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Lebenssituationen - Unselbstständige Erwerbstätigkeit - Einkünfte / AbzügeZum Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gehören alle Einkünfte aus Haupterwerb und aus Nebenerwerb sowie sonstige Vergütungen (§§ 25 und 26 StG). Zu den sonstigen Vergütungen zählen insbesondere Naturalbezüge (freie Kost und Logis, Dienstleistungen und Waren des eigenen Betriebs), Gratifikationen, Provisionen, Treueprämien, Mitarbeiterbeteiligungen, Privatschule, Tantiemen, Verwaltungsratshonorare, Sitzungsgelder usw. Alle Einkünfte sind durch Lohnausweise lückenlos zu belegen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen. In der Steuererklärung wird der Nettolohn eingetragen. Für leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in den Kanton Aargau entsandt werden, gilt die Expatriates-Verordnung des Bundes (Expa V) vom 3. Oktober 2000. Als Berufskosten Pauschalabzug bei Haupterwerb Zur Abgeltung der allgemeinen Berufskosten wird ein Pauschalabzug von 3 % des Nettolohns gewährt (mindestens CHF 2'000 / maximal CHF 4'000 pro Jahr). Der Pauschalabzug enthält insbesondere die Kosten für Berufswerkzeug (inkl. Informatikhilfsmittel), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss, Kosten der Schwerarbeit. Gemäss § 12 StGV gelten für die Kantons- und Gemeindesteuern der unselbstständig Erwerbenden dieselben Pauschalabzüge wie bei der direkten Bundessteuer, soweit die Steuergesetzverordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort Die geltend gemachten Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort werden wie folgt berücksichtigt
Mehrkosten auswärtige Verpflegung Verpflegungskosten sind grundsätzlich nicht abziehbare private Lebenshaltungskosten. Sofern aus beruflichen Gründen eine Heimkehr über Mittag nicht möglich ist, können die daraus entstehenden Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause wie folgt geltend gemacht werden
Falls auf Grund der Arbeitgeberverbilligung überhaupt keine Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen, wird kein Abzug gewährt. Wer infolge grosser Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort nur über das Wochenende nach Hause zurückkehrt (Wochenaufenthalt am Arbeitsort), kann die beruflich notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft (in der Regel nur die Kosten für ein Zimmer) sowie die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt in Abzug zu bringen. Kinderbetreuungskosten werden nur bei den Kantons- und Gemeindesteuern als Berufskosten zum Abzug zugelassen. Bei der direkten Bundessteuer fehlt eine solche Regelung. Ein Abzug kann nur vorgenommen werden, wenn die Kinderbetreuung durch Drittpersonen berufsnotwendig ist. Dies trifft insbesondere zu, wenn eine allein erziehende Person erwerbstätig ist oder wenn beide Elternteile zur gleichen Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Abzug kann sowohl bei unselbstständiger als auch bei selbstständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Für die Mehrkosten der berufsnotwendigen Kinderbetreuung kann für jedes Kind ein Abzug gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind
Der Abzug beträgt 75 % der effektiven Mehrkosten und ist beschränkt auf maximal CHF 6'000 pro Jahr pro Kind im Falle eines Vollpensums der erwerbstätigen Person. Bei Teilpensen ist eine verhältnismässige Kürzung des Maximalbetrags vorzunehmen, ebenso wenn die Erwerbstätigkeit nur einen Teil des Jahres umfasst. Sind beide Elternteile erwerbstätig, wird der Abzug auf dem tieferen Arbeitspensum gewährt. Abziehbar sind
Weitere Ausführungen sind im Merkblatt Weiterbildungs- und Umschulungskosten enthalten. Nicht abziehbar sind
Mitgliederbeiträge an Berufsverbände Der maximale Abzug beträgt CHF 300 pro Jahr (auch bei Mitgliedschaft in mehreren Organisationen). Bei gelegentlicher nebenberuflicher Tätigkeit können ohne besonderen Nachweis 20 % der Einkünfte, mindestens CHF 800, höchstens CHF 2'400 pro Jahr abgezogen werden. Wer höhere Abzüge geltend machen will, hat diese vollumfänglich nachzuweisen. Betragen die Einkünfte weniger als CHF 800 pro Jahr, kann nur dieser Betrag abgezogen werden (siehe dazu Art. 10 der Berufskostenverordnung). Seiteninhalt:Weiterführende Links:Dokumente zum Thema: |