatz der Familienbesteuerung. Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Für die Berechnung der Einkommenssteuer gilt für das gemeinsame steuerbare Einkommen Tarif B. Dieser entspricht der Hälfte von Tarif A für Alleinstehende. Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit (fruchtlose Pfändung/Konkurs) eines Eheteils haftet der andere Eheteil jedoch nur für seinen Anteil. Bei einer Scheidung oder Trennung während des Steuerjahrs erfolgt eine getrennte Besteuerung für das ganze Jahr. Beide Steuerpflichtigen haben je eine eigene Steuererklärung einzureichen. Lebenssituationen - Kinderabzug/AlimenteKinderabzug / junge Erwachsene in Ausbildung Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a StG steht der Kinderabzug derjenigen steuerpflichtigen Person zu, die zur Hauptsache (mehr als zur Hälfte) für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Er ist wie folgt geregelt: - für jedes Kind bis zum vollendeten 14. Altersjahr CHF 6'400 Unterhaltsbeiträge (Alimente) bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung sowie Unterhaltsbeiträge für die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder sind vom Inhaber respektive von der Inhaberin der elterlichen Sorge bis zum Ende jenes Monats, an welchem die Kinder 18 Jahre alt werden, zu versteuern. Die Unterhalt leistende Person kann ihre Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt abziehen. Als steuerwirksame Unterhaltsbeiträge gelten nur periodisch in Rentenform fliessende Zahlungen. Einmalig oder in Raten ausbezahlte Kapitalabfindungen sowie güterrechtliche Abfindungen sind nicht steuerwirksam. Dokumente zum Thema: |