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Lebenssituationen - Steuerlicher WohnsitzWohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz Die aargauische Steuerpflicht beginnt am Tag, an dem die steuerpflichtige Person in einer Aargauer Gemeinde Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt. Bei Wohnsitz innerhalb der Schweiz ist der Wohnort am Ende des Steuerjahrs massgeblich für die Steuerpflicht des ganzen Steuerjahrs. Die steuerpflichtige Person hat einzig am Wohnort am Ende der Steuerperiode eine Steuererklärung einzureichen. Den Kantonen mit Spezialsteuerdomizil (Liegenschaftenbesitz, Betriebsstätte) stellt sie eine Kopie dieser Steuererklärung zu. Steuerausscheidungen zwischen Kantonen werden nur für Liegenschaften und Betriebsstätten vorgenommen. Innerkantonal erfolgen keine Steuerausscheidungen (Ausnahme: juristische Personen). Für die getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuernden Kapitalleistungen (Säule 2, Säule 3a und Zahlungen infolge Tod oder Invalidität) wird auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalleistung abgestellt. Dies bedeutet, dass sowohl im innerkantonalen wie auch im interkantonalen Verhältnis nur diejenigen Kapitalleistungen besteuert werden, welche während der Dauer des Wohnsitzes fällig geworden sind. Zuzug aus dem Ausland/Wegzug ins Ausland Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf dem in diesem unterjährigen Zeitraum erzielten Einkünften nach besonderen Bestimmungen erhoben.
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