Kantonales Steueramt

Lebenssituationen - Unselbstständige Erwerbstätigkeit - Einkünfte / Abzüge

Einkünfte

Zum Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gehören alle Einkünfte aus Haupterwerb und aus Nebenerwerb sowie sonstige Vergütungen (§§ 25 und 26 StG).

Zu den sonstigen Vergütungen zählen insbesondere Naturalbezüge (freie Kost und Logis, Dienstleistungen und Waren des eigenen Betriebs), Gratifikationen, Provisionen, Treueprämien, Mitarbeiterbeteiligungen, Privatschule, Tantiemen, Verwaltungsratshonorare, Sitzungsgelder usw.

Alle Einkünfte sind durch Lohnausweise lückenlos zu belegen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen. In der Steuererklärung wird der Nettolohn eingetragen.
Ausführungen zum Lohnausweis sind auf der Webseite der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) publiziert.

Fragen zum Lohnausweis richten Sie an steueramt@ag.ch oder
062 835 25 48. Konsultieren Sie ebenfalls die FAQ (siehe Rubrikenbox, rechts).

Für leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in den Kanton Aargau entsandt werden, gilt die Expatriates-Verordnung des Bundes (Expa V) vom 3. Oktober 2000.



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Abzüge (Berufskosten)

Als Berufskosten abziehbar sind die zur Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Auslagen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden (§§ 34 und 35 StG).

Gesetzlicher Verweis

Gemäss § 12 der StGV gelten für die Kantons- und Gemeindesteuern der unselbstständig Erwerbenden dieselben Pauschalabzüge wie bei der direkten Bundessteuer, soweit die StGV keine abweichenden Bestimmungen enthält (Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1).


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Berufskostenpauschale

Zur Abgeltung der allgemeinen Berufskosten wird ein Pauschalabzug von 3 % des Nettolohns gewährt. Der Abzug beträgt pro Jahr mindestens CHF 1'900 und maximal CHF 3'800. Im Pauschalabzug sind insbesondere enthalten die Kosten für Berufswerkzeug (inkl. EDV), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss, Kosten der Schwerarbeit.

Wird geltend gemacht, dass die tatsächlichen Auslagen die anrechenbare Pauschale übersteigen, müssen die Berufskosten im vollem Umfang nachgewiesen werden.



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Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort

Die geltend gemachten Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort werden wie folgt berücksichtigt

  • bei Benützung öffentlicher Verkehr: tatsächliche Kosten,
  • bei Benützung Fahrrad/Kleinmotorrad: pauschal CHF 700,
  • bei Benützung Auto/Motorrad im Allgemeinen: Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrs.
    • Der Abzug für die Benützung von Auto/Motorrad (65 Rp. pro km für die ersten 15'000 Fahrtkilometer, danach 45 Rp. pro km) wird in folgenden Fällen gewährt:
      • Unzumutbarkeit (Zeitersparnis Auto gegenüber öffentlicher Verkehr von über 1 Stunde pro Tag, wobei hier strenge Kriterien angewendet werden),
      • berufliches Erfordernis (Arbeitgeberbescheinigung),
      • gesundheitliche Gründe (Arztzeugnis).


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Mehrkosten auswärtige Verpflegung

Verpflegungskosten sind grundsätzlich nicht abziehbare private Lebenshaltungskosten. Sofern aus beruflichen Gründen eine Heimkehr über Mittag nicht möglich ist, können die daraus entstehenden Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause wie folgt geltend gemacht werden

    • ohne Arbeitgeberverbilligung: CHF 15 pro Tag/CHF 3'200 pro Jahr,
    • mit Arbeitgeberverbilligung (Kantine, Gutscheine, Barbeiträge): CHF 7.50 pro Tag/CHF 1'600 pro Jahr. Aber: Falls auf Grund der Arbeitgeberverbilligung keine Mehrkosten entstehen, wird kein Abzug gewährt.


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Auswärtiger Wochenaufenthalt

Wer infolge grosser Distanz zwischen Wohn- und Areitsort nur über das Wochenende nach Hause zurückkehrt (Wochenaufenthalt am Arbeitsort), kann die beruflich notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft sowie die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt in Abzug zu bringen. Als beruflich notwendig werden in der Regel nur die Kosten für ein Zimmer anerkannt.



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Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten werden nur bei den Kantons- und Gemeindesteuern als Berufskosten zum Abzug zugelassen. Bei der direkten Bundessteuer fehlt eine solche Regelung.

Ein Abzug kann nur vorgenommen werden, wenn die Kinderbetreuung durch Drittpersonen berufsnotwendig ist. Dies trifft insbesondere zu, wenn eine allein erziehende Person erwerbstätig ist oder wenn beide Elternteile zur gleichen Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Abzug kann sowohl bei unselbstständiger als auch bei selbstständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden.

Für die Mehrkosten der berufsnotwendigen Kinderbetreuung kann für jedes Kind ein Abzug gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind

    • die steuerpflichtige Person lebt mit dem Kind im gleichen Haushalt,
    • das Kind ist noch nicht 16 Jahre alt,
    • die betreuende Person ist über 16 Jahre alt,
    • die Kosten sind vollumfänglich nachgewiesen.

Der Abzug beträgt 75 % der effektiven Mehrkosten und ist beschränkt auf maximal CHF 6'000 pro Jahr pro Kind im Falle eines Vollpensums der erwerbstätigen Person. Bei Teilpensen ist eine verhältnismässige Kürzung des Maximalbetrags vorzunehmen, ebenso wenn die Erwerbstätigkeit nur einen Teil des Jahres umfasst. Sind beide Elternteile erwerbstätig, wird der Abzug auf dem tieferen Arbeitspensum gewährt.



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Aus- und Weiterbildung

Abziehbar sind

    • Weiterbildungskosten, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf notwendig sind (z.B. Sprach- und andere Fachkurse, Meisterprüfung usw.). Die Kosten sind um allfällige Beiträge des Arbeitgebers zu kürzen,
    • Umschulungskosten, soweit sie für eine auf Grund eines Stellenverlusts bedingte Berufsumstellung notwendig sind und nicht von Drittpersonen getragen werden. Die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten setzt eine abgeschlossene Erstausbildung (Lehre, Studium) in einem anerkannten Beruf voraus.

Nicht abziehbar sind

    • Ausbildungskosten zur Erlernung eines Erstberufs oder im Hinblick auf einen freiwilligen Berufswechsel,
    • Kosten für den Besuch von Schulen und Kursen, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem in der Steuerperiode erzielten Einkommen stehen.


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Mitgliederbeiträge an Berufsverbände

Der maximale Abzug beträgt CHF 300 pro Jahr (auch bei Mitgliedschaft in mehreren Organisationen).



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Auslagen bei Nebenerwerb

Bei gelegentlicher nebenberuflicher Tätigkeit können ohne besonderen Nachweis 20 % der Einkünfte inkl. Spesen, mindestens CHF 800, höchstens CHF 2'400 pro Jahr abgezogen werden. Wer höhere Abzüge geltend machen will, hat diese vollumfänglich nachzuweisen. Betragen die Einkünfte weniger als CHF 800 pro Jahr, kann nur dieser Betrag abgezogen werden (siehe dazu Art. 10 der Berufskostenverordnung).

Auf den Vergütungen an Mitglieder des Grossen Rates sowie an nebenamtliche Mitglieder von kantonalen, Bezirks- oder kommunalen Behörden und Kommissionen, die ihren Grund nicht in einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten Erwerbstätigkeit haben, wird der folgende pauschale Gewinnungskostenabzug gewährt (= Behördenabzug):

20 % auf dem Total aller Einkünfte (exkl. Spesen) und für alle Mandate zusammengerechnet, mindestens CHF 2'400, höchstens CHF 3'600. Es können nicht höhere Gewinnungskosten abgezogen werden als Einkünfte erzielt werden.



Dokumente zum Thema:

_11lohna-3-dfi_25-08-06_frm_ag.pdf (85.39 KB) Lohnausweis (Form. 11 / ohne Berechnungsformeln)

la_lang_wegleitung_20100120.pdf (334.08 KB) Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Version 20.1.2010

2008_nla_faq_04_web.pdf (147.14 KB) Neuer Lohnausweis (NLA) - Häufige Fragen und Antworten (FAQ), aktualisierte Version, 7.4.2008

2-040-d-2007-d.pdf (94.95 KB) Rundschreiben ESTV
Vertrieb des neuen und des alten Lohnausweises

2009_ahv_beitraege.pdf (26.87 KB) AHV/IV/EO und ALV sowie BV: Anwendbare Beitrags- und Prämiensätze 2009

kinderbetreuungskosten.pdf (17.59 KB) Merkblatt
Kinderbetreuungskosten

2008_einkuenfte_kinderbetreuung.pdf (57.94 KB) Merkblatt Einkünfte aus Kinderbetreuung

Allgemeines

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