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Bezahlung von SteuernKantons- und Gemeindesteuern / Direkte BundessteuerFür den Bezug der direkten Steuern sind je nach Steuerhoheit (Kantons- und Gemeindesteuern / Direkte Bundessteuer) verschiedene Verwaltungsstellen zuständig. Für die kantonalrechtlichen und die bundesrechtlichen Steuern werden separate Rechnungen zugestellt. Bei Erhalt einer Steuerrechnung prüfen Sie bitte zuerst, wer als Absender aufgeführt ist. Fragen zum Bezug Kantons- und Gemeindesteuern Zuständige Verwaltungsstellen für den Bezug der Einkommens- und Vermögenssteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuern und der Grundstückgewinnsteuer sind die Finanzverwaltungen der Gemeinden. Auf der (gleichen) Steuerrechnung werden in Rechnung gestellt
Die Kirchgemeinden können ihre Steuern auch separat beziehen; weitere Ausführungen >> Kirchensteuer). Direkte Bundessteuer Zuständig für den Bezug der direkten Bundessteuer ist das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug (Art. 104 Abs. 1 DBG i.V.m. § 1 der Verordnung zum BG über die direkte Bundessteuer). Kantons- und Gemeindesteuern Für die Steuern der natürlichen Personen gelten folgende Zahlungsfristen
Bei Beendigung der Steuerpflicht endet die Zahlungsfrist 30 Tage nach Rechnungsstellung. Ein Konkurs/Nachlassvertrag zieht die sofortige Fälligkeit nach sich. Auch die provisorische Rechnung wird ungeachtet ihres vorläufigen Charakters zur Zahlung fällig. Bitte beachten Sie hiezu die jeweils im September zugestellte Verfallanzeige. Für das Gesuch auf Anpassung der provisorischen Rechnung steht Ihnen ein Hilfsblatt im pdf-Formular zur Verfügung.Direkte Bundessteuer
Gemäss Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung (SR 642.124) gilt als allgemeiner Fälligkeitstermin der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahrs. Auch die "provisorische Rechnung" wird ungeachtet ihres vorläufigen Charakters zur Zahlung fällig.
Die Steuer muss innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden (auf der Rechnung ist der letzte Tag der Zahlungsfrist eingesetzt, Art. 161, 163 DBG). Kantons- und Gemeindesteuern/direkte Bundessteuer Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die säumigen Steuerpflichtigen gemahnt, nach erfolgloser Mahnung ist die Betreibung einzuleiten (§ 77 StGV i.V.m. § 223 StG/Art. 165 DBG). Skonto auf den ordentlichen Steuern Kantons- und Gemeindesteuern Auf den bis zum 30.4. des Steuerjahrs bezahlten periodischen Steuern wird ein Skonto gewährt. Gemäss § 224 StG i.V.m. § 1 der Zinsverordnung setzt der Regierungsrat den Skontosatz für jedes Kalenderjahr neu fest. Kantons- und Gemeindesteuern Gemäss Zinsverordnung legt der Regierungsrat die Verzugs- und Vergütungszinsen für jedes Kalenderjahr neu fest. Die für das betreffende Kalenderjahr festgesetzten Ansätze gelten auch für Steuerausstände zurückliegender Steuerjahre. Die Sätze der Verzugs- und Vergütungszinsen dürfen nicht mehr als 5 Prozentpunkte auseinander liegen (siehe Gesetz vom 22. Juni 2004 - AGS 2004, 187). Für altrechtliche Steuern gelten die früher pro Steuerjahr festgelegten Ansätze weiter. Direkte Bundessteuer Für freiwillige Vorauszahlungen wird ein Vergütungszins gewährt (Art. 103 Abs. 2 DBG). Ein zuviel bezogener Betrag wird mit Rückerstattungszins zurückbezahlt, wenn ein Zahlungszwang gestützt auf eine definitive oder provisorische Rechnung bestanden hat und deshalb bei verspäteter Zahlung ein Verzugszins erhoben worden wäre (Art. 168 Abs. 2 DBG). Für verspätete Zahlungen wird Verzugszins berechnet (Art. 164 DBG). Kantons- und Gemeindesteuern Erscheint die Bezahlung der Steuer gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch für einen nur mutmasslich geschuldeten Betrag jederzeit Sicherstellung verlangen. Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Steuerrekursgericht erhoben werden. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig. Direkte Bundessteuer Grundsätzlich gelten hiezu die Ausführungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht jedoch ein Unterschied: Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Steuerrekursgericht erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 169 Abs. 3 und 4 DBG). Rechtsmittel im Bezugsverfahren Kantons- und Gemeindesteuern Bei Anständen im Bezugsverfahren (Zahlungsfrist, Stundung, Zins- und Skontoberechnung) hat der Gemeinderat als Bezugsbehörde der Einkommens- und Vermögenssteuern auf Verlangen eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (§ 231 Abs. 2 StG). Gegen die Verfügung können die Beteiligten innerhalb von 30 Tagen beim Steuerrekursgericht Rekurs erheben (§ 231 Abs. 3 StG). Zahlungserleichterungen (Stundung/Ratenzahlungen) Kantons- und Gemeindesteuern
Wenn die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, kann die Bezugsbehörde (Gemeinderat bzw. Finanzverwaltung der Veranlagungsgemeinde) fällige Steuerbeträge stunden. Mit der Stundung kann die Leistung von Ratenzahlungen verbunden werden. Eine Stundung darf in der Regel nicht länger als 1 Jahr bewilligt werden.
