Kantonales Steueramt

Bezahlung von Steuern

Zuständigkeit

Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer

Zuständig für den Bezug der Gewinnsteuer bei der direkten Bundessteuer sowie der Gewinn- und Kapitalsteuern und der Grundsteuern bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug.

Die Kantonssteuern, der Finanzausgleich und die Gemeindesteuern werden mit der gleichen Rechnung geltend gemacht. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften bezahlen im Kanton Aargau keine Kirchensteuern.

Die Anfragen sind zu richten an das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau (Tel. 062 835 26 91). Bitte jeweils die Betriebs-Nummer angeben!



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Fälligkeit

Kantons- und Gemeindesteuern

Es gelten folgende Fälligkeiten

  • die periodisch geschuldeten und in Rechnung gestellten Gewinn- und Kapitalsteuern sind bis 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahrs zu bezahlen,
  • alle übrigen Steuern sind bis zum Ende des übernächsten Monats nach der Zustellung der Veranlagung oder der provisorischen Rechnung zu bezahlen,

Die Steuern werden sofort fällig und sind innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung der Rechnung oder Veranlagung zu bezahlen

  • mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister,
  • bei der Konkurseröffnung und beim Abschluss eines Nachlassvertrags.


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Direkte Bundessteuer

  • Fälligkeitstermin

Nach der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung (SR 642.124) ist der Fälligkeitstermin auf den 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahrs festgelegt.

Wird in Ausnahmefällen erst nach obigem Termin Rechnung gestellt, gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitstermin (Art. 161 DBG). Ebenso wird ein Mehrbetrag erst mit der Rechnungsstellung fällig.

Auch die "provisorische Rechnung" wird ungeachtet ihres vorläufigen Charakters zur Zahlung fällig.

  • Zahlungsfrist

Die Steuer muss innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden (auf der Rechnung ist der letzte Tag der Zahlungsfrist eingesetzt, Art. 161 und 163 DBG).



Mahnung

Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer

Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die säumigen Steuerpflichtigen gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung wird für rechtskräftige Steuern die Betreibung eingeleitet (§ 77 StGV i.V.m. § 223 StG/Art. 165 DBG).



Skonto und Vergütungszins auf Vorauszahlungen von Gewinn- und Kapitalsteuern

Kantons- und Gemeindesteuern

Auf periodisch geschuldeten Gewinn- und Kapitalsteuern, die bis 60 Tage vor der Fälligkeit bezahlt werden, wird für die Dauer der Vorauszahlung ein Skonto pro rata temporis gewährt. Gemäss § 224 StG i.V.m. § 1 der Zinsverordnung setzt der Regierungsrat den Skontosatz für jedes Kalenderjahr neu fest.



Direkte Bundessteuer

Auf periodisch geschuldeten Gewinnsteuern, die vor der Fälligkeit bezahlt werden, wird für die Dauer der Vorauszahlung ein Vergütungszins bezahlt. Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt die Zinssätze für Verzugs-, Rückerstattungs- und Vergütungszins jährlich pro Kalenderjahr fest.


Zinsen

Kantons- und Gemeindesteuern

Auf geschuldeten und geforderten Steuern, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins berechnet. Zu Unrecht geforderte und bezahlte Steuern werden mit Vergütungszins zurückerstattet, soweit - falls es die Kantons- und Gemeindesteuern betrifft - nicht ein Skonto gewährt worden ist.

Der Vergütungszins wird ab dem Datum der Zahlung berechnet.

Die Prozentsätze der Zinsen werden für jedes Kalenderjahr neu festgelegt.



 

Direkte Bundessteuer

Für freiwillige Vorauszahlungen wird ein Vergütungszins gewährt (Art. 163 Abs. 2 DBG). Ein zuviel bezogener Betrag wird mit Rückerstattungszins zurückbezahlt, wenn ein Zahlungszwang gestützt auf eine definitive oder provisorische Rechnung bestanden hat und deshalb bei verspäteter Zahlung ein Verzugszins erhoben worden wäre (Art. 168 Abs. 2 DBG). Für verspätete Zahlungen wird Verzugszins berechnet (Art. 164 DBG).


