Kantonales Steueramt

Zuständigkeit Steuerrekursgericht

Organisation/Besetzung

Das Steuerrekursgericht ist das erstinstanzliche Steuergericht. Es setzt sich zusammen aus zwei Präsidenten/innen, 4 weiteren Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern (§ 167 Abs. 1 StG). Die Mitglieder werden vom Grossen Rat auf 4 Jahre gewählt. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, doch sollten die Mitglieder verschiedenen Erwerbsgruppen angehören. Weitere Ausführungen zur Organisation, §§ 55-62 und 66-67 des Gerichtsorganisationsgesetzes.

Zuständigkeiten

Das Steuerrekursgericht ist ein Spezialverwaltungsgericht. Es urteilt als unabhängige richtliche Instanz über die Steuerstreitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und den Gemeinwesen (Rekursverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern, Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer).

Das Steuerrekursgericht ist bei seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden; d.h. ihm kommt die volle Kognition (= Überprüfungsrecht) zu. Ändert es die Veranlagung zu Ungunsten der Rekurs führenden Person (sogenannte reformatio in peius; § 197 Abs. 2 StG), muss es dieser zuvor das rechtliche Gehör gewähren.



nach oben

Zuständigkeit Verwaltungsgericht

Organisation/Besetzung

Das Verwaltungsgericht ist das letztinstanzliche kantonale Steuergericht. Der Grosse Rat wählt die Richterinnen und Richter sowie die Ersatzmitglieder und bezeichnet aus dem Kreis der Oberrichterinnen und Oberrichter am Verwaltungsgericht die Präsidentin oder den Präsidenten. Weitere Ausführungen zur Organisation, §§ 9 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) sowie §§ 1-19 und §§ 86-92 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Weitere Ausführungen über das Verfahren vor Verwaltungsgericht finden sich zudem im Gerichtsorganisationsdekret (GOD).

Zuständigkeiten

Weitere Ausführungen unter Webseite des Verwaltungsgerichts, Aufgaben.

Das Verwaltungsgericht ist bei seinen Entscheiden an die Anträge der Parteien gebunden. Somit darf es die angefochtenen Entscheide nicht zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei abändern (§ 199 Abs. 1 und 2 StG).



Allgemeines

aktuelle Seite ausdrucken zum Seitenanfang springen