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Lebenssituationen - Selbstständige ErwerbstätigkeitZum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gehören alle im Haupt- oder Nebenerwerb erzielten Einkünfte (Gewinne) aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landwirtschafts- oder Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder andern selbstständigen Erwerbstätigkeit (§§ 25 und 27 StG). Im Handelsregister eingetragene Steuerpflichtige unterliegen der Buchführungspflicht; sie führen eine ordnungsgemässe Buchhaltung; die übrigen selbstständig Erwerbenden unterliegen der Aufzeichnungspflicht (§ 181 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 3 StG; § 182 Abs. 3 StG). Aufzeichnungspflichtig sind somit alle selbstständig Erwerbenden - also auch solche mit Roheinnahmen unter CHF 100'000. Es gelten folgende Mindestanforderungen
Das Einkommen bemisst sich nach dem Ergebnis des im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäftsjahrs. Der Fragebogen Selbstständig Erwerbende ist vollständig auszufüllen, soweit die Angaben nicht direkt aus der Jahresrechnung ersichtlich sind. Der Fragebogen wird den selbstständig Erwerbenden (mit der ordentlichen Steuererklärung) vom Gemeindesteueramt zugestellt; beim Gemeindesteueramt können nach Bedarf weitere Exemplare bestellt werden.
Die Mindestanforderungen zur Aufzeichnungspflicht gelten grundsätzlich auch für Landwirte. Der Fragebogen für Landwirte wird den Landwirten (mit der ordentlichen Steuererklärung) vom Gemeindesteueramt zugestellt; beim Gemeindesteueramt können nach Bedarf weitere Exemplare bestellt werden.. Das Einkommen aus einfacher Gesellschaft ist anteilsmässig zu deklarieren. Bilanz und Erfolgsrechnung sind beizulegen. Anteile am Einkommen von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sind gemäss der Wegleitung zum Fragebogen für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften zu deklarieren. Fragebogen und Wegleitung werden den Gesellschaften zugestellt. Beim Kantonalen Steueramt können nach Bedarf weitere Exemplare bestellt werden. Bei den selbstständig Erwerbenden werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (§ 36 Abs. 1 StG). Eine beispielhafte Aufzählung findet sich in § 36 Abs. 2 lit. a-f StG. Seiteninhalt:Weiterführende Links:Dokumente zum Thema: |