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Lebenssituationen - Unselbstständige Erwerbstätigkeit - Einkünfte / AbzügeZum Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gehören alle Einkünfte aus Haupterwerb und aus Nebenerwerb sowie sonstige Vergütungen (§§ 25 und 26 StG). Zu den sonstigen Vergütungen zählen insbesondere Naturalbezüge (freie Kost und Logis, Dienstleistungen und Waren des eigenen Betriebs), Gratifikationen, Provisionen, Treueprämien, Mitarbeiterbeteiligungen, Privatschule, Tantiemen, Verwaltungsratshonorare, Sitzungsgelder usw. Alle Einkünfte sind durch Lohnausweise lückenlos zu belegen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen. In der Steuererklärung wird der Nettolohn eingetragen. Für leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in den Kanton Aargau entsandt werden, gilt die Expatriates-Verordnung des Bundes (Expa V) vom 3. Oktober 2000. Als Berufskosten Gemäss § 12 der StGV gelten für die Kantons- und Gemeindesteuern der unselbstständig Erwerbenden dieselben Pauschalabzüge wie bei der direkten Bundessteuer, soweit die StGV keine abweichenden Bestimmungen enthält (Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1). Zur Abgeltung der allgemeinen Berufskosten wird ein Pauschalabzug von 3 % des Nettolohns gewährt. Der Abzug beträgt pro Jahr mindestens CHF 1'900 und maximal CHF 3'800. Im Pauschalabzug sind insbesondere enthalten die Kosten für Berufswerkzeug (inkl. EDV), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss, Kosten der Schwerarbeit. Wird geltend gemacht, dass die tatsächlichen Auslagen die anrechenbare Pauschale übersteigen, müssen die Berufskosten im vollem Umfang nachgewiesen werden. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort Die geltend gemachten Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort werden wie folgt berücksichtigt
Mehrkosten auswärtige Verpflegung Verpflegungskosten sind grundsätzlich nicht abziehbare private Lebenshaltungskosten. Sofern aus beruflichen Gründen eine Heimkehr über Mittag nicht möglich ist, können die daraus entstehenden Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause wie folgt geltend gemacht werden
Wer infolge grosser Distanz zwischen Wohn- und Areitsort nur über das Wochenende nach Hause zurückkehrt (Wochenaufenthalt am Arbeitsort), kann die beruflich notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft sowie die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt in Abzug zu bringen. Als beruflich notwendig werden in der Regel nur die Kosten für ein Zimmer anerkannt. Kinderbetreuungskosten werden nur bei den Kantons- und Gemeindesteuern als Berufskosten zum Abzug zugelassen. Bei der direkten Bundessteuer fehlt eine solche Regelung. Ein Abzug kann nur vorgenommen werden, wenn die Kinderbetreuung durch Drittpersonen berufsnotwendig ist. Dies trifft insbesondere zu, wenn eine allein erziehende Person erwerbstätig ist oder wenn beide Elternteile zur gleichen Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Abzug kann sowohl bei unselbstständiger als auch bei selbstständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Für die Mehrkosten der berufsnotwendigen Kinderbetreuung kann für jedes Kind ein Abzug gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind
Der Abzug beträgt 75 % der effektiven Mehrkosten und ist beschränkt auf maximal CHF 6'000 pro Jahr pro Kind im Falle eines Vollpensums der erwerbstätigen Person. Bei Teilpensen ist eine verhältnismässige Kürzung des Maximalbetrags vorzunehmen, ebenso wenn die Erwerbstätigkeit nur einen Teil des Jahres umfasst. Sind beide Elternteile erwerbstätig, wird der Abzug auf dem tieferen Arbeitspensum gewährt. Abziehbar sind
Nicht abziehbar sind
Mitgliederbeiträge an Berufsverbände Der maximale Abzug beträgt CHF 300 pro Jahr (auch bei Mitgliedschaft in mehreren Organisationen). Bei gelegentlicher nebenberuflicher Tätigkeit können ohne besonderen Nachweis 20 % der Einkünfte inkl. Spesen, mindestens CHF 800, höchstens CHF 2'400 pro Jahr abgezogen werden. Wer höhere Abzüge geltend machen will, hat diese vollumfänglich nachzuweisen. Betragen die Einkünfte weniger als CHF 800 pro Jahr, kann nur dieser Betrag abgezogen werden (siehe dazu Art. 10 der Berufskostenverordnung). Seiteninhalt:Weiterführende Links:Dokumente zum Thema: |