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Sicherstellung/Arrest

Kantons- und Gemeindesteuern

Erscheint die Bezahlung der Steuer gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch für einen nur mutmasslich geschuldeten Betrag jederzeit Sicherstellung verlangen. Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Steuerrekursgericht erhoben werden. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.



Direkte Bundessteuer

Grundsätzlich gelten die entsprechenden Ausführungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern.

Nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht ein Unterschied: Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Auch die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht (Art. 169 Abs. 3 und 4 DBG).



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Rechtsmittel im Bezugsverfahren

Kantons- und Gemeindesteuern

Bei Anständen im Bezugsverfahren (Zahlungsfrist, Stundung, Zins- und Skontoberechnung) erlässt das Kantonale Steueramt als Bezugsbehörde der Gewinn- und Kapitalsteuern auf Verlangen eine beschwerdefähige Verfügung (§ 231 Abs. 2 StG).

Gegen die Verfügung können die Beteiligten innerhalb von 30 Tagen beim Steuerrekursgericht Rekurs erheben (§ 231 Abs. 3 StG).



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Stundung

Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer

Wenn die Steuerschuldnerin in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, kann das Kantonale Steueramt als Bezugsbehörde fällige Steuerbeträge stunden. Mit der Stundung kann die Leistung von Ratenzahlungen verbunden werden.

Eine Stundung darf in der Regel nicht länger als 1 Jahr bewilligt werden.



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Erlass

Kantons- und Gemeindesteuern

In besonderen Härtefällen können offene Steuern, Zinsen, Bussen und Kosten erlassen werden, wenn die Bezahlung der Steuerschuld auf Grund von ausserordentlichen Umständen in einem krassen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit der Schuldnerin steht.

Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, tritt die Erlassbehörde nicht ein (§ 86 StGV).

Das Kantonale Steueramt ist Erlassbehörde. Gegen den Erlassentscheid kann beim Steuerrekursgericht Rekurs erhoben werden (§ 231 Abs. 3-4 StG).



Direkte Bundessteuer

Steuerpflichtigen, für die die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Die Erlassgesuche müssen schriftlich begründet sein und, mit den nötigen Beweismitteln versehen, dem Kantonalen Steueramt, Sektion Bezug, eingereicht werden (Art. 167 Abs. 1-2 DBG).

Das Kantonale Steueramt ist Erlassbehörde und entscheidet bei Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von weniger als CHF 25'000 (Art. 167 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 4 Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen bei der direkten Bundessteuer). Auf Erlassgesuche wird nur eingetreten, wenn die Steuer definitiv festgesetzt ist und wenn das Gesuch schriftlich und vor einer allfälligen Betreibung (Art. 13 der obgenannten Verordnung) eingereicht wird.

Erlassbehörde bei Erlassgesuchen der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens CHF 25'000 pro Jahr ist die Eidgenössische Erlasskommission (EEK). (Art. 167 Abs. 3 i.V.m. Art. 102 Abs. 4 DBG).



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Haftung der Liquidatorinnen und Liquidatoren

Kantons- und Gemeindesteuern

Die Liquidatorinnen und Liquidatoren einer juristischen Person sind bei eigener Verantwortlichkeit und unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, für die Erfüllung der Steuerpflicht aus dem Liquidationserlös zu sorgen (§ 7 StG).



Direkte Bundessteuer

Grundsätzlich gelten die entsprechenden Ausführungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern.

Zusätzlich haften aber die Liquidatorinnen und Liquidatoren bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person, falls diese ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt. Die Haftung entfällt beim Nachweis, die Sorgfaltspflicht berücksichtigt zu haben (Art. 55 Abs. 1 DBG).



Allgemeines

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