Kantonales Steueramt

Lebenssituationen - Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre

Durch die Kinder/Jugendlichen zu versteuerndes Einkommen

Nach § 21 Abs. 2 StG sind unter elterlicher Sorge stehende Kinder/ Jugendliche für folgende Einkünfte selbstständig steuerpflichtig

    • Gewinne aus Grundstückverkäufen (aus dem Eigentum der Kinder),
    • Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (z.B. "Lehrlingslohn", Temporärstelle),
    • Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung).

Kindern/Jugendlichen wird trotz eigenständiger Steuerpflicht normalerweise keine Steuererklärung zugeschickt, weil auf Grund der meist geringen Einkünfte noch keine Steuern geschuldet sind (steuerbare Einkommen unter ca. CHF 5'000 lösen im Kanton Aargau keine Steuern aus).

Falls Kinder/Jugendliche erhebliche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (z.B. Sport) und somit steuerbares Einkommen erzielen, ist bei der Gemeinde eine Steuererklärung zu verlangen.

Die Berufskosten von Lernenden (AZUBI; z.B. Fahrt zur Arbeit oder Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung) sind abzugsberechtigt. Demgegenüber gelten die Kosten im Zusammenhang mit der Berufsschule als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten.

Ausführungen zum Kinderabzug >> Heirat/Scheidung > Kinderabzug/Alimente.



Durch die Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuerndes Einkommen

Ersatzeinkommen, das sich aus der Erwerbstätigkeit von Vater und/oder Mutter ableitet (z.B. Alimente, Waisenrenten der AHV oder Pensionskassen), ist vom Inhaber respektive von der Inhaberin der elterlichen Sorge bis zum Ende jenes Monats, in welchem die Kinder/Jugendlichen 18 Jahre alt werden, zu versteuern.

Übriges Einkommen (z.B. Zinsen) und Vermögen (z.B. Wertschriften, Sparbüchlein) wird bis zum Beginn des Jahres, in dem die Kinder/Jugendlichen 18 Jahre alt werden, vom Inhaber respektive von der Inhaberin der elterlichen Sorge versteuert.



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Lebenssitutationen - Junge Erwachsene ab 18 Jahren

Unbeschränkte Steuerpflicht

Ab Beginn des Jahres, in welchem die Kinder/Jugendlichen 18 Jahre alt (mündig) werden, sind sie unbeschränkt steuerpflichtig.

Unterhaltsbeiträge (Alimente) werden ab Beginn des Folgemonats nach dem 18. Geburtstag den empfangenden jungen Erwachsenen zugerechnet; sie sind aber steuerfrei (§ 33 lit. e StG).

Waisenrenten sind ab Beginn des Folgemonats nach dem 18. Geburtstag von den jungen Erwachsenen zu versteuern. Der Anspruch auf Waisenrenten erlischt bei Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod. Für junge Erwachsene in Ausbildung dauert der Rechtsanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr.

Informationen zu Kindern/jungen Erwachsenen in Ausbildung (Studierende) >> Heirat/Scheidung > Kinderabzug/Alimente.



Dokumente zum Thema:

ganzjaehrige_steuerpflicht.pdf (74.77 KB)

Merkblatt
ganzjährige Steuerpflicht


Allgemeines

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