Kantonales Steueramt

Hilfeseite Steuerberechnungen ordentliche Steuern

Berechnungsperiode

Steuerjahr

Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden grundsätzlich von dem Kanton erhoben, in welchem sich der Wohnsitz der steuerpflichtigen Personen am 31.12. des Steuerjahres befindet. Der Kanton Aargau besteuert alle Personen, die am 31.12. des Steuerjahres im Kanton steuerpflichtig sind. Sie werden für das ganze Jahr im Kanton Aargau besteuert.

Die Berechnung einer unterjährigen Steuerpflicht (siehe folgende Punkte) ist online nicht möglich.

  • Zuzug aus dem Ausland im Verlauf des Steuerjahres
  • Wegzug ins Ausland im Verlauf des Steuerjahres
  • Tod einer steuerpflichtigen Person im Verlauf des Steuerjahres
  • Übertritt von der Quellensteuerpflicht in die ordentliche Steuerpflicht und umgekehrt

Wenden Sie sich für die Berechnung der entsprechenden Steuerbeträge an das zuständige Gemeindesteueramt.

> Zurück zur Berechnung



nach oben

Personendaten

Wohnsitzgemeinde

Wählen Sie die Gemeinde aus, in welcher sich Ihr Wohnsitz am 31.12. befindet.

Feuerwehr

Wählen Sie die zutreffende Position aus. "Keine Feuerwehrsteuerpflicht" besteht, wenn Sie Feuerwehrdienst leisten oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen hierfür nicht befähigt sind. Für Einzelheiten siehe §§ 7 ff. des Feuerwehrgesetzes (SAR 581.100).

Familienverhältnisse

Ehepaare, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie Personen in eingetragener gleichgeschlechtlicher Partnerschaft, werden zum Tarif B besteuert. Dasselbe gilt für alleinstehende Personen, wenn sie mit mindestens einem Kind allein zusammen leben, für das ihnen der Kinderabzug gewährt wird. Alle übrigen Personen werden zum Tarif A besteuert.

Den Einkommenssteuertarif ab 2002 sowie den Vermögenssteuertarif finden Sie als pdf-Dokumente unter Angebote/Dokumente.

> Zurück zur Berechnung



Einkommen (Kanton)

Steuerbar

Setzen Sie das im Steuerjahr erzielte steuerbare Einkommen ein (nach Berücksichtigung sämtlicher Aufwendungen und Abzüge - s. §§ 34 - 42 StG).

Privilegierte Dividendenbesteuerung

Setzen Sie das erzielte steuerbare Einkommen (inklusive Beteiligungserträge gemäss § 45a StG) ein.

Satzbestimmend

Das Feld muss nur in folgenden Fällen ausgefüllt werden:

  • Die Person ist nicht nur im Aargau, sondern auch in einem anderen Kanton bzw. in mehreren anderen Kantonen oder im Ausland steuerpflichtig. Beispiele: Wohnsitz im Kanton Aargau und Ferienwohnung im Kanton Graubünden oder in Italien; Wohnsitz im Kanton Aargau und Betriebsstätte im Kanton Basel-Landschaft.
  • Die Person erwirtschaftet im Kanton Aargau einen Beteiligungsertrag, welcher höher ist als das "ordentliche" steuerbare Einkommen und welcher höher oder gleich hoch wie das satzbestimmende Einkommen ist.

Davon Beteiligungserträge gemäss § 45a StG

Setzen Sie die entsprechenden Beteiligungserträge ein.

Beispiel: Alleinaktionär KMU-Betrieb im Kanton Aargau; verheiratet.

Die Eingabefelder füllen Sie wie folgt aus:

Die Berechnung wird so durchgeführt:

> Zurück zur Berechnung



Vermögen

Steuerbar

Setzen Sie Ihr steuerbares Vermögen (nach Berücksichtigung sämtlicher Schulden und Abzüge s. §§ 52 - 54 StG) per 31.12. ein.

Satzbestimmend

Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn neben der aargauischen Steuerpflicht auch eine Steuerpflicht in einem anderen Kanton oder in mehreren anderen Kantonen oder im Ausland besteht.

> Zurück zur Berechnung



nach oben

Einkommen (Bund)

Steuerbar

Setzen Sie das gesamte in der Schweiz im Steuerjahr erzielte Einkommen (nach Berücksichtigung sämtlicher Aufwendungen und Abzüge - s. Art. 25 - 35 DBG) ein.

Privilegierte Dividendenbesteuerung (ab Steuerperiode 2009)

Die Geltendmachung der privilegierten Dividendenbesteuerung weicht beim Bund von der kantonalen Lösung ab. Hier wird das steuerbare Einkommen im Umfang des nicht steuerbaren Teils der privilegierten Dividenden (Einkünfte aus Beteiligung) reduziert *. Im Eingabefeld ist somit der reduzierte Betrag einzutragen.



Satzbestimmend

Das Feld muss nur im folgenden Fall ausgefüllt werden:

  • Neben der schweizerischen Steuerpflicht besteht noch eine ausländische Steuerpflicht.

> Zurück zur Berechnung



nach oben

Anzahl Personen pro Kirchgemeinde

Setzen Sie die Anzahl Personen pro Kirchgemeinde resp. Andere/Keine ein.

> Zurück zur Berechnung



Ermässigung für Familienbesteuerung (ab 2011)

Diese Ermässigung wird pro Kind oder unterstützte Person im Rahmen der Familiensteuerreform ab dem 1.10.2011 ausschliesslich bei der direkten Bundessteuer gewährt.
Bitte beachten Sie, dass diese Ermässigung nur gewährt werden kann, wenn Sie mit dem Kind oder mit der untersützten Person im gleichen Haushalt leben und zur Hauptsache dafür aufkommen. Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein.
[Hinweis: Unser Steuerberechnungsprogramm ist in erster Linie für ganzjährige Steuerpflichten konzipiert. Bei unterjähriger Steuerpflicht berechnet sich die Ermässigung im Verhältnis der Anzahl Tage der Steuerpflicht und nicht im Verhältnis des Einkommens steuerbar/satzbestimmend].

> Zurück zur Berechnung



nach oben

Allgemeines

aktuelle Seite ausdrucken zum Seitenanfang springen