Wer über keine oder wenig finanzielle Reserven verfügt, sollte die Steuerzahlung bereits nach Empfang der provisorischen Rechnung planen. Mit einem auf 12 Monate heruntergebrochenen Jahres-Budget können Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig erkannt werden. Es bestehen bessere Aussichten, rechtzeitig einen Lösungsweg zu finden. Fachstellen für Schuldenfragen und Budgetberatungsstellen bieten wirkungsvolle Hilfen an. Wer die finanzielle Belastung durch die Steuern auf mehrere Monate verteilen will, hat folgende Möglichkeiten
Direkte Bundessteuer
Ist die Bezahlung der Steuer innert Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Bezugsbehörde (Kantonales Steueramt, Sektion Bezug) auf Gesuch hin die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Kantons- und Gemeindesteuern In besonderen Härtefällen können offene Steuern, Zinsen, Bussen und Kosten erlassen werden, wenn die Bezahlung der Steuerschuld auf Grund von ausserordentlichen Umständen in einem krassen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners steht (§ 230 StG). Die Erlassgesuche sind schriftlich einzureichen (§ 231 Abs. 1 StG). Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, tritt die Erlassbehörde nicht mehr ein (§ 86 StGV). Der Gemeinderat ist zuständige Erlassbehörde (§ 222 Abs. 5 StG). Die Beteiligten können gegen den Erlass-Entscheid beim Steuerrekursgericht Rekurs führen (§ 231 Abs. 3-4 StG). Das Steuerrekursgericht prüft die Einkommens- und Vermögenssituation anhand der Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG.Direkte Bundessteuer Steuerpflichtigen, für die die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Die Erlassgesuche müssen schriftlich begründet sein und, mit den nötigen Beweismitteln versehen, dem Kantonalen Steueramt, Sektion Bezug, eingereicht werden (Art. 167 Abs. 1-2 DBG). Das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug, ist Erlassbehörde und entscheidet bei Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von weniger als CHF 25'000 (Art. 167 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen bei der direkten Bundessteuer (SR 642.121). Auf Erlassgesuche wird nur eingetreten, wenn die Steuer definitiv festgesetzt ist und wenn das Gesuch schriftlich und vor einer allfälligen Betreibung (Art. 13 der Verordnung) eingereicht wird. Erlassbehörde bei Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens CHF 25'000 pro Jahr ist die Eidgenössische Erlasskommission (EEK). Die steuerpflichtige Person kann gegen den Erlass-Entscheid beim Steuerrekursgericht Beschwerde führen (Art. 167 Abs. 3 i.V.m. Art. 102 Abs. 4 DBG). Kantons- und Gemeindesteuern/direkte Bundessteuer Verheiratete, die in ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Ausnahmen: Wenn ein Eheteil zahlungsunfähig ist, oder bei Trennung oder Scheidung haftet jeder Eheteil nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer (§ 22 StG/Art. 13 Abs. 1-2 DBG). Haftung für Steuerschulden der verstorbenen Person Kantons- und Gemeindesteuern Die Erbberechtigten haften für alle Steuerforderungen an den Nachlass bis zur Höhe ihrer Erbteile mit Einschluss der in den letzten 5 Jahren vor dem Erbgang bezogenen Vorempfänge solidarisch (§ 8 StG). Zu den Erbteilen oder Vorempfängen des überlebenden Eheteils gehören auch die Beiträge, die dieser kraft ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut mehr erhält als seinem gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht entspricht. Weitere Ausführungen >> Erbschafts- und Schenkungssteuern > Steuersubjekt und Haftungsfragen.Die Bezugsbehörde wird den offenen Betrag zuerst bei der Vertreterin oder beim Vertreter der Erbengemeinschaft oder bei der Erbschaftsverwaltung geltend machen. Ergeben sich Bezugsprobleme, kann - auf Grund der Solidarhaftung - der Gesamtbetrag bis zur Höhe des einzelnen Erbteils bei jeder einzelnen erbberechtigten Person geltend gemacht werden. Direkte Bundessteuer Die Erbberechtigten haften für alle Steuerforderungen an den Nachlass bis zur Höhe ihrer Erbteile mit Einschluss der vor dem Erbgang bezogenen Vorempfänge solidarisch (Art. 12 Abs. 1 DBG). Siehe hiezu die Ausführungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern. Haftung für Grundstückgewinnsteuer Kantons- und Gemeindesteuern Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer an einer Liegenschaft haften solidarisch für die Grundstückgewinnsteuern. Miteigentümerinnen und Miteigentümer haben nur die auf ihren Anteil entfallende Grundstückgewinnsteuer zu tragen und können für die Steuer der übrigen Miteigentümerinnen und Miteigentümer nicht haftbar gemacht werden (§ 100 StG). Forderungseingaben des aargauischen Fiskus in das öffentliche Inventar Kantons- und Gemeindesteuern Auf Anordnung einer erbberechtigten Person hat die Behörde ein öffentliches Inventar über eine Erbschaft durchzuführen. An Gläubigerinnen oder Gläubiger und Schuldnerinnen oder Schuldner ergeht ein amtlicher Rechnungsruf. Gewisse Forderungen und Schulden, deren Kenntnis man der Behörde zumuten kann, hat sie von Amtes wegen aufzunehmen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterstehen öffentlichrechtliche Forderungen der Anmeldungspflicht mit Verwirkungsfolge nur, wenn dies die gesetzlichen Grundlagen mit Verweis auf das ZGB vorschreiben. Nachdem im aargauischen Steuergesetz eine derartige Vorschrift fehlt, untersteht der aargauische Fiskus der Pflicht zur Anmeldung seiner Forderungen im öffentlichen Inventar nicht. Steuerschulden müssen von der Inventurbehörde von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen werden. Seiteninhalt:Weiterführende Links:
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