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GrundbegriffeFolgende Gemeinwesen besitzen auf Grund der entsprechenden Verfassungsbestimmungen (Bundesverfassung, Kantonsverfassung) die Steuerhoheit (wer ist berechtigt, Steuern anzuordnen oder zu erheben?).
Der Begriff Steuersubjekt steht für die Träger sämtlicher Verpflichtungen und Rechte aus dem Steuerrechtsverhältnis (wer ist steuerpflichtig?). Dies sind grundsätzlich alle natürlichen Personen (Begriffserläuterung >> Natürliche Personen). Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind nicht steuerpflichtig. Die Anteile am Einkommen und Vermögen werden den berechtigten Personen zugerechnet (Erbberechtigte, Gesellschafterinnen und Gesellschafter). Mit dem Steuerobjekt wird der Gegenstand der Steuererhebung bezeichnet (was ist steuerpflichtig?). Steuerobjekte sind beispielsweise
Voraussetzungen für das Bestehen einer Steuerpflicht sind die Rechtsfähigkeit des Steuersubjekts und die steuerliche Zugehörigkeit zum Gemeinwesen. Gemäss §§ 16 f. StG wird die Steuerpflicht begründet durch
* Schweizerinnen und Schweizer, die in eine Gemeinde zuziehen oder in ihr umziehen, haben dies innert 8 Tagen zu melden. Es gilt der Grundsatz der Familienbesteuerung, d.h. das Einkommen und Vermögen der beiden Eheteile wird zusammengerechnet und die Familie als Einheit besteuert (weitere Ausführungen >> Lebenssituationen > Heirat/Scheidung). Der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Einzelpersonen gegenüber Familien wird mit einem unterschiedlichen Tarif Rechnung getragen. (Zur Steuerpflicht unmündiger Kinder, Ausführungen >> Lebenssituationen > Kinder/Jugendliche). System der einjährigen Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung Die Veranlagungsperiode folgt der Steuerperiode, d.h. die Veranlagung wird erst nach Ablauf der Steuerperiode definitiv vorgenommen. Dies ist deshalb so, weil die Steuerveranlagung der betreffenden Steuerperiode auf den Einkommensverhältnissen des gleichen Jahres basieren und dieses Jahr abgewartet werden muss, bevor die definitive Veranlagung erfolgen kann.
Dieses System hat den grossen Vorteil, dass der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen besser Rechnung getragen werden kann. Die zeitliche Bemessung
Das Einkommen der Steuerperiode ist für die Ermittlung und die Berechnung des steuerbaren Einkommens der Steuerperiode massgebend. Es finden keine Umrechnungen auf ein "Jahreseinkommen" statt. Anders gesagt: Das Einkommen wird so zur Besteuerung herangezogen, wie es im betreffenden Jahr geflossen ist. Das Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (= Stichtagsprinzip).
Bei unterjähriger Steuerpflicht (Zuzug aus dem Ausland/Wegzug ins Ausland, Tod einer steuerpflichtigen Person) wird ebenfalls auf das im massgebenden Zeitraum erzielte Einkommen bzw. auf das vorhandene Vermögen am Ende der Steuerpflicht abgestellt. Für die Satzbestimmung werden die regelmässig fliessenden Einkünfte (z.B. Erwerbseinkommen) jedoch auf ein Jahresbetreffnis umgerechnet. |