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Zuständigkeit Gemeindesteueramt Organisation/Besetzung Jede Einwohnergemeinde führt ein Gemeindesteueramt (§ 163 StG). Das Personal wird vom Gemeinderat gewählt. Der Gemeinderat bestimmt einen Vorsteher oder eine Vorsteherin sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Das Personal der Gemeindesteuerämter steht grundsätzlich unter gemeinderätlicher Aufsicht (administrative Aufsicht). In Bezug auf die Amtsführung unterstehen die Steuerbehörden aber der Aufsicht des Departements Finanzen und Ressourcen (§ 161 StG). Das Kantonale Steueramt leitet den Vollzug des Steuergesetzes. Zuständigkeiten Das Gemeindesteueramt bereitet die Veranlagungen vor (ordentliche Kantons- und Gemeindesteuern, Grundstückgewinnsteuer und direkte Bundessteuer), errechnet die Steuerbeträge ("Taxieren") und eröffnet die Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide. Im Weiteren obliegt ihm die Aufbewahrung der Steuerakten und die Protokollführung über die Sitzungen der Steuerkommission. Um diese Aufgaben zu erfüllen, muss das Gemeindesteueramt die notwendigen Register und Kontrollen führen, den Versand der Formulare vornehmen, deren Eingänge registrieren und überwachen, die Steuererklärungen auf formelle Vollständigkeit (z.B. Unterschrift/en) und materielle Richtigkeit prüfen sowie fehlende Beweismittel einfordern. Das Gemeindesteueramt ist der direkte Ansprechpartner für die steuerlichen Fragen der Steuerpflichtigen. Die Telefon-/Telefaxnummern und E-Mailadressen der Gemeindesteuerämter sind publiziert unter >> Behördenkontakt